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{'item': 'G8/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1964 GeschäftszahlG8/64 Sammlungsnummer4824 RechtssatzDas Angehörigenverhältnis reicht für sich allein nicht aus, um eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen. Eine Regelung, die für sich allein betrachtet als unsachlich anzusehen ist, wird nicht dadurch zu einer sachlichen Regelung, daß auf dem gleich oder einem anderen Rechtsgebiet bezüglich anderer Tatbestände eine gleichartige Regelung getroffen wurde. Die im § 7 Z 6 des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1953, BGBl. Nr. 2/1954, betreffend die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953 - GewStG. 1953) enthaltenen Worte "oder an ihre Ehegatten" und der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Satz: "Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, rechtfertigt allein sachlich nicht, daß ohne weitere Untersuchung eine Hinzurechnung der Gehälter und sonstigen Vergütungen der Ehegatten von Mitunternehmern vorgenommen wird. Die Regelung, daß eine natürliche Person auch dann am Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind, bedeutet eine rein auf das Angehörigenverhältnis abgestellte Differenzierung; eine sachliche Begründung hiefür ist nicht zu finden. Der VfGH kann nicht finden, daß ein einträchtiges Zusammenwirken von Angehörigen, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind (so daß ein maßgeblicher Einfluß auf das Betriebsgeschehen in der Regel auch dann sichergestellt ist, wenn der Gesellschafter allein mit weniger als einem Viertel beteiligt ist, jedoch zusammen mit seinen Angehörigen über mehr als ein Viertel des Kapitals verfügt) , in so weitem Maße den Regelfall darstellt, daß ein anderes Verhalten der Angehörigen zueinander eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeutet. Schon nach der Art des Angehörigenverhältnisses (nähere oder entferntere Angehörige) , aber auch aus den verschiedensten sonstigen persönlichen Gründen kann sich eine Vielfalt gegensätzlicher Interessen der Angehörigen in bezug auf das Unternehmen ergeben, an dem sie beteiligt sind, die eine Willensübereinstimmung der Angehörigen untereinander für einen bestimmten Zeitraum oder für die Dauer nicht zustandekommen lassen.Die im Paragraph 7, Ziffer 6, des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, betreffend die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953 - GewStG. 1953) enthaltenen Worte "oder an ihre Ehegatten" und der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Satz: "Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, rechtfertigt allein sachlich nicht, daß ohne weitere Untersuchung eine Hinzurechnung der Gehälter und sonstigen Vergütungen der Ehegatten von Mitunternehmern vorgenommen wird. Die Regelung, daß eine natürliche Person auch dann am Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind, bedeutet eine rein auf das Angehörigenverhältnis abgestellte Differenzierung; eine sachliche Begründung hiefür ist nicht zu finden. Der VfGH kann nicht finden, daß ein einträchtiges Zusammenwirken von Angehörigen, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind (so daß ein maßgeblicher Einfluß auf das Betriebsgeschehen in der Regel auch dann sichergestellt ist, wenn der Gesellschafter allein mit weniger als einem Viertel beteiligt ist, jedoch zusammen mit seinen Angehörigen über mehr als ein Viertel des Kapitals verfügt) , in so weitem Maße den Regelfall darstellt, daß ein anderes Verhalten der Angehörigen zueinander eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeutet. Schon nach der Art des Angehörigenverhältnisses (nähere oder entferntere Angehörige) , aber auch aus den verschiedensten sonstigen persönlichen Gründen kann sich eine Vielfalt gegensätzlicher Interessen der Angehörigen in bezug auf das Unternehmen ergeben, an dem sie beteiligt sind, die eine Willensübereinstimmung der Angehörigen untereinander für einen bestimmten Zeitraum oder für die Dauer nicht zustandekommen lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G8.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.