RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1964 GeschäftszahlB3/64 Sammlungsnummer4796 RechtssatzDie Regelung des § 93 Abs. 1 lit. b EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 (zweiter Satz) EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt. Die Regelung wird nicht dadurch unsachlich, daß zufolge Auslandsbeziehungen und insbesondere durch die den Steuerpflichtigen begünstigenden Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es nur wegen dieser Bestimmung zu einer Veranlagung mit einer Steuervorschreibung kommt, die im ganzen noch immer günstiger ist, als wenn auch die ausländischen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterworfen worden wären.Die Regelung des Paragraph 93, Absatz eins, Litera b, EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, (zweiter Satz) EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt. Die Regelung wird nicht dadurch unsachlich, daß zufolge Auslandsbeziehungen und insbesondere durch die den Steuerpflichtigen begünstigenden Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es nur wegen dieser Bestimmung zu einer Veranlagung mit einer Steuervorschreibung kommt, die im ganzen noch immer günstiger ist, als wenn auch die ausländischen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterworfen worden wären. Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 221/1955, sind an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entstanden, weil sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG 1953 grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte bezieht und es daher nicht unsachlich ist, wenn im Falle, als ein Teil dieser Einkünfte wegen Auslandsbeziehungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ausgeschieden wird, der Rest der Einkünfte so besteuert wird, wie er besteuert worden wäre, wenn die Begünstigung nicht Platz gegriffen hätte.Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,, sind an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entstanden, weil sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach Paragraph eins, EStG 1953 grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte bezieht und es daher nicht unsachlich ist, wenn im Falle, als ein Teil dieser Einkünfte wegen Auslandsbeziehungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ausgeschieden wird, der Rest der Einkünfte so besteuert wird, wie er besteuert worden wäre, wenn die Begünstigung nicht Platz gegriffen hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B3.1964
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