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{'item': 'B332/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1964 GeschäftszahlB332/63 Sammlungsnummer4736 RechtssatzBei der Beurteilung der Parteirechte der "Nachbarapotheken" kommt es nicht auf das von der Behörde tatsächlich durchgeführte Verfahren an, sondern auf jenes, das die Behörde nach dem Gesetz durchzuführen verpflichtet war. In den Fällen eines "abgekürzten" Verfahrens - Nichtanwendung der §§ 48, 49 Abs. 2 und 3 und 50 Apothekengesetz - haben die Inhaber von Nachbarapotheken keine Parteirechte. Führt die Behörde das abgekürzte Verfahren gesetzwidrigerweise nicht durch (wendet sie die zitierten Gesetzesstellen gesetzwidrigerweise nicht

  1. an), so ist die Berufung eines Nachbarapothekers unzulässig.Bei der Beurteilung der Parteirechte der "Nachbarapotheken" kommt es nicht auf das von der Behörde tatsächlich durchgeführte Verfahren an, sondern auf jenes, das die Behörde nach dem Gesetz durchzuführen verpflichtet war. In den Fällen eines "abgekürzten" Verfahrens - Nichtanwendung der Paragraphen 48, 49, Absatz 2 und 3 und 50 Apothekengesetz - haben die Inhaber von Nachbarapotheken keine Parteirechte. Führt die Behörde das abgekürzte Verfahren gesetzwidrigerweise nicht durch (wendet sie die zitierten Gesetzesstellen gesetzwidrigerweise nicht
  2. an), so ist die Berufung eines Nachbarapothekers unzulässig. Nach § 53 Abs. 2 ApothekenG hat das Ediktalverfahren nach § 48 ApothekenG dann in Anwendung zu kommen, wenn bisher noch keine andere ärztliche Hausapotheke bestanden hat, d. h. im Falle einer neu zu bewilligenden Hausapotheke. Das bedeutet, daß das abgekürzte Verfahren in einem Verfahren über die Bewilligung zur Haltung einer zweiten ärztlichen Hausapotheke neben einer an dem betreffenden Ort bereits vorhandenen nicht anzuwenden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 2, ApothekenG hat das Ediktalverfahren nach Paragraph 48, ApothekenG dann in Anwendung zu kommen, wenn bisher noch keine andere ärztliche Hausapotheke bestanden hat, d. h. im Falle einer neu zu bewilligenden Hausapotheke. Das bedeutet, daß das abgekürzte Verfahren in einem Verfahren über die Bewilligung zur Haltung einer zweiten ärztlichen Hausapotheke neben einer an dem betreffenden Ort bereits vorhandenen nicht anzuwenden ist. Aus § 29 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 ApothekenG ergibt sich, daß die Erteilung der Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sachlich von zwei Voraussetzungen abhängig ist: der positiven, daß ein Bedarf nach einer derartigen Einrichtung besteht, und der negativen, daß durch sie die Existenz bestehender öffentlicher Apotheken in der Nachbarschaft nicht gefährdet wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so genügt dies bereits zur Begründung der Abweisung des gestellten Ansuchens.Aus Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, ApothekenG ergibt sich, daß die Erteilung der Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sachlich von zwei Voraussetzungen abhängig ist: der positiven, daß ein Bedarf nach einer derartigen Einrichtung besteht, und der negativen, daß durch sie die Existenz bestehender öffentlicher Apotheken in der Nachbarschaft nicht gefährdet wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so genügt dies bereits zur Begründung der Abweisung des gestellten Ansuchens. Einer meritorischen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung dann im Wege, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Ansuchen zugrunde gelegenen Elementen keine Veränderung erfahren hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B332.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.