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{'item': 'A3/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1964 GeschäftszahlA3/63 Sammlungsnummer4719 RechtssatzDie Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 10 Abs. 1 LZVG) , der zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben vom Bunde Beiträge in einer vom Gesetze unmittelbar bestimmten Höhe geleistet werden. Ihr Recht auf diese Beiträge gehört nicht dem Privatrecht an. Die Geltendmachung dieses Rechts ist keine "bürgerliche Rechtssache" i. S. des {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN}. Es besteht auch sonst keine Vorschrift, nach welcher die klagende Partei ihren Anspruch auf diese Beiträge vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen hätte. Es gibt aber auch keine Norm, derzufolge Streitigkeiten in dieser Materie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde auszutragen sind. Da sich schließlich der vermögensrechtliche Anspruch gegen den Bund richtet, ist die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} gegeben. Der Zeitpunkt der Leistung des Bundes ist nicht dem Belieben des Bundes anheimgestellt. Es ist augenscheinlich, daß dies mit dem Zweck des Beitrages unverträglich wäre. Eine Auffassung, die es dem Bund ermöglichen könnte, die Besorgung der der klagenden Anstalt vom Gesetze übertragenen Aufgaben unmöglich zu machen oder nur zu gefährden, ist abzulehnen. Die Leistung des Bundesbeitrages hat im engsten zeitlichen Zusammenhang mit den Einzahlungen zu erfolgen.Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph 10, Absatz eins, LZVG) , der zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben vom Bunde Beiträge in einer vom Gesetze unmittelbar bestimmten Höhe geleistet werden. Ihr Recht auf diese Beiträge gehört nicht dem Privatrecht an. Die Geltendmachung dieses Rechts ist keine "bürgerliche Rechtssache" i. S. des {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN}. Es besteht auch sonst keine Vorschrift, nach welcher die klagende Partei ihren Anspruch auf diese Beiträge vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen hätte. Es gibt aber auch keine Norm, derzufolge Streitigkeiten in dieser Materie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde auszutragen sind. Da sich schließlich der vermögensrechtliche Anspruch gegen den Bund richtet, ist die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} gegeben. Der Zeitpunkt der Leistung des Bundes ist nicht dem Belieben des Bundes anheimgestellt. Es ist augenscheinlich, daß dies mit dem Zweck des Beitrages unverträglich wäre. Eine Auffassung, die es dem Bund ermöglichen könnte, die Besorgung der der klagenden Anstalt vom Gesetze übertragenen Aufgaben unmöglich zu machen oder nur zu gefährden, ist abzulehnen. Die Leistung des Bundesbeitrages hat im engsten zeitlichen Zusammenhang mit den Einzahlungen zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:A3.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.