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{'item': 'B45/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1964 GeschäftszahlB45/64 Sammlungsnummer4798 RechtssatzNach § 2 im Art.

des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, i. d. F. des Art. VIII Abs. 2 des Vertrages BGBl. Nr. 195/1960 haben die Organe der Kirche, die nach dem kanonischen Recht zur Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte berufen sind, dieses Vermögen auch im staatlichen Rechtsbereich zu verwalten und zu vertreten. Die diesbezüglichen Vorschriften des kanonischen Rechtes sind insbesondere in den Canones 1518-1543 betreffend die Verwaltung des Kirchengutes und betreffend die Verträge über Kirchengut enthalten. Danach hat der Ortsordinarius die Aufsicht über die Verwaltung zu führen (Can. 1519) . Eine Veräußerung von Kirchengut darf nur vorgenommen werden, nachdem der zuständige kirchliche Obere seine Erlaubnis dazu erteilt hat - gewisse Ausnahmen sind vorgesehen - (Can. 1530) . Dies gilt auch für alle Verträge, durch die die wirtschaftliche Lage eines kirchlichen Institutes verschlechtert werden könnte (Can. 1533) . Die in Rede stehenden Rechtsakte betreffen das Kirchengut, bedürfen demnach zwar der Zustimmung der kirchlichen Oberen, sie werden aber allein durch die zur Verwaltung des Gutes berufenen Organe gesetzt. Für den staatlichen Bereich enthält der letzte Satz im zweiten Absatz des Art.

§ 2des Konkordates eine ähnliche Regelung.

Das zur Verwaltung und Vertretung des Vermögens eines kirchlichen Rechtssubjektes berufene Organ darf ohne Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde solches Vermögen weder veräußern noch belasten. Dadurch wird zwar der Inhalt der Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis des Organes gestaltet, es wird aber dadurch nicht die Aufsichtsbehörde zu einem das Vermögen mitverwaltenden und mitvertretenden Organ des kirchlichen Rechtssubjektes (als Vermögensträger) , ihre Zustimmung hat lediglich die Feststellung zum Inhalt, daß "kein Anstand obwaltet" (vgl. jene Stelle des Zusatzprotokolles, gemäß der der Heilige Stuhl die Diözesanordinarien anweisen wird, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren) .Nach Paragraph 2, im Artikel römisch dreizehn, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, i. d. F. des Artikel römisch acht, Absatz 2, des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, haben die Organe der Kirche, die nach dem kanonischen Recht zur Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte berufen sind, dieses Vermögen auch im staatlichen Rechtsbereich zu verwalten und zu vertreten. Die diesbezüglichen Vorschriften des kanonischen Rechtes sind insbesondere in den Canones 1518-1543 betreffend die Verwaltung des Kirchengutes und betreffend die Verträge über Kirchengut enthalten. Danach hat der Ortsordinarius die Aufsicht über die Verwaltung zu führen (Can. 1519) . Eine Veräußerung von Kirchengut darf nur vorgenommen werden, nachdem der zuständige kirchliche Obere seine Erlaubnis dazu erteilt hat - gewisse Ausnahmen sind vorgesehen - (Can. 1530) . Dies gilt auch für alle Verträge, durch die die wirtschaftliche Lage eines kirchlichen Institutes verschlechtert werden könnte (Can. 1533) . Die in Rede stehenden Rechtsakte betreffen das Kirchengut, bedürfen demnach zwar der Zustimmung der kirchlichen Oberen, sie werden aber allein durch die zur Verwaltung des Gutes berufenen Organe gesetzt. Für den staatlichen Bereich enthält der letzte Satz im zweiten Absatz des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates eine ähnliche Regelung. Das zur Verwaltung und Vertretung des Vermögens eines kirchlichen Rechtssubjektes berufene Organ darf ohne Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde solches Vermögen weder veräußern noch belasten. Dadurch wird zwar der Inhalt der Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis des Organes gestaltet, es wird aber dadurch nicht die Aufsichtsbehörde zu einem das Vermögen mitverwaltenden und mitvertretenden Organ des kirchlichen Rechtssubjektes (als Vermögensträger) , ihre Zustimmung hat lediglich die Feststellung zum Inhalt, daß "kein Anstand obwaltet" vergleiche jene Stelle des Zusatzprotokolles, gemäß der der Heilige Stuhl die Diözesanordinarien anweisen wird, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren) . Sollte es im einzelnen Fall an der Zustimmung mangeln, so kann dieser Mangel wohl das materielle Wesen des Rechtsaktes berühren, er berührt aber nicht die Rechtsstellung der Aufsichtsbehörde. Aus dem Aufsichtsverhältnis i. S. des Art.

§ 2

des Konkordates kann sonach eine Befugnis, Ansprüche namens des den dort genannten kirchlichen Rechtssubjekten gehörenden Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden.Sollte es im einzelnen Fall an der Zustimmung mangeln, so kann dieser Mangel wohl das materielle Wesen des Rechtsaktes berühren, er berührt aber nicht die Rechtsstellung der Aufsichtsbehörde. Aus dem Aufsichtsverhältnis i. S. des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates kann sonach eine Befugnis, Ansprüche namens des den dort genannten kirchlichen Rechtssubjekten gehörenden Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden. Die Ordinarii sind durch Canon 1653 § 5 CIC außerhalb kirchengerichtlicher Prozesse nicht zur Vertretung des Vermögens kirchlicher Rechtssubjekte i. S. des Art.

§ 2

erster Satz des Konkordates berufen.Die Ordinarii sind durch Canon 1653 Paragraph 5, CIC außerhalb kirchengerichtlicher Prozesse nicht zur Vertretung des Vermögens kirchlicher Rechtssubjekte i. S. des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, erster Satz des Konkordates berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B45.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.