← Österreich

{'item': 'A2/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1964 GeschäftszahlA2/64 Sammlungsnummer4818 RechtssatzEine Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als es sich um die Feststell

Art 137, Art.

137 B-VG} klagbaren Anspruches handelt.Eine Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} klagbaren Anspruches handelt.

Im übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 38, § 38 VerfGG} die gleichen, wie sie {Zivilprozeßordnung § 228, § 228 ZPO} aufstellt. Eine Feststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Fall bereits eine Leistungsklage zulässig ist. Ein Feststellungsbegehren ist zuzulassen, wenn es geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftig Leistungsprozesse abzuschneiden. Ein Feststellungsbegehren, das wesentliche Elemente ( Berechnungsgrundlage und Fälligkeit) eines gesetzlich begründeten Dauer-Rechtsanspruches betrifft, der alljährlich von der klagenden Partei geltend zu machen ist, ist über den Einzelfall hinaus von rechtlicher Bedeutung. Der gegen den Bund gerichtete vermögensrechtliche Anspruch auf Gewährung von Zweckzuschüssen i. S. der §§ 57 ff Krankenanstaltengesetz ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {

Art 137, Art.

137 B-VG} ist gegeben.Im übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 38,, Paragraph 38, VerfGG} die gleichen, wie sie {Zivilprozeßordnung Paragraph 228,, Paragraph 228, ZPO} aufstellt. Eine Feststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Fall bereits eine Leistungsklage zulässig ist. Ein Feststellungsbegehren ist zuzulassen, wenn es geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftig Leistungsprozesse abzuschneiden. Ein Feststellungsbegehren, das wesentliche Elemente ( Berechnungsgrundlage und Fälligkeit) eines gesetzlich begründeten Dauer-Rechtsanspruches betrifft, der alljährlich von der klagenden Partei geltend zu machen ist, ist über den Einzelfall hinaus von rechtlicher Bedeutung. Der gegen den Bund gerichtete vermögensrechtliche Anspruch auf Gewährung von Zweckzuschüssen i. S. der Paragraphen 57, ff Krankenanstaltengesetz ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} ist gegeben.

Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Krankenanstaltengesetz ist zu dem Betriebsabgang jenes Kalenderjahres zu leisten, der in dem Antrag auf Gewährung eines Zweckzuschusses bis

  1. April nachzuweisen ist. Nach der durch das KAG gegebenen Rechtslage ist eine allgemeingültige Feststellung eines bestimmten Kalendertages als Fälligkeitstag nicht möglich. Der Zweckzuschuß ist gemäß §§ 57 und 58 KAG und {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 904, § 904 ABGB} sogleich, d. h., ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch bis zum
  2. Dezember des Jahres, in dem der Antrag vorgelegt wurde, zu leisten.Der Zweckzuschuß gemäß Paragraph 57, Krankenanstaltengesetz ist zu dem Betriebsabgang jenes Kalenderjahres zu leisten, der in dem Antrag auf Gewährung eines Zweckzuschusses bis
  3. April nachzuweisen ist. Nach der durch das KAG gegebenen Rechtslage ist eine allgemeingültige Feststellung eines bestimmten Kalendertages als Fälligkeitstag nicht möglich. Der Zweckzuschuß ist gemäß Paragraphen 57 und 58 KAG und {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 904,, Paragraph 904, ABGB} sogleich, d. h., ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch bis zum
  4. Dezember des Jahres, in dem der Antrag vorgelegt wurde, zu leisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:A2.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.