← Österreich

{'item': 'B78/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1964 GeschäftszahlB78/64 Sammlungsnummer4848 RechtssatzEine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 EStG 1953 i. d. F. der ESt-Nov. 1960 kann aus § 26 Abs. 2 leg. cit. nicht abgeleitet werden. Nach dem Gesetzestext der allein am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden kann, erfolgt eine Gleichstellung der ehelichen Haushaltsgemeinschaften mit allen Haushaltsgemeinschaften, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet sind. Der

  1. Satz des Abs. 2 des § 26 EStG hat außer Betracht zu bleiben, weil er bereits mit dem Erk. vom
  2. März 1964, G 13/63, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Es mag sein, daß die Regelung mangelhaft ist, und es mag auch sein, daß es gelegentlich auch noch mehr als zwei Personen umfassende Haushaltsgemeinschaften gibt, die einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft ähnlich sind. Eine allfällige Unvollständigkeit der Regelung des § 26 Abs. 2 EStG 1953 i. d. F. der ESt-Nov. 1960 macht sie aber nicht verfassungswidrig. Mehr als zwei Personen umfassende Haushaltsgemeinschaften sind schon wegen der größeren Anzahl der Personen mit einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft nicht vergleichbar. Die Regelung des § 93 Abs. 1 EStG 1953 wird nicht dadurch unsachlich, daß zufolge von Auslandsbeziehungen die Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Inland nicht möglich ist. Es kann dem Gesetzgeber nämlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffende einkommensteuerrechtliche Regelung auf den Normalfall des inländischen Dienstverhältnisses abstellt.Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, EStG 1953 i. d. F. der ESt-Nov. 1960 kann aus Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. nicht abgeleitet werden. Nach dem Gesetzestext der allein am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden kann, erfolgt eine Gleichstellung der ehelichen Haushaltsgemeinschaften mit allen Haushaltsgemeinschaften, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet sind. Der
  3. Satz des Absatz 2, des Paragraph 26, EStG hat außer Betracht zu bleiben, weil er bereits mit dem Erk. vom
  4. März 1964, G 13/63, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Es mag sein, daß die Regelung mangelhaft ist, und es mag auch sein, daß es gelegentlich auch noch mehr als zwei Personen umfassende Haushaltsgemeinschaften gibt, die einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft ähnlich sind. Eine allfällige Unvollständigkeit der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, EStG 1953 i. d. F. der ESt-Nov. 1960 macht sie aber nicht verfassungswidrig. Mehr als zwei Personen umfassende Haushaltsgemeinschaften sind schon wegen der größeren Anzahl der Personen mit einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft nicht vergleichbar. Die Regelung des Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1953 wird nicht dadurch unsachlich, daß zufolge von Auslandsbeziehungen die Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Inland nicht möglich ist. Es kann dem Gesetzgeber nämlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffende einkommensteuerrechtliche Regelung auf den Normalfall des inländischen Dienstverhältnisses abstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B78.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.