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{'item': 'V24/63'}

Gesetz-Nov. hat bewirkt, daß die 3. Sporttoto- Verordnung mit 1. April 1963 weggefallen ist. § 9 Abs. 4 der Verordnung des BM für Finanzen vom 15. Mai 1957, BGBl. Nr. 113, über die Durchführung des Sp

Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}) aufgehoben worden. Der Vf

GH hatte gemäß Art. 140 Abs. 3 B-VG bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des

  1. März 1963 in Kraft tritt. Die Aufhebung wurde vom Bundeskanzler im BGBl. Nr. 7 aus 1963, enthalten im
  2. Stück des Bundesgesetzblattes, das am
  3. Jänner 1963 ausgegeben worden ist, kundgemacht. Im Spruch dieses Erk. des VfGH liegt die Feststellung, daß die aufgehobene Stelle des Sporttoto-Gesetzes verfassungswidrig gewesen ist. Zwischen dem
  4. Jänner 1963 (Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt) und dem
  5. März 1963 (Inkrafttreten der Aufhebung gemäß der Fristbestimmung durch den VfGH) war diese Verfassungswidrigkeit kraft der Regelung des {

Art 140, Art. 140 Abs. 3 B-VG} betreffend die Fristbestimmung durch den Vf

GH allerdings nicht wirksam; die Gesetzesstelle war während dieses Zeitraumes einem verfassungsmäßig einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten. Es konnten z. B. während des genannten Zeitraumes auf Grund der Gesetzesstelle rechtmäßig Verordnungen erlassen werden. Verordnungen, die ausschließlich auf Grund verfassungswidriger Gesetze erlassen werden, die also keine andere gesetzliche Deckung haben, sind gesetzwidrig (weil sie - wie das zugrunde liegende Gesetz - der Verfassung nicht entsprechen) . Das aus {

Art 140, Art. 140 B-VG} ableitbare Prinzip, daß das ein Gesetz aufhebende Erk. des Vf

GH (vom sogenannten Anlaßfall abgesehen) nur für die Zukunft wirkt, bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesetz und individueller behördlicher Entscheidung, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung (vgl. Erk. Slg. 3402/1958) . Die im zitierten Erk. des VfGH vom

  1. Oktober 1962 enthaltene Feststellung, daß die ausschließliche gesetzliche Grundlage der
  2. Sporttoto-Verordnung verfassungswidrig war, bewirkt demnach, daß auch die
  3. Sporttoto- Verordnung als gesetzwidrig anzusehen ist; dies gilt allerdings nicht - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zeit zwischen dem
  4. Jänner 1963 und
  5. März 1963.Die
  6. Sporttoto-Gesetz-Nov. hat bewirkt, daß die
  7. Sporttoto- Verordnung mit
  8. April 1963 weggefallen ist. Paragraph 9, Absatz 4, der Verordnung des BM für Finanzen vom
  9. Mai 1957, BGBl. Nr. 113, über die Durchführung des Sporttotos (
  10. Sporttoto-Verordnung) war bis zum Ablauf des
  11. Jänner 1963 gesetzwidrig. Ausschließliche gesetzliche Grundlage der Verordnungsstelle war Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des Sporttoto-Gesetzes. Diese Gesetzesstelle ist vom VfGH mit Erk. Slg. 4299 aus 1962, als verfassungswidrig (Widerspruch zu {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}) aufgehoben worden. Der Vf

GH hatte gemäß Artikel 140, Absatz 3, B-VG bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des

  1. März 1963 in Kraft tritt. Die Aufhebung wurde vom Bundeskanzler im BGBl. Nr. 7 aus 1963, enthalten im
  2. Stück des Bundesgesetzblattes, das am
  3. Jänner 1963 ausgegeben worden ist, kundgemacht. Im Spruch dieses Erk. des VfGH liegt die Feststellung, daß die aufgehobene Stelle des Sporttoto-Gesetzes verfassungswidrig gewesen ist. Zwischen dem
  4. Jänner 1963 (Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt) und dem
  5. März 1963 (Inkrafttreten der Aufhebung gemäß der Fristbestimmung durch den VfGH) war diese Verfassungswidrigkeit kraft der Regelung des {

Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG} betreffend die Fristbestimmung durch den Vf

GH allerdings nicht wirksam; die Gesetzesstelle war während dieses Zeitraumes einem verfassungsmäßig einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten. Es konnten z. B. während des genannten Zeitraumes auf Grund der Gesetzesstelle rechtmäßig Verordnungen erlassen werden. Verordnungen, die ausschließlich auf Grund verfassungswidriger Gesetze erlassen werden, die also keine andere gesetzliche Deckung haben, sind gesetzwidrig (weil sie - wie das zugrunde liegende Gesetz - der Verfassung nicht entsprechen) . Das aus {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} ableitbare Prinzip, daß das ein Gesetz aufhebende Erk. des Vf

GH (vom sogenannten Anlaßfall abgesehen) nur für die Zukunft wirkt, bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesetz und individueller behördlicher Entscheidung, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung vergleiche Erk. Slg. 3402 aus 1958,) . Die im zitierten Erk. des VfGH vom

  1. Oktober 1962 enthaltene Feststellung, daß die ausschließliche gesetzliche Grundlage der
  2. Sporttoto-Verordnung verfassungswidrig war, bewirkt demnach, daß auch die
  3. Sporttoto- Verordnung als gesetzwidrig anzusehen ist; dies gilt allerdings nicht - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zeit zwischen dem
  4. Jänner 1963 und
  5. März
  6. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V24.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.