RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1964 GeschäftszahlG20/64 Sammlungsnummer4825 RechtssatzDie im § 19 Abs. 1 des Stmk. Landesgesetzes vom
- Juni 1949, LGBl. Nr. 45, über die Errichtung der Stmk. Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Stmk. Landarbeiterkammergesetz) i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 1963, mit dem das Stmk. Landarbeiterkammergesetz ergänzt und abgeändert wird (Stmk. LandarbeiterkammerG-Nov. 1963) , LGBl. Nr. 196, enthaltenen Worte: "..... und in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung, durch 52 Wochen in einem die Kammerzugehörigkeit begründeten Beschäftigungsverhältnis gestanden sind;" sowie § 19 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kammerzugehörigkeit erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Landarbeiterkammergesetzes i. d. F. der Stmk. Landarbeiterkammergesetz-Nov. 1963, LGBl. Nr. 196, nicht nur auf alle Personen, die gegenwärtig als Arbeiter, Angestellte, Gelegenheitsarbeiter usw. vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft in der Stmk. einschließlich der Interessenvertretungen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer verrichten ( lit. a) , sondern gemäß lit. b auch auf alle Personen, die solche Dienstleistungen hauptberuflich verrichtet haben, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie eine Tätigkeit in einem anderen Beruf aufnehmen. Die Bestimmung erstreckt sich auch auf die Rentner ( Pensionisten) . Eine solche landesgesetzliche Regelung erscheint vom Standpunkt der Verfassung, insbesondere der Kompetenzverteilung unbedenklich. Die Einbeziehung der Penisonisten erfolgt nämlich im Zuge der Einrichtung einer beruflichen Vertretung auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 besitzen jedoch die Kammerzugehörigen das aktive Wahlrecht nicht uneingeschränkt. Sie sind nämlich nur dann wahlberechtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung, durch 52 Wochen in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sind. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, Kammerzugehörige, die in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung bzw. gerechnet vom Ende der letzten Beschäftigung, die vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsdauer von 52 Wochen nicht erbringen, vom Wahlrecht auszuschließen, sie aber an den Pflichten, insbesondere der Beitragspflicht, teilnehmen zu lassen.Die im Paragraph 19, Absatz eins, des Stmk. Landesgesetzes vom
- Juni 1949, Landesgesetzblatt Nr. 45, über die Errichtung der Stmk. Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Stmk. Landarbeiterkammergesetz) i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 1963, mit dem das Stmk. Landarbeiterkammergesetz ergänzt und abgeändert wird (Stmk. LandarbeiterkammerG-Nov. 1963) , Landesgesetzblatt Nr. 196, enthaltenen Worte: "..... und in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung, durch 52 Wochen in einem die Kammerzugehörigkeit begründeten Beschäftigungsverhältnis gestanden sind;" sowie Paragraph 19, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kammerzugehörigkeit erstreckt sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Stmk. Landarbeiterkammergesetzes i. d. F. der Stmk. Landarbeiterkammergesetz-Nov. 1963, Landesgesetzblatt Nr. 196, nicht nur auf alle Personen, die gegenwärtig als Arbeiter, Angestellte, Gelegenheitsarbeiter usw. vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft in der Stmk. einschließlich der Interessenvertretungen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer verrichten ( Litera a,) , sondern gemäß Litera b, auch auf alle Personen, die solche Dienstleistungen hauptberuflich verrichtet haben, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie eine Tätigkeit in einem anderen Beruf aufnehmen. Die Bestimmung erstreckt sich auch auf die Rentner ( Pensionisten) . Eine solche landesgesetzliche Regelung erscheint vom Standpunkt der Verfassung, insbesondere der Kompetenzverteilung unbedenklich. Die Einbeziehung der Penisonisten erfolgt nämlich im Zuge der Einrichtung einer beruflichen Vertretung auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 besitzen jedoch die Kammerzugehörigen das aktive Wahlrecht nicht uneingeschränkt. Sie sind nämlich nur dann wahlberechtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung, durch 52 Wochen in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sind. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, Kammerzugehörige, die in den letzten zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung bzw. gerechnet vom Ende der letzten Beschäftigung, die vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsdauer von 52 Wochen nicht erbringen, vom Wahlrecht auszuschließen, sie aber an den Pflichten, insbesondere der Beitragspflicht, teilnehmen zu lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G20.1964
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