18 Abs. 2 B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde - somit auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist gemäß §§ 24 Abs. 4 lit. d und 54 HKG ausdrücklich ermächtigt, Rahmengeschäftsordnungen für die Geschäftsführung der Landeskammern und Fachgruppen (Fachverbände zu erlassen. Es ist nun zweifellos richtig, daß in aller Regel in den Geschäftsordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ihrer Organe enthalten sind. Sofern jedoch der für die Errichtung der betreffenden Körperschaft zuständige Gesetzgeber durch Gesetz den Wirkungsbereich dieser Körperschaft insoweit beschränkt, als gewisse Vollzugsakte einer anderen Behörde vorbehalten bleiben, so würde die Körperschaft bei Mißachtung dieses Vorbehalts ihren durch Gesetz eingeräumten Wirkungsbereich überschreiten. Nun wurde durch den gemäß {
10 Abs. 1 Z 8 B-VG} für die Errichtung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zuständigen Gesetzgeber gemäß § 46 HKG die Erlassung näherer Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes ( § 45 Abs. 1) sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen einer Verordnung des BM für Handel und Wiederaufbau vorbehalten. Die Erlassung einer Wahlordnung fällt somit in den gesetzlichen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Diese Regelung betrifft gemäß dem in § 46 zit. § 45 Abs. 1 alle Mitglieder (§ 3 Abs. 2) der Landeskammern und erfaßt damit auch die Mitglieder der Fachgruppen und Fachverbände. § 24 Abs. 4 der Rahmengeschäftsordnung enthält eine solche nähere Vorschrift i. S. des § 46 HKG. Eine Verordnung dieses Inhaltes kann gemäß {Handelskammergesetz § 46, § 46 HKG} nur vom BM selbst erlassen werden.Gemäß {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde - somit auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist gemäß Paragraphen 24, Absatz 4, Litera d und 54 HKG ausdrücklich ermächtigt, Rahmengeschäftsordnungen für die Geschäftsführung der Landeskammern und Fachgruppen (Fachverbände zu erlassen. Es ist nun zweifellos richtig, daß in aller Regel in den Geschäftsordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ihrer Organe enthalten sind. Sofern jedoch der für die Errichtung der betreffenden Körperschaft zuständige Gesetzgeber durch Gesetz den Wirkungsbereich dieser Körperschaft insoweit beschränkt, als gewisse Vollzugsakte einer anderen Behörde vorbehalten bleiben, so würde die Körperschaft bei Mißachtung dieses Vorbehalts ihren durch Gesetz eingeräumten Wirkungsbereich überschreiten. Nun wurde durch den gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} für die Errichtung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zuständigen Gesetzgeber gemäß Paragraph 46, HKG die Erlassung näherer Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes ( Paragraph 45, Absatz eins,) sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen einer Verordnung des BM für Handel und Wiederaufbau vorbehalten. Die Erlassung einer Wahlordnung fällt somit in den gesetzlichen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Diese Regelung betrifft gemäß dem in Paragraph 46, zit. Paragraph 45, Absatz eins, alle Mitglieder (Paragraph 3, Absatz 2,) der Landeskammern und erfaßt damit auch die Mitglieder der Fachgruppen und Fachverbände. Paragraph 24, Absatz 4, der Rahmengeschäftsordnung enthält eine solche nähere Vorschrift i. S. des Paragraph 46, HKG. Eine Verordnung dieses Inhaltes kann gemäß {Handelskammergesetz Paragraph 46,, Paragraph 46, HKG} nur vom BM selbst erlassen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:V17.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.