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{'item': 'G24/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1964 GeschäftszahlG24/63 Sammlungsnummer4715 RechtssatzDem Antrag auf Aufhebung der im § 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

  1. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen ( Betriebsrätegesetz) , BGBl. Nr. 97/1947, i. d. F. der Gesetze BGBl. Nr. 157/1948, Nr. 190/1954 und Nr. 234/1962 enthaltenen Worte: " mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet" wegen Verfassungswidrigkeit wird keine Folge gegeben. Das BRG zwingt keineswegs dazu, daß in einem Betrieb mit 20 bis 50 Dienstnehmern mehr als 6 Wahlberechtigte, in einem Betrieb mit 51 bis 100 Dienstnehmern mehr als 8 Wahlberechtigte gemeinsam handeln müssen, um einen Wahlvorschlag einzubringen und damit eine wahlwerbende Gruppe zu bilden. Es genügen 6, wenn der Wahlvorschlag nur 3 oder weniger Wahlwerber, und 8, wenn der Wahlvorschlag 4 oder weniger Namen von Wahlwerbern enthält. Damit ist dargetan, daß die Meinung nicht zutrifft, die angefochtene Gesetzesstelle widerspreche deswegen dem Gleichheitsgebot, weil sie bewirke, daß zur Unterstützung eines Wahlvorschlages in jenen Betrieben, die in den in Rede stehenden Betriebskategorien an der Untergrenze der Dienstnehmeranzahl stehen, die Zahl der für die Unterstützung eines Wahlvorschlages erforderlichen Stimmen selbst dann über der Wahlzahl liegen müsse, wenn diese infolge großer Wahlbeteiligung ohnehin hoch ist. Die in der Vorschrift liegende verschiedene Behandlung der Unterstützungsunterschriften, die darin besteht, daß Unterschriften, die von Wahlwerbern stammen, nur in begrenzter Anzahl angerechnet werden, ist sachlich begründbar. Es ist nämlich nicht sachfremd, zu fordern, daß die Wahlvorschläge nicht ausschließlich von Wahlwerbern selbst, sondern zumindest ebenso stark auch von anderen Wahlberechtigten (die keine Wahlwerber sind) unterstützt werden, um damit dem Grundsatz der Repräsentation der Wähler durch die Gewählten besser zu entsprechen. Eine verschiedene Behandlung der Unterstützungsunterschriften, die darin besteht, daß Unterschriften, die von Wahlwerbern stammen, nur in begrenzter Anzahl angerechnet werden, ist sachlich begründbar. Es ist nämlich nicht sachfremd, zu fordern, daß die Wahlvorschläge nicht ausschließlich von Wahlwerbern selbst, sondern zumindest ebenso stark auch von anderen Wahlberechtigten (die keine Wahlwerber sind) unterstützt werden, um damit dem Grundsatz der Repräsentation der Wähler durch die Gewählten besser zu entsprechen.Dem Antrag auf Aufhebung der im Paragraph 9, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom
  2. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen ( Betriebsrätegesetz) , Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, i. d. F. der Gesetze Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1948,, Nr. 190 aus 1954, und Nr. 234 aus 1962, enthaltenen Worte: " mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet" wegen Verfassungswidrigkeit wird keine Folge gegeben. Das BRG zwingt keineswegs dazu, daß in einem Betrieb mit 20 bis 50 Dienstnehmern mehr als 6 Wahlberechtigte, in einem Betrieb mit 51 bis 100 Dienstnehmern mehr als 8 Wahlberechtigte gemeinsam handeln müssen, um einen Wahlvorschlag einzubringen und damit eine wahlwerbende Gruppe zu bilden. Es genügen 6, wenn der Wahlvorschlag nur 3 oder weniger Wahlwerber, und 8, wenn der Wahlvorschlag 4 oder weniger Namen von Wahlwerbern enthält. Damit ist dargetan, daß die Meinung nicht zutrifft, die angefochtene Gesetzesstelle widerspreche deswegen dem Gleichheitsgebot, weil sie bewirke, daß zur Unterstützung eines Wahlvorschlages in jenen Betrieben, die in den in Rede stehenden Betriebskategorien an der Untergrenze der Dienstnehmeranzahl stehen, die Zahl der für die Unterstützung eines Wahlvorschlages erforderlichen Stimmen selbst dann über der Wahlzahl liegen müsse, wenn diese infolge großer Wahlbeteiligung ohnehin hoch ist. Die in der Vorschrift liegende verschiedene Behandlung der Unterstützungsunterschriften, die darin besteht, daß Unterschriften, die von Wahlwerbern stammen, nur in begrenzter Anzahl angerechnet werden, ist sachlich begründbar. Es ist nämlich nicht sachfremd, zu fordern, daß die Wahlvorschläge nicht ausschließlich von Wahlwerbern selbst, sondern zumindest ebenso stark auch von anderen Wahlberechtigten (die keine Wahlwerber sind) unterstützt werden, um damit dem Grundsatz der Repräsentation der Wähler durch die Gewählten besser zu entsprechen. Eine verschiedene Behandlung der Unterstützungsunterschriften, die darin besteht, daß Unterschriften, die von Wahlwerbern stammen, nur in begrenzter Anzahl angerechnet werden, ist sachlich begründbar. Es ist nämlich nicht sachfremd, zu fordern, daß die Wahlvorschläge nicht ausschließlich von Wahlwerbern selbst, sondern zumindest ebenso stark auch von anderen Wahlberechtigten (die keine Wahlwerber sind) unterstützt werden, um damit dem Grundsatz der Repräsentation der Wähler durch die Gewählten besser zu entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G24.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.