RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1964 GeschäftszahlB106a/64 Sammlungsnummer4822 RechtssatzWird der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen, ohne daß das Zusammenlegungsverfahren rechtskräftig eingeleitet ist, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Gliederung des Verfahrens in Hauptabschnitte (Einleitung; Besitzstandsausweis und Bewertungsplan; Zusammenlegungsplan) dient nämlich der Sicherung der Rechte der Betroffenen. Ebenso wie der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan Voraussetzung für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes sind, ist die rechtskräftige Einleitung des Verfahrens Voraussetzung für die Erlassung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes. Erläßt also die Behörde den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, ohne daß das Verfahren rechtskräftig eingeleitet ist (§ 7 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz , so nimmt sie eine Befugnis in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Unter die" Entscheidungen "i. S. des § 114 Abs. 2 FLG fallen sowohl die deklarativen als auch die konstitutiven Bescheide. § 114 Abs. 2 FLG ist im Bereich des § 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1948 geltendes Recht und für den Übergang anläßlich der Wiederherstellung des österreichischen landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes anzuwenden. Gewiß hatte die Bestimmung ursprünglich nur die Regelung des Überganges im Jahre 1934 zum Inhalt. Nun ist aber der § 114 Abs. 2 FLG durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/1948 neu erlassen worden. Es ist daher das Wort" bisherigen "in § 114 Abs. 2 FLG auf den neuen Übergang anläßlich der Wiederherstellung des österreichischen landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes zu beziehen. Es ist keineswegs so, daß mit dem Wort" Entscheidungen "in der österreichischen Gesetzessprache nur deklarative Vollziehungsakte umschrieben werden. Sogar das AVG versteht unter" Entscheidung "an bestimmten Stellen sowohl den konstitutiven als auch den deklarativen individuellen Verwaltungsakt, z. B. im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 73, § 73 AVG}. Der Inhalt des Wortes kann immer nur im Zusammenhang mit dem Inhalt der betreffenden Regelung richtig verstanden werden.Wird der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen, ohne daß das Zusammenlegungsverfahren rechtskräftig eingeleitet ist, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Gliederung des Verfahrens in Hauptabschnitte (Einleitung; Besitzstandsausweis und Bewertungsplan; Zusammenlegungsplan) dient nämlich der Sicherung der Rechte der Betroffenen. Ebenso wie der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan Voraussetzung für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes sind, ist die rechtskräftige Einleitung des Verfahrens Voraussetzung für die Erlassung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes. Erläßt also die Behörde den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, ohne daß das Verfahren rechtskräftig eingeleitet ist (Paragraph 7, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz , so nimmt sie eine Befugnis in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Unter die" Entscheidungen "i. S. des Paragraph 114, Absatz 2, FLG fallen sowohl die deklarativen als auch die konstitutiven Bescheide. Paragraph 114, Absatz 2, FLG ist im Bereich des Paragraph eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1948, geltendes Recht und für den Übergang anläßlich der Wiederherstellung des österreichischen landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes anzuwenden. Gewiß hatte die Bestimmung ursprünglich nur die Regelung des Überganges im Jahre 1934 zum Inhalt. Nun ist aber der Paragraph 114, Absatz 2, FLG durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1948, neu erlassen worden. Es ist daher das Wort" bisherigen "in Paragraph 114, Absatz 2, FLG auf den neuen Übergang anläßlich der Wiederherstellung des österreichischen landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes zu beziehen. Es ist keineswegs so, daß mit dem Wort" Entscheidungen "in der österreichischen Gesetzessprache nur deklarative Vollziehungsakte umschrieben werden. Sogar das AVG versteht unter" Entscheidung "an bestimmten Stellen sowohl den konstitutiven als auch den deklarativen individuellen Verwaltungsakt, z. B. im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 73,, Paragraph 73, AVG}. Der Inhalt des Wortes kann immer nur im Zusammenhang mit dem Inhalt der betreffenden Regelung richtig verstanden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B106_a.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.