RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1964 GeschäftszahlB340/63 Sammlungsnummer4806 RechtssatzNur ein willkürlicher Ermessensexzeß widerspricht dem Gleichheitsgebot. Ist der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach auf Grund des § 50 Abs. 1 VwGHG 1952 erflossen, so ist vom VfGH lediglich zu untersuchen, ob der bekämpfte Bescheid etwa der Rechtsanschauung des VwGH derart zuwiderläuft, daß dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wird. Der VfGH hat nicht zu prüfen, ob die bel. Beh. bei der Erlassung des Bescheides die Rechtsvorschriften derart angewendet hat, daß dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist; zu prüfen ist vielmehr, ob der bekämpfte Bescheid mit der Rechtsanschauung des VwGH etwa derart in Widerspruch steht, daß durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist. Die bel. Beh. hat also die in dem Erk. als für die Rechtsanschauung des VwGH maßgeblich genannten Rechtsvorschriften ausschließlich im untrennbaren Zusammenhang mit dem Inhalt des Erk. anzuwenden. Für eine eigenständige Anwendung ist kein Raum. Unmittelbare Rechtsquelle für die bel. Beh. ist demnach nicht die einzelne Rechtsvorschrift, sondern das Erk. des VwGH. Daraus ergibt sich, daß diese Rechtsvorschriften auch nicht i. S. der Art. 139 und 140 B-VG Voraussetzung der Entscheidung des VfGH in diesem Beschwerdeverfahren sind. Die gegenteilige Meinung würde zu einer Überprüfung der Rechtsanschaung des VwGH durch den VfGH führen. Dies ist aber dem VfGH verwehrt, er ist in dieser Sache an das Erk. des VwGH gebunden.Ist der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach auf Grund des Paragraph 50, Absatz eins, VwGHG 1952 erflossen, so ist vom VfGH lediglich zu untersuchen, ob der bekämpfte Bescheid etwa der Rechtsanschauung des VwGH derart zuwiderläuft, daß dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wird. Der VfGH hat nicht zu prüfen, ob die bel. Beh. bei der Erlassung des Bescheides die Rechtsvorschriften derart angewendet hat, daß dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist; zu prüfen ist vielmehr, ob der bekämpfte Bescheid mit der Rechtsanschauung des VwGH etwa derart in Widerspruch steht, daß durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist. Die bel. Beh. hat also die in dem Erk. als für die Rechtsanschauung des VwGH maßgeblich genannten Rechtsvorschriften ausschließlich im untrennbaren Zusammenhang mit dem Inhalt des Erk. anzuwenden. Für eine eigenständige Anwendung ist kein Raum. Unmittelbare Rechtsquelle für die bel. Beh. ist demnach nicht die einzelne Rechtsvorschrift, sondern das Erk. des VwGH. Daraus ergibt sich, daß diese Rechtsvorschriften auch nicht i. S. der Artikel 139 und 140 B-VG Voraussetzung der Entscheidung des VfGH in diesem Beschwerdeverfahren sind. Die gegenteilige Meinung würde zu einer Überprüfung der Rechtsanschaung des VwGH durch den VfGH führen. Dies ist aber dem VfGH verwehrt, er ist in dieser Sache an das Erk. des VwGH gebunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B340.1964
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