RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1964 GeschäftszahlB327/63 Sammlungsnummer4735 RechtssatzAus den Gesetzesmaterialien geht hervor, daß für die Abgrenzung des Umfanges der Arbeitslosenversicherungspflicht der Grundgedanke maßgebend war, daß sich der Kreis der arbeitslosenversicherten Personen tunlichst weitgehend mit dem Kreis der krankenversicherungspflichtigen Personen decken soll und daß daher, so wie dies in der Regierungsvorlage geschehen ist, die Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherungspflicht möglichst eng zu ziehen seien, dies auch im Interesse der Schaffung eines möglichst großen Riskenkreises für die Arbeitslosenversicherung. Diese für den Gesetzgeber maßgebenden Motive sind an sich sachlich gerechtfertigt und geben daher zu Bedenken keinen Anlaß. Der Gesetzgeber hat nun in der Absicht, die Ausnahmen in engem Rahmen zu halten, die Grenze so gezogen, daß nur Dienstnehmer, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Wenngleich nun die Rechte der Dienstnehmer anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften gleich oder ähnlich gestaltet sind wie die Rechte der Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, so darf doch nicht übersehen werden, daß bei ersteren die Unkündbarkeit nur auf dem geltenden Kollektivvertrag beruht. Überdies ist die Existenz der Gebietskörperschaften selbst sowie deren finanzielle Fundierung verfassungsrechtlich verankert. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber aus diesem Umstand eine erhöhte Sicherheit der Dienstnehmer ableitet und dementsprechend die Grenze zieht. Gegen § 1 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, daß für die Abgrenzung des Umfanges der Arbeitslosenversicherungspflicht der Grundgedanke maßgebend war, daß sich der Kreis der arbeitslosenversicherten Personen tunlichst weitgehend mit dem Kreis der krankenversicherungspflichtigen Personen decken soll und daß daher, so wie dies in der Regierungsvorlage geschehen ist, die Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherungspflicht möglichst eng zu ziehen seien, dies auch im Interesse der Schaffung eines möglichst großen Riskenkreises für die Arbeitslosenversicherung. Diese für den Gesetzgeber maßgebenden Motive sind an sich sachlich gerechtfertigt und geben daher zu Bedenken keinen Anlaß. Der Gesetzgeber hat nun in der Absicht, die Ausnahmen in engem Rahmen zu halten, die Grenze so gezogen, daß nur Dienstnehmer, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Wenngleich nun die Rechte der Dienstnehmer anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften gleich oder ähnlich gestaltet sind wie die Rechte der Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, so darf doch nicht übersehen werden, daß bei ersteren die Unkündbarkeit nur auf dem geltenden Kollektivvertrag beruht. Überdies ist die Existenz der Gebietskörperschaften selbst sowie deren finanzielle Fundierung verfassungsrechtlich verankert. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber aus diesem Umstand eine erhöhte Sicherheit der Dienstnehmer ableitet und dementsprechend die Grenze zieht. Gegen Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B327.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.