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{'item': 'B75/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1964 GeschäftszahlB75/64 Sammlungsnummer4813 RechtssatzDie Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950, daß eine Verwaltungsüber

Art 15, Art.

15 Abs. 2 B-VG} i. d. F. des § 1 der

novelle 1962, BGBl. Nr. 205) . Die Regelung fällt vielmehr unter den Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Diese Angelegenheit wird gegenwärtig auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 15 Abs. 1 des Behörden-ÜG, BGBl. Nr. 94/1945, i. d. F. des B-VG BGBl. Nr. 142/1946 und der §§ 1 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 74/1946 von den in sämtlichen Bundesländern errichteten Sicherheitsdirektionen besorgt.Die Bestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, kann nicht als eine Angelegenheit angesehen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. Diese Vorschrift ist demnach keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei ({

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 2, B-VG} i.

d. F. des Paragraph eins, der

novelle 1962, BGBl. Nr. 205) . Die Regelung fällt vielmehr unter den Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Diese Angelegenheit wird gegenwärtig auf Grund der Verfassungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, des Behörden-ÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1945,, i. d. F. des B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946, und der Paragraphen eins und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1946, von den in sämtlichen Bundesländern errichteten Sicherheitsdirektionen besorgt. Der VfGH ist der Auffassung, daß unter "Ordnung an öffentlichen Orten" nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wieder hergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das - zudem ärgerniserregende - Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Wollte man unter "Störung der Ordnung" im Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG eine rechtswidrige Handlung verstehen, die die rechtliche Ordnung verletzt, so würde das weitere Tatbestandserfordernis ("Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist") jegliche Bedeutung verlieren. Aber auch eine andere Auffassung, daß jedes ärgerniserregende Verhalten als Ordnungsstörung strafbar wäre, kann unter keinen Umständen dem Gesetzgeber unterstellt werden. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist durch die Eignung, Ärgernis hervorzurufen, abschließend normiert, strafbar wird das Verhalten, wenn sich eine Folge anderer Art hinzugesellt, nämlich die Störung der äußeren Ordnung an öffentlichen Orten. Der VfGH lehnt eine Auslegung des ersten Tatbestandes des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950, die diesen zu einem uferlosen verwaltungsstrafrechtlichen Universaltatbestand machen würde, ab.Der VfGH ist der Auffassung, daß unter "Ordnung an öffentlichen Orten" nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wieder hergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das - zudem ärgerniserregende - Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Wollte man unter "Störung der Ordnung" im Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG eine rechtswidrige Handlung verstehen, die die rechtliche Ordnung verletzt, so würde das weitere Tatbestandserfordernis ("Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist") jegliche Bedeutung verlieren. Aber auch eine andere Auffassung, daß jedes ärgerniserregende Verhalten als Ordnungsstörung strafbar wäre, kann unter keinen Umständen dem Gesetzgeber unterstellt werden. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist durch die Eignung, Ärgernis hervorzurufen, abschließend normiert, strafbar wird das Verhalten, wenn sich eine Folge anderer Art hinzugesellt, nämlich die Störung der äußeren Ordnung an öffentlichen Orten. Der VfGH lehnt eine Auslegung des ersten Tatbestandes des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950, die diesen zu einem uferlosen verwaltungsstrafrechtlichen Universaltatbestand machen würde, ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B75.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.