← Österreich

{'item': 'B192/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1964 GeschäftszahlB192/63 Sammlungsnummer4727 RechtssatzGemäß § 18 Abs. 4 des OÖ Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1954, setzt sich

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} abgesetzt, so hat eine Verhandlung in dieser Sache nicht stattgefunden. Eine spätere Verhandlung kann nicht als fortgesetzte Verhandlung angesehen werden, auf eine frühere Zusammensetzung der Kollegialbehörde braucht daher nicht Rücksicht genommen zu werden.Wird eine anberaumte Sache zurückgestellt, ohne daß in sie eingegangen wurde, wird sie also a limine von der Tagesordnung der Sitzung einer Kollegialbehörde i. S. des {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} abgesetzt, so hat eine Verhandlung in dieser Sache nicht stattgefunden. Eine spätere Verhandlung kann nicht als fortgesetzte Verhandlung angesehen werden, auf eine frühere Zusammensetzung der Kollegialbehörde braucht daher nicht Rücksicht genommen zu werden. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eingerichteten Behörde fallen, sind, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung über die Zulässigkeit einer Anrufung des VwGH mangelt, von dessen Zuständigkeit ausgenommen. Ein Antrag, die Beschwerde in einer solchen Angelegenheit gemäß {

Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} an den Vw

GH abzutreten, ist daher abzuweisen.Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eingerichteten Behörde fallen, sind, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung über die Zulässigkeit einer Anrufung des VwGH mangelt, von dessen Zuständigkeit ausgenommen. Ein Antrag, die Beschwerde in einer solchen Angelegenheit gemäß {

Artikel 144,, Artikel 144, Absatz 2, B-VG} an den Vw

GH abzutreten, ist daher abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B192.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.