← Österreich

{'item': 'B142/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1964 GeschäftszahlB142/64 Sammlungsnummer4834 RechtssatzKeine Bedenken gegen die §§ 19 und 20 Landes-Straßenverwaltungsgesetz i. d. F. der Landes-Straßenverwaltungsgesetz-Novelle 1954, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 49, i. V. m. der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom

  1. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Daß es sachlich ist, diejenigen, die eine Straße über das gewöhnliche Maß hinaus besonders stark abnützen, zu einem entsprechenden Erhaltungskostenbeitrag und Wiederinstandsetzungskostenbeitrag zu verpflichten, ist offenkundig.Keine Bedenken gegen die Paragraphen 19 und 20 Landes-Straßenverwaltungsgesetz i. d. F. der Landes-Straßenverwaltungsgesetz-Novelle 1954, Landesgesetzblatt für das Land Stmk. Nr. 49, i. römisch fünf. m. der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom
  2. Juni 1955, Landesgesetzblatt Nr. 44, im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Daß es sachlich ist, diejenigen, die eine Straße über das gewöhnliche Maß hinaus besonders stark abnützen, zu einem entsprechenden Erhaltungskostenbeitrag und Wiederinstandsetzungskostenbeitrag zu verpflichten, ist offenkundig. Die Feststellung bedarf keiner näheren Begründung. Es widerspricht auch nicht dem Gleichheitsgebot, wenn diese Verpflichtung auf " Unternehmungen" beschränkt wird, weil dies dem Regelfall der Wirklichkeit entspricht. Es widerspricht aber auch nicht dem Gleichheitsgebot, wenn der Behörde durch das Wort "kann" im § 19 Abs. 1 des Gesetzes ein Ermessensraum überlassen wird, denn damit ist keineswegs die Erlaubnis für die Behörde verbunden, unsachlich oder willkürlich vorzugehen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, davon nur i. S. des Gesetzes Gebrauch zu machen. Dem Gesetz darf aber kein der Verfassung - also auch kein dem Gleichheitsgebot - widersprechender Sinn beigelegt werden. Nichts zwingt hier dazu, im Gesetz einen solchen verfassungswidrigen Sinn zu erblicken. Der Behörde ist es also verboten, bei der Handhabung des Gesetzes Willkür zu üben, es ist ihr durch das Gesetz keinesfalls erlaubt, dem Gleichheitsgebot widersprechend zu handeln.Die Feststellung bedarf keiner näheren Begründung. Es widerspricht auch nicht dem Gleichheitsgebot, wenn diese Verpflichtung auf " Unternehmungen" beschränkt wird, weil dies dem Regelfall der Wirklichkeit entspricht. Es widerspricht aber auch nicht dem Gleichheitsgebot, wenn der Behörde durch das Wort "kann" im Paragraph 19, Absatz eins, des Gesetzes ein Ermessensraum überlassen wird, denn damit ist keineswegs die Erlaubnis für die Behörde verbunden, unsachlich oder willkürlich vorzugehen. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, davon nur i. S. des Gesetzes Gebrauch zu machen. Dem Gesetz darf aber kein der Verfassung - also auch kein dem Gleichheitsgebot - widersprechender Sinn beigelegt werden. Nichts zwingt hier dazu, im Gesetz einen solchen verfassungswidrigen Sinn zu erblicken. Der Behörde ist es also verboten, bei der Handhabung des Gesetzes Willkür zu üben, es ist ihr durch das Gesetz keinesfalls erlaubt, dem Gleichheitsgebot widersprechend zu handeln. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B142.1964

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.