RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1964 GeschäftszahlG2/64 Sammlungsnummer4711 RechtssatzDem Antrag, die Worte "sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge § 13 a nicht besteht" im § 4 Abs. 2 Z 3 des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, i. d. F. des Art. I Z 3 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1961, BGBl. Nr. 320, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, wird nicht Folge gegeben. Der VfGH ist der Meinung, daß die in § 13 a des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen (eingefügt durch § 203 GSPVG) liegende Differenzierung zwischen jenen Empfängern laufender Geldleistungen aus der Opferfürsorge, die auch Empfänger laufender Geldleistungen auf Grund des GSPVG sind, und jenen, die dies nicht sind, sachlich begründbar ist. Die Differenzierung ist nämlich aus der Tatsache, daß nur für unselbständig Erwerbstätige der besondere Beitrag des § 12 des WohnungsbeihilfenG zu leisten ist (nicht auch für selbständig Erwerbstätige) ableitbar; sie ist demnach nicht unsachlich. Bedenken gegen die Gesetzesstelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bestehen daher nicht. Daraus ergibt sich, daß auch die in den Worten des § 4 Abs. 2 Z 3 leg. cit. "sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge § 13 a nicht besteht" liegende Differenzierung sachlich begründbar ist. Ist nämlich die Regelung, daß das WohnungsbeihilfenG für die in der Penisonsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht gilt, nicht unsachlich, so ist es im Hinblick auf das in § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen verankerte Subsidiaritätsprinzip (die Wohnungsbeihilfe darf danach im Zusammenhang mit der Grundleistung aus der Opferfürsorge nur gewährt werden, wenn keine Grundleistung aus der Sozialversicherung vorliegt nur folgerichtig und demnach nicht unsachlich, daß für diese selbständig Erwerbstätigen auch der Wohnungsbeihilfenanspruch gegen den Bund im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen aus der Opferfürsorge ausgeschlossen wird.Dem Antrag, die Worte "sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge Paragraph 13, a nicht besteht" im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Wohnungsbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, i. d. F. des Artikel römisch eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 320, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, wird nicht Folge gegeben. Der VfGH ist der Meinung, daß die in Paragraph 13, a des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen (eingefügt durch Paragraph 203, GSPVG) liegende Differenzierung zwischen jenen Empfängern laufender Geldleistungen aus der Opferfürsorge, die auch Empfänger laufender Geldleistungen auf Grund des GSPVG sind, und jenen, die dies nicht sind, sachlich begründbar ist. Die Differenzierung ist nämlich aus der Tatsache, daß nur für unselbständig Erwerbstätige der besondere Beitrag des Paragraph 12, des WohnungsbeihilfenG zu leisten ist (nicht auch für selbständig Erwerbstätige) ableitbar; sie ist demnach nicht unsachlich. Bedenken gegen die Gesetzesstelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bestehen daher nicht. Daraus ergibt sich, daß auch die in den Worten des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. "sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge Paragraph 13, a nicht besteht" liegende Differenzierung sachlich begründbar ist. Ist nämlich die Regelung, daß das WohnungsbeihilfenG für die in der Penisonsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht gilt, nicht unsachlich, so ist es im Hinblick auf das in Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen verankerte Subsidiaritätsprinzip (die Wohnungsbeihilfe darf danach im Zusammenhang mit der Grundleistung aus der Opferfürsorge nur gewährt werden, wenn keine Grundleistung aus der Sozialversicherung vorliegt nur folgerichtig und demnach nicht unsachlich, daß für diese selbständig Erwerbstätigen auch der Wohnungsbeihilfenanspruch gegen den Bund im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen aus der Opferfürsorge ausgeschlossen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G2.1964