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{'item': 'B297/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1964 GeschäftszahlB297/63 Sammlungsnummer4709 RechtssatzAbgrenzung der Tätigkeit eines Privatgelehrten von einer sonstigen der Umsatz

§ 15, § 15 Abs. 1 ESt

G} besagt lediglich, daß zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmungen gehören.{

Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, EStG} besagt lediglich, daß zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmungen gehören. Die Definition dieses Begriffes findet sich in {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO}, BGBl. Nr. 194/1961, und entspricht im Wortlaut der bisher im Steueranpassungsgesetz enthaltenen Definition: Gewerbebetrieb i. S. der Abgabenvorschriften ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Landwirtschaft und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit i. S. des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Es genügt, wenn das Streben nach Gewinn (Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.Die Definition dieses Begriffes findet sich in {Bundesabgabenordnung Paragraph 28,, Paragraph 28, BAO}, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und entspricht im Wortlaut der bisher im Steueranpassungsgesetz enthaltenen Definition: Gewerbebetrieb i. S. der Abgabenvorschriften ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Landwirtschaft und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit i. S. des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Es genügt, wenn das Streben nach Gewinn (Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist. Gemäß {

§ 18, § 18 Abs. 1 ESt

G} sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 3 EStG) die Einkünfte aus freien Berufen. Selbständige Arbeit i. S. des {

§ 18, § 18 ESt

G} unterliegt nicht der Gewerbesteuer.Gemäß {

Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins, EStG} sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG) die Einkünfte aus freien Berufen. Selbständige Arbeit i. S. des {

Paragraph 18,, Paragraph 18, EStG} unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen keine Bedenken. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} (der anstelle der aufgehobenen Bestimmungen des Steueranpassungsgesetzes getreten ist) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des {Bundesabgabenordnung Paragraph 28,, Paragraph 28, BAO} (der anstelle der aufgehobenen Bestimmungen des Steueranpassungsgesetzes getreten ist) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B297.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.