RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1964 GeschäftszahlB36/64 Sammlungsnummer4725 RechtssatzGemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 24, § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54}, der von den Naturalbezügen handelt, können einem Beamten neben seinem Monatsbezug auch Sachbezüge gewährt werden. Unter den Begriff "Naturalbezüge" fällt gemäß § 23 Abs. 2 Gehaltsüberleitungsgesetz auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung. Durch eine solche Überlassung einer Naturalwohnung wird ein Bestandverhältnis nicht begründet. Gemäß § 23 Abs. 3 G-ÜG hat der Beamte auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienstwohnung oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, das Verlangen nach Räumung der Naturalwohnung i. S. des § 23 Abs. 3 G-ÜG zu stellen, richtet sich gemäß § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Gemäß § 2 Abs. 5 DVG richtet sich bei Bediensteten des Ruhestandes die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, die die dienstrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand betreffen oder die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, danach, welche Dienstbehörde im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig war. Nach der letztzitierten Bestimmung wäre also bei Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand die bisherige Dienstbehörde zur Entscheidung über die Naturalwohnung zuständig. Der Fall des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder des Übertrittes aus dem Personalstand einer Bundesbehörde in den Personalstand einer anderen Bundesbehörde erscheint im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt. Der VfGH ist der Ansicht, daß § 23 Abs. 3 G-ÜG in der Frage, welche Behörde bei Änderung der Dienstverwendung des Beamten zuständig ist, analog den Bestimmungen des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 5 DVG} auszulegen ist. Denn nur so können die andernfalls infolge des Schweigens des Gesetzgebers auftretenden Lücken ausgefüllt werden.Gemäß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54}, der von den Naturalbezügen handelt, können einem Beamten neben seinem Monatsbezug auch Sachbezüge gewährt werden. Unter den Begriff "Naturalbezüge" fällt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Gehaltsüberleitungsgesetz auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung. Durch eine solche Überlassung einer Naturalwohnung wird ein Bestandverhältnis nicht begründet. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, G-ÜG hat der Beamte auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienstwohnung oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, das Verlangen nach Räumung der Naturalwohnung i. S. des Paragraph 23, Absatz 3, G-ÜG zu stellen, richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, DVG richtet sich bei Bediensteten des Ruhestandes die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, die die dienstrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand betreffen oder die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, danach, welche Dienstbehörde im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig war. Nach der letztzitierten Bestimmung wäre also bei Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand die bisherige Dienstbehörde zur Entscheidung über die Naturalwohnung zuständig. Der Fall des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder des Übertrittes aus dem Personalstand einer Bundesbehörde in den Personalstand einer anderen Bundesbehörde erscheint im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt. Der VfGH ist der Ansicht, daß Paragraph 23, Absatz 3, G-ÜG in der Frage, welche Behörde bei Änderung der Dienstverwendung des Beamten zuständig ist, analog den Bestimmungen des {Dienstrechtsverfahrensgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 5, DVG} auszulegen ist. Denn nur so können die andernfalls infolge des Schweigens des Gesetzgebers auftretenden Lücken ausgefüllt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B36.1964
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