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{'item': 'B308/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1964 GeschäftszahlB308/63 Sammlungsnummer4840 RechtssatzDie Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz regelt die Parteistellung nicht.

Art 140, Art.

140 Abs. 4 B-VG}) . Demnach gehört die Bestimmung des § 46 Abs. 1 der GO für die Landeshauptstadt Graz vom 8. Dezember 1869, LGBl. Nr. 47, mit dem Inkrafttreten der Aufhebung des § 84 Abs. 2 Z 1 GO Graz 1958 wieder dem Rechtsbestand an. Gemäß der Bestimmung des genannten § 46 Abs. 1 hat der Gemeinderat "über alle an ihn gelangenden Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrates in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises zu entscheiden, wogegen keine Berufung zulässig ist, ausgenommen, wenn durch besondere Gesetze ein weiterer Beschwerdezug ausdrücklich vorbehalten wird" , wobei zu beachten ist, daß nunmehr an Stelle des Stadtrates der Stadtsenat das dem Gemeinderat unmittelbar nachgeordnete kollegiale Vollzugsorgan der Landeshauptstadt Graz ist.Da der VfGH im Erk. Slg. 4838 aus 1964,, mit dem Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, der Gemeindeordnung Graz 1958 als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, nichts anderes ausgesprochen hat, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden sind ({

Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 4, B-VG}) .

Demnach gehört die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, der GO für die Landeshauptstadt Graz vom 8. Dezember 1869, Landesgesetzblatt Nr. 47, mit dem Inkrafttreten der Aufhebung des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, GO Graz 1958 wieder dem Rechtsbestand an. Gemäß der Bestimmung des genannten Paragraph 46, Absatz eins, hat der Gemeinderat "über alle an ihn gelangenden Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrates in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises zu entscheiden, wogegen keine Berufung zulässig ist, ausgenommen, wenn durch besondere Gesetze ein weiterer Beschwerdezug ausdrücklich vorbehalten wird" , wobei zu beachten ist, daß nunmehr an Stelle des Stadtrates der Stadtsenat das dem Gemeinderat unmittelbar nachgeordnete kollegiale Vollzugsorgan der Landeshauptstadt Graz ist. Spricht der VfGH in dem das Gesetz aufhebenden Erk. nichts anderes aus, dann treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden sind ({

Art 140, Art.

140 Abs. 4 B-VG}) . Erfolgt die Aufhebung in einem von Amts wegen durchgeführten Verfahren, so ist im Anlaßfall bereits die wieder in Wirksamkeit tretende Bestimmung anzuwenden. Handelt es sich im Anlaßfall um eine Beschwerde, ist also der bekämpfte Bescheid zu beurteilen, als ob bereits im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr die aufgehobene Bestimmung, sondern die frühere Vorschrift gegolten hätte.Spricht der VfGH in dem das Gesetz aufhebenden Erk. nichts anderes aus, dann treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden sind ({

Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 4, B-VG}) .

Erfolgt die Aufhebung in einem von Amts wegen durchgeführten Verfahren, so ist im Anlaßfall bereits die wieder in Wirksamkeit tretende Bestimmung anzuwenden. Handelt es sich im Anlaßfall um eine Beschwerde, ist also der bekämpfte Bescheid zu beurteilen, als ob bereits im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr die aufgehobene Bestimmung, sondern die frühere Vorschrift gegolten hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B308.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.