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{'item': 'B260/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1964 GeschäftszahlB260/63 Sammlungsnummer4708 RechtssatzEs ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber Tierzuchtbetriebe und Tierhaltungsbetriebe grundsätzlich nur dann zu den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben rechnet, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Damit ist nämlich die Verbindung eines solchen Betriebes mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft eindeutig gegeben. Es ist aber dem Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht verwehrt, andere Tierzuchtbetriebe und Tierhaltungsbetriebe steuerlich genauso zu behandeln wie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe. Die verschiedensten steuerpolitischen Erwägungen können dies rechtfertigen. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Geflügelzucht für die Geflügelhaltung der österreichischen Landwirtschaft eine solche Gleichstellung für die Geflügelzuchtbetriebe verfügte und ihm diese Maßnahme gerechtfertigt erschien, weil die österreichische Landwirtschaft im Rahmen des gemeinsamen Marktes mit anderen hochentwickelten Landwirtschaften in Wettbewerb treten wird (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 147/1958; 479 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP, S. 6) , so ist dies nicht unsachlich. Es ist aber auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dabei diese Gleichstellung auf besonders qualifizierte Geflügelzuchtbetriebe beschränkte und diese besondere Qualifikation durch die Anerkennung dieser Betriebe als Geflügelherdbuchzuchtbetriebe und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe durch eine Landwirtschaftskammer als gegeben annahm. Der VfGH ist nämlich der Meinung, daß die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1953 (Fassung BGBl. Nr. 147/1958) und des § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a fünfter Satz UStG 1959 nur in den Bundesländern anwendbar sind, in denen durch landesgesetzliche Vorschriften die Anerkennung von Geflügelhaltungsbetrieben als Geflügelherdbuchzuchtbetrieb oder Geflügelvermehrungszuchtbetrieb vorgesehen ist. Es ist dem Bundesgesetzgeber nicht verwehrt, an derartige landesgesetzliche Regelungen anzuknüpfen, weil er von der Annahme ausgehen kann, daß in den Bundesländern, in denen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, der Landesgesetzgeber die entsprechenden Vorschriften erlassen wird. Es trifft nicht zu, daß dadurch, daß die angeführte Gesetzesstelle die Anerkennung als Geflügelherdbuchzuchtbetrieb und Geflügelvermehrungszuchtbetrieb durch die Landwirtschaftskammer zur Voraussetzung für die Einreihung dieser Betriebe unter die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe macht, ein Teil des Abgabenbemessungsverfahrens an die Landwirtschaftskammer delegiert wird. Der Gesetzgeber knüpft hier die Einreihung an das bloße Faktum der Anerkennung durch die Landwirtschaftskam Bundesgesetzgeber nicht verwehrt, an derartige landesgesetzliche Regelungen anzuknüpfen, weil er von der Annahme ausgehen kann, daß in den Bundesländern, in denen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, der Landesgesetzgeber die entsprechenden Vorschriften erlassen wird.Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber Tierzuchtbetriebe und Tierhaltungsbetriebe grundsätzlich nur dann zu den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben rechnet, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Damit ist nämlich die Verbindung eines solchen Betriebes mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft eindeutig gegeben. Es ist aber dem Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht verwehrt, andere Tierzuchtbetriebe und Tierhaltungsbetriebe steuerlich genauso zu behandeln wie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe. Die verschiedensten steuerpolitischen Erwägungen können dies rechtfertigen. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Geflügelzucht für die Geflügelhaltung der österreichischen Landwirtschaft eine solche Gleichstellung für die Geflügelzuchtbetriebe verfügte und ihm diese Maßnahme gerechtfertigt erschien, weil die österreichische Landwirtschaft im Rahmen des gemeinsamen Marktes mit anderen hochentwickelten Landwirtschaften in Wettbewerb treten wird vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1958,; 479 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. GP, S. 6) , so ist dies nicht unsachlich. Es ist aber auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dabei diese Gleichstellung auf besonders qualifizierte Geflügelzuchtbetriebe beschränkte und diese besondere Qualifikation durch die Anerkennung dieser Betriebe als Geflügelherdbuchzuchtbetriebe und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe durch eine Landwirtschaftskammer als gegeben annahm. Der VfGH ist nämlich der Meinung, daß die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz EStG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1958,) und des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, fünfter Satz UStG 1959 nur in den Bundesländern anwendbar sind, in denen durch landesgesetzliche Vorschriften die Anerkennung von Geflügelhaltungsbetrieben als Geflügelherdbuchzuchtbetrieb oder Geflügelvermehrungszuchtbetrieb vorgesehen ist. Es ist dem Bundesgesetzgeber nicht verwehrt, an derartige landesgesetzliche Regelungen anzuknüpfen, weil er von der Annahme ausgehen kann, daß in den Bundesländern, in denen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, der Landesgesetzgeber die entsprechenden Vorschriften erlassen wird. Es trifft nicht zu, daß dadurch, daß die angeführte Gesetzesstelle die Anerkennung als Geflügelherdbuchzuchtbetrieb und Geflügelvermehrungszuchtbetrieb durch die Landwirtschaftskammer zur Voraussetzung für die Einreihung dieser Betriebe unter die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe macht, ein Teil des Abgabenbemessungsverfahrens an die Landwirtschaftskammer delegiert wird. Der Gesetzgeber knüpft hier die Einreihung an das bloße Faktum der Anerkennung durch die Landwirtschaftskam Bundesgesetzgeber nicht verwehrt, an derartige landesgesetzliche Regelungen anzuknüpfen, weil er von der Annahme ausgehen kann, daß in den Bundesländern, in denen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, der Landesgesetzgeber die entsprechenden Vorschriften erlassen wird. Für das Bundesland OÖ besteht eine entsprechende landesgesetzliche Regelung nicht. Weder das OÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 13/1949, noch das OÖ Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1947, enthalten eine solche Regelung. Das erstgenannte Gesetz erfaßt zwar bei der Umschreibung des Tätigkeitsbereiches der Landwirtschaftskammer auch Tierzuchtförderungsmaßnahmen (vgl. § 6 , regelt aber diese nicht materiell und das zweitgenannte Gesetz bezieht sich nicht auf Geflügel (vgl. § 1) .Für das Bundesland OÖ besteht eine entsprechende landesgesetzliche Regelung nicht. Weder das OÖ Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1949,, noch das OÖ Tierzuchtförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1947,, enthalten eine solche Regelung. Das erstgenannte Gesetz erfaßt zwar bei der Umschreibung des Tätigkeitsbereiches der Landwirtschaftskammer auch Tierzuchtförderungsmaßnahmen vergleiche Paragraph 6, , regelt aber diese nicht materiell und das zweitgenannte Gesetz bezieht sich nicht auf Geflügel vergleiche Paragraph eins,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B260.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.