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{'item': 'V25/63'}

Verordnung

BM für Landesverteidigung vom

  1. November 1961, Zl. 75.300-Pers.M/61, betreffend Durchführung der Qualifikationen - Zusammenfassung und Ergänzung der Richtlinien: Regelung ab
  2. Jänner 1962, enthaltenen Worte: "Dementsprechend sind bei jedem Brigadekommando zwei Qualifikationskommissionen einzurichten (Qualifikationskommissionen für Berufsoffiziere und Qualifikationskommission für zeitverpflichtete Soldaten - zuständig auch für Beamte in UO-Funktion -)" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Das Wehrgesetz i. d. F. der Wehrgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 221, enthält unmittelbar über die Errichtung von Qualifikationskommissionen keine Bestimmungen, verweist jedoch im § 51 auf die Bestimmungen der Dienstpragmatik; sie hat für die Beamten der Heeresverwaltung in vollem Umfange, für die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten mit Ausnahme der §§ 87, 88 und 90 bis 155 zu gelten. Somit haben die Bestimmungen der DP über die Qualifikation, das sind die §§ 14 bis 20, Anwendung zu finden.Die in der Verordnung

BM für Landesverteidigung vom

  1. November 1961, Zl. 75.300-Pers.M/61, betreffend Durchführung der Qualifikationen - Zusammenfassung und Ergänzung der Richtlinien: Regelung ab
  2. Jänner 1962, enthaltenen Worte: "Dementsprechend sind bei jedem Brigadekommando zwei Qualifikationskommissionen einzurichten (Qualifikationskommissionen für Berufsoffiziere und Qualifikationskommission für zeitverpflichtete Soldaten - zuständig auch für Beamte in UO-Funktion -)" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Das Wehrgesetz i. d. F. der Wehrgesetznovelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 221, enthält unmittelbar über die Errichtung von Qualifikationskommissionen keine Bestimmungen, verweist jedoch im Paragraph 51, auf die Bestimmungen der Dienstpragmatik; sie hat für die Beamten der Heeresverwaltung in vollem Umfange, für die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten mit Ausnahme der Paragraphen 87, 88 und 90 bis 155 zu gelten. Somit haben die Bestimmungen der DP über die Qualifikation, das sind die Paragraphen 14 bis 20, Anwendung zu finden. Sie bilden die gesetzliche Grundlage für die Errichtung dieser Behörde. Was unter Dienstbehörde i. S.

§ 15Abs.

1 lib. b DP zu verstehen ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 4 DP: Als Dienstbehörde ist diejenige Stelle anzusehen, deren Vorstand nach den geltenden Vorschriften zur unmittelbaren Führung der dienstlichen Aufsicht über den Beamten berufen ist. Unter Dienstbehörde i. S.

§ 9Abs.

4 DP und damit i. S.

§ 15

DP sind somit auch Dienststellen zu verstehen, denen ein Aufsichtsrecht gegenüber den bei ihnen verwendeten Beamten zukommt, demnach nicht nur Dienstbehörden im engeren Sinn, welche zur Behandlung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Beamten durch besondere gesetzliche Bestimmung berufen sind.Sie bilden die gesetzliche Grundlage für die Errichtung dieser Behörde. Was unter Dienstbehörde i. S.

Paragraph 15, Absatz eins, lib. b DP zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 4, DP: Als Dienstbehörde ist diejenige Stelle anzusehen, deren Vorstand nach den geltenden Vorschriften zur unmittelbaren Führung der dienstlichen Aufsicht über den Beamten berufen ist. Unter Dienstbehörde i. S.

Paragraph 9, Absatz 4, DP und damit i. S.

Paragraph 15, DP sind somit auch Dienststellen zu verstehen, denen ein Aufsichtsrecht gegenüber den bei ihnen verwendeten Beamten zukommt, demnach nicht nur Dienstbehörden im engeren Sinn, welche zur Behandlung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Beamten durch besondere gesetzliche Bestimmung berufen sind. Mit den Ministerratsbeschlüssen vom 17. Jänner 1956 und vom 6. März 1956 wurde die grundsätzliche Organisation und Dislokation

Bundesheeres beschlossen. Errichtet wurden drei Gruppenkommanden (I, II und III) sowie die diesen jeweils unterstellten Brigadekommanden.Mit den Ministerratsbeschlüssen vom 17. Jänner 1956 und vom 6. März 1956 wurde die grundsätzliche Organisation und Dislokation

Bundesheeres beschlossen. Errichtet wurden drei Gruppenkommanden (römisch eins, römisch zwei und römisch drei) sowie die diesen jeweils unterstellten Brigadekommanden. Organisation und Aufgabenkreis sowohl der Gruppenkommanden wie der Brigadenkommanden ist den vom BM für Landesverteidigung vorgelegten Erlässen vom 22. Juni 1956, Zl. 351.800-III/Org./56, und vom 21. Dezember 1962, Zl. 319.572-Org./62, samt den dazugehörigen Beilagen zu entnehmen. Aus diesen Erlässen geht hervor, daß Aufbau und Gliederung sowohl

