RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1964 GeschäftszahlV1/64 Sammlungsnummer4757 RechtssatzDer im Abschnitt 70 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer (DE-ESt 1954) - Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, VII. Jahrgang, Nr. 88 - enthaltene Satz "Aufwendungen für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an neu erworbenen Grundstücken sind grundsätzlich als Herstellungsaufwand zu behandeln" wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß bezeichnet sich selbst als "Durchführungsbestimmungen" ; Bestimmungen sind danach dem Sprachgebrauch Vorschriften und nicht bloß Empfehlungen.Der im Abschnitt 70 Absatz 2, der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer (DE-ESt 1954) - Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, römisch sieben. Jahrgang, Nr. 88 - enthaltene Satz "Aufwendungen für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an neu erworbenen Grundstücken sind grundsätzlich als Herstellungsaufwand zu behandeln" wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß bezeichnet sich selbst als "Durchführungsbestimmungen" ; Bestimmungen sind danach dem Sprachgebrauch Vorschriften und nicht bloß Empfehlungen. Außerdem stellt der Erlaß nach seinen Eingangsworten "im wesentlichen lediglich eine Zusammenfassung der auf dem Gebiete der Veranlagung zur Einkommensteuer und des Steuerabzuges ... bestehenden Vorschriften dar" ; dieser Umstand zeigt an, daß der Erlaß diese Vorschriften wiederholt, also selbst wieder Vorschriften (nicht etwa bloß Empfehlungen) zum Inhalt hat. Gemäß Abschnitt 89 DE-ESt 1954 sind die "Bestimmungen des EStG 1953, dieser Erlaß und die nachstehend aufgezählten Anordnungen und Erlässe ... für die Zeit ab
- Jänner 1954 anzuwenden" . Auch dieser Wortlaut spricht für das Vorliegen eines Befehles. Schließlich ist auch noch der Umstand von Bedeutung, daß der in Rede stehende Satz des Abschnittes 70 Abs. 2 DE-ESt 1954 in die imperative Form gekleidet ist. Da anderseits die Durchführungsbestimmungen keine Anzeige dafür enthalten, daß sie - oder wenigstens die in Rede stehende Stelle - lediglich Empfehlungen (die Mitteilung einer Rechtsansicht) und somit keine Vorschriften enthalten, ergibt sich aus den dargelegten Umständen, daß die umschriebene Erlaßstelle normativen Inhalt hat. Die in Rede stehende Erlaßstelle ist als Rechtsverordnung zu qualifizieren.Außerdem stellt der Erlaß nach seinen Eingangsworten "im wesentlichen lediglich eine Zusammenfassung der auf dem Gebiete der Veranlagung zur Einkommensteuer und des Steuerabzuges ... bestehenden Vorschriften dar" ; dieser Umstand zeigt an, daß der Erlaß diese Vorschriften wiederholt, also selbst wieder Vorschriften (nicht etwa bloß Empfehlungen) zum Inhalt hat. Gemäß Abschnitt 89 DE-ESt 1954 sind die "Bestimmungen des EStG 1953, dieser Erlaß und die nachstehend aufgezählten Anordnungen und Erlässe ... für die Zeit ab
- Jänner 1954 anzuwenden" . Auch dieser Wortlaut spricht für das Vorliegen eines Befehles. Schließlich ist auch noch der Umstand von Bedeutung, daß der in Rede stehende Satz des Abschnittes 70 Absatz 2, DE-ESt 1954 in die imperative Form gekleidet ist. Da anderseits die Durchführungsbestimmungen keine Anzeige dafür enthalten, daß sie - oder wenigstens die in Rede stehende Stelle - lediglich Empfehlungen (die Mitteilung einer Rechtsansicht) und somit keine Vorschriften enthalten, ergibt sich aus den dargelegten Umständen, daß die umschriebene Erlaßstelle normativen Inhalt hat. Die in Rede stehende Erlaßstelle ist als Rechtsverordnung zu qualifizieren. Verordnungen, die nicht nur die Behörden binden, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit den Behörden gegenüber bestimmen, sind deswegen keine bloßen "Dienstanweisungen, Instruktionen" , weil sie nicht "ausschließlich" an unterstellte Behörden ergehen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) ; sie sind also keine Verwaltungsverordnungen, sondern Rechtsverordnungen. Nicht die Form (die äußere Adresse) einer Verordnung allein bestimmt ihre Qualität als Verwaltungsverordnung oder als Rechtsverordnung. Gestaltet nämlich der Inhalt Rechte, die die Allgemeinheit den Organen der staatlichen Vollzugsgewalt gegenüber hat, so handelt es sich jedenfalls um eine Rechtsverordnung. Können die Parteien in einem Verfahren den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange eine gewisse Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat, so wird die Abweisung der Einwendungen generell vorherbestimmt, der Partei wird