RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1964 GeschäftszahlG17/64 Sammlungsnummer4836 RechtssatzDie in § 113 Abs. 1