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{'item': ['V5/64', 'V7/64']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1964 GeschäftszahlV5/64; V7/64 Sammlungsnummer4758 RechtssatzDie Durchführungsbestimmungen zum UStG vom

  1. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, sind selbst Bundesgesetz; es ergibt sich dies allein schon aus der Tatsache, daß sie nach ihrer Überleitung in die österreichische Rechtsordnung durch den Bundesgesetzgeber novelliert worden sind (vgl. z. B. das Steueränderungsgesetz 1950 .Die Durchführungsbestimmungen zum UStG vom
  2. Dezember 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1935, sind selbst Bundesgesetz; es ergibt sich dies allein schon aus der Tatsache, daß sie nach ihrer Überleitung in die österreichische Rechtsordnung durch den Bundesgesetzgeber novelliert worden sind vergleiche z. B. das Steueränderungsgesetz 1950 . § 47 Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen 1938 enthält zu § 5 Abs. 1 des UStG die Vorschrift, daß ausländische Werte auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen sind, den der BM für Finanzen "als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Vereinnahmung oder - bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 14 des Gesetzes) - die Leistung erfolgt" . Die wiedergegebene Stelle des § 47 leg. cit. ist geltendes Gesetz. § 5 Abs. 1 UStG kann nur im Zusammenhang mit § 47 UStDB 1938 angewendet werden. Danach dürfen ausländische Werte - abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 2 UStDB 1938 - ausschließlich nach näherer Bestimmung des BM für Finanzen umgerechnet werden. Diese nähere Bestimmung hat den Umrechnungskurs als Durchschnittskurs festzusetzen. Erläßt der BM für Finanzen diese Bestimmung nicht, so ist die Gesetzesnorm der Allgemeinheit gegenüber unvollständig, sie kann im einzelnen Fall nicht angewendet werden.Paragraph 47, Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen 1938 enthält zu Paragraph 5, Absatz eins, des UStG die Vorschrift, daß ausländische Werte auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen sind, den der BM für Finanzen "als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Vereinnahmung oder - bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Paragraph 14, des Gesetzes) - die Leistung erfolgt" . Die wiedergegebene Stelle des Paragraph 47, leg. cit. ist geltendes Gesetz. Paragraph 5, Absatz eins, UStG kann nur im Zusammenhang mit Paragraph 47, UStDB 1938 angewendet werden. Danach dürfen ausländische Werte - abgesehen vom Fall des Paragraph 47, Absatz 2, UStDB 1938 - ausschließlich nach näherer Bestimmung des BM für Finanzen umgerechnet werden. Diese nähere Bestimmung hat den Umrechnungskurs als Durchschnittskurs festzusetzen. Erläßt der BM für Finanzen diese Bestimmung nicht, so ist die Gesetzesnorm der Allgemeinheit gegenüber unvollständig, sie kann im einzelnen Fall nicht angewendet werden. Umrechnungen ausländischer Werte auf anderer Basis dürfen nicht stattfinden, soweit nicht gemäß § 47 Abs. 2 UStDB 1938 in einzelnen Fällen eine Umrechnung nach dem Tageskurs auf Antrag ausdrücklich bescheidmäßig gestattet wird. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für § 5 Abs. 1 sechster und siebenter Satz des UStG 1959, BGBl. Nr. 300/1958.Umrechnungen ausländischer Werte auf anderer Basis dürfen nicht stattfinden, soweit nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, UStDB 1938 in einzelnen Fällen eine Umrechnung nach dem Tageskurs auf Antrag ausdrücklich bescheidmäßig gestattet wird. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Paragraph 5, Absatz eins, sechster und siebenter Satz des UStG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,. Ist der Gegenstand eines Erlasses eine allgemeine Anordnung und nicht bloß die Mitteilung einer Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Verordnung. Die allenfalls einbegleitenden Worte, daß "aus gegebenem Anlaß eröffnet" werde, vermögen den Gegenstand nicht zu verändern. Die Auffassung, daß der Gesetzgeber die Verwaltung nicht zwingen könne, eine bestimmte Verordnung zu erlassen, trifft nicht zu. Im besonderen kann eine solche Auffassung nicht aus der Rechtsprechung des VfGH zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} abgeleitet werden. Die Verfassung enthält kein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, der Verwaltung zu befehlen, eine bestimmte Durchführungsverordnung zu erlassen. Die Verfassung gibt den Organen der Gesetzgebung außerdem Mittel an die Hand, die Beachtung eines solchen Befehles zu erzwingen.Die Auffassung, daß der Gesetzgeber die Verwaltung nicht zwingen könne, eine bestimmte Verordnung zu erlassen, trifft nicht zu. Im besonderen kann eine solche Auffassung nicht aus der Rechtsprechung des VfGH zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} abgeleitet werden. Die Verfassung enthält kein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, der Verwaltung zu befehlen, eine bestimmte Durchführungsverordnung zu erlassen. Die Verfassung gibt den Organen der Gesetzgebung außerdem Mittel an die Hand, die Beachtung eines solchen Befehles zu erzwingen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V5.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.