durch den Erlaß demnach der Anspruch darauf genommen, daß die Behörde darüber entscheidet, ob das Gesetz so auszulegen ist, wie es die Partei vermeint. Die materielle Rechtsstellung wird also durch den Erlaß verändert. Die weiterhin verbleibende Möglichkeit, die in Rede stehenden Einwendungen zu erheben, ist bloß formeller Natur. Der Erlaß bindet demnach die Allgemeinheit, er ist eine Rechtsverordnung.Verordnungen, die nicht nur die Behörden binden, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit den Behörden gegenüber bestimmen, sind deswegen keine bloßen "Dienstanweisungen, Instruktionen" , weil sie nicht "ausschließlich" an unterstellte Behörden ergehen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,) ; sie sind also keine Verwaltungsverordnungen, sondern Rechtsverordnungen. Nicht die Form (die äußere Adresse) einer Verordnung allein bestimmt ihre Qualität als Verwaltungsverordnung oder als Rechtsverordnung. Gestaltet nämlich der Inhalt Rechte, die die Allgemeinheit den Organen der staatlichen Vollzugsgewalt gegenüber hat, so handelt es sich jedenfalls um eine Rechtsverordnung. Können die Parteien in einem Verfahren den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange eine gewisse Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat, so wird die Abweisung der Einwendungen generell vorherbestimmt, der Partei wird durch den Erlaß demnach der Anspruch darauf genommen, daß die Behörde darüber entscheidet, ob das Gesetz so auszulegen ist, wie es die Partei vermeint. Die materielle Rechtsstellung wird also durch den Erlaß verändert. Die weiterhin verbleibende Möglichkeit, die in Rede stehenden Einwendungen zu erheben, ist bloß formeller Natur. Der Erlaß bindet demnach die Allgemeinheit, er ist eine Rechtsverordnung. Wenn die gleichmäßige Handhabung einer Gesetzesvorschrift nur durch generelle Anordnungen erreicht werden kann, die Rechte der Allgemeinheit gestalten, dürfen diese Anordnungen verfassungsmäßigerweise nur in Form von Rechtsverordnungen erlassen werden. Alle Verwaltungsbehörden - einschließlich jener Kollegialbehörden, denen weisungsfrei gestellte Mitglieder angehören - sind verpflichtet, Rechtsverordnungen zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Kundmachung etwa anders erfolgte, als es das Gesetz verlangt. Weder § 21 Abs. 3 EStG 1953 noch irgendeine andere Gesetzesstelle ordnet an, daß Aufwendungen für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich nicht als Erhaltungskosten zu behandeln sind. " Großreparaturen" werden durch den Umstand, daß sie "an neu erworbenen Grundstücken" durchgeführt werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert.Weder Paragraph 21, Absatz 3, EStG 1953 noch irgendeine andere Gesetzesstelle ordnet an, daß Aufwendungen für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich nicht als Erhaltungskosten zu behandeln sind. " Großreparaturen" werden durch den Umstand, daß sie "an neu erworbenen Grundstücken" durchgeführt werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert. Bei der Prüfung der Frage, ob durch den bekämpften Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Bf. verletzt worden ist, hat der VfGH jedenfalls alle für den Bescheid maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Diese Rechtsvorschriften sind - soweit es sich um Verordnungen handelt - i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} Voraussetzung der Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren.Bei der Prüfung der Frage, ob durch den bekämpften Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Bf. verletzt worden ist, hat der VfGH jedenfalls alle für den Bescheid maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Diese Rechtsvorschriften sind - soweit es sich um Verordnungen handelt - i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} Voraussetzung der Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren. Hat die bel. Beh. die Verordnung, die anzuwenden sie verpflichtet war, bei der Erlassung des bekämpften Bescheides tatsächlich nicht angewendet, so ändert dies nichts an der Präjudizialität der Verordnung. Die Verordnung ist nämlich trotzdem Maßstab der Entscheidung darüber, ob durch den bekämpften Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist. Auch der Umstand, daß der Wegfall der Verordnung im Beschwerdefall etwa keine Veränderung des Bescheidinhaltes zur Folge hat, ändert nichts daran, daß der Bescheid auch an der Verordnung zu messen ist und sie daher Voraussetzung der Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V1.1964