Gruppenkommandos wie

Brigadekommandos grundsätzlich gleich sind. Sowohl das Gruppenkommando wie das Brigadekommando verfügen über eine Personalabteilung, in der Personalangelegenheiten sowie Ergänzungsangelegenheiten zu erledigen sind. Sowohl die Befehlshaber der Gruppen als auch die Brigadekommandanten führen die Dienstaufsicht über die ihnen unterstellten Bereiche. Beiden kommt als Aufgabenkreis die Befugnis der Behandlung von Personalangelegenheiten der Offiziere bis zu den unterstellten Zivilangestellten zu. Bei beiden sind die Qualifikationslisten zu führen. Der Aufgabenkreis ist im wesentlichen der gleiche, der Unterschied besteht lediglich darin, daß die Brigadekommanden den Gruppen unterstellt sind und der Aufgabenkreis

Brigadekommandos auf den jeweiligen Bereich der Brigade beschränkt ist. Sowohl der Gruppenkommandant als auch der Brigadekommandant sind nach den geltenden Vorschriften zur unmittelbaren Führung der dienstlichen Aufsicht über die ihnen unterstellten Offiziere und Beamten berufen. Sowohl für das Gruppenkommando als auch das Brigadekommando trifft demnach die Voraussetzung

§ 9Abs.

4 DP zu. Sind aber beide Kommanden als Dienstbehörden i. S.

§ 9Abs.

4 DP und damit auch i. S.

§ 15

DP anzusehen, so erweist sich die Errichtung der Qualifikationskommissionen bei den Brigadekommanden gemäß § 15 Abs. 1 lit. b DP als gesetzwidrig, weil letztere der Zentralstelle nicht unmittelbar unterstellt sind. Nach § 15 darf nur bei einer der Zentralstelle unmittelbar unterstehenden Dienststelle eine Qualifikationskommission eingerichtet werden. Das Gruppenkommando schiebt sich nach der Organisation

Bundesheeres zwischen Zentralstelle und Brigadekommando ein. Demnach ist das Brigadekommando keine unmittelbar der Zentralstelle unterstehende Dienstaufsichtsbehörde. Somit sind die in Prüfung gezogenen Worte

Erlasses

BM für Landesverteidigung vom

  1. November 1961, mit welchen bei jedem Brigadekommando die Einrichtung zweier Qualifikationskommissionen verfügt wurde, gesetzwidrig.Organisation und Aufgabenkreis sowohl der Gruppenkommanden wie der Brigadenkommanden ist den vom BM für Landesverteidigung vorgelegten Erlässen vom
  2. Juni 1956, Zl. 351.800-III/Org./56, und vom
  3. Dezember 1962, Zl. 319.572-Org./62, samt den dazugehörigen Beilagen zu entnehmen. Aus diesen Erlässen geht hervor, daß Aufbau und Gliederung sowohl

Gruppenkommandos wie

Brigadekommandos grundsätzlich gleich sind. Sowohl das Gruppenkommando wie das Brigadekommando verfügen über eine Personalabteilung, in der Personalangelegenheiten sowie Ergänzungsangelegenheiten zu erledigen sind. Sowohl die Befehlshaber der Gruppen als auch die Brigadekommandanten führen die Dienstaufsicht über die ihnen unterstellten Bereiche. Beiden kommt als Aufgabenkreis die Befugnis der Behandlung von Personalangelegenheiten der Offiziere bis zu den unterstellten Zivilangestellten zu. Bei beiden sind die Qualifikationslisten zu führen. Der Aufgabenkreis ist im wesentlichen der gleiche, der Unterschied besteht lediglich darin, daß die Brigadekommanden den Gruppen unterstellt sind und der Aufgabenkreis

Brigadekommandos auf den jeweiligen Bereich der Brigade beschränkt ist. Sowohl der Gruppenkommandant als auch der Brigadekommandant sind nach den geltenden Vorschriften zur unmittelbaren Führung der dienstlichen Aufsicht über die ihnen unterstellten Offiziere und Beamten berufen. Sowohl für das Gruppenkommando als auch das Brigadekommando trifft demnach die Voraussetzung

Paragraph 9, Absatz 4, DP zu. Sind aber beide Kommanden als Dienstbehörden i. S.

Paragraph 9, Absatz 4, DP und damit auch i. S.

Paragraph 15, DP anzusehen, so erweist sich die Errichtung der Qualifikationskommissionen bei den Brigadekommanden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, DP als gesetzwidrig, weil letztere der Zentralstelle nicht unmittelbar unterstellt sind. Nach Paragraph 15, darf nur bei einer der Zentralstelle unmittelbar unterstehenden Dienststelle eine Qualifikationskommission eingerichtet werden. Das Gruppenkommando schiebt sich nach der Organisation

Bundesheeres zwischen Zentralstelle und Brigadekommando ein. Demnach ist das Brigadekommando keine unmittelbar der Zentralstelle unterstehende Dienstaufsichtsbehörde. Somit sind die in Prüfung gezogenen Worte

Erlasses

BM für Landesverteidigung vom 30. November 1961, mit welchen bei jedem Brigadekommando die Einrichtung zweier Qualifikationskommissionen verfügt wurde, gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V25.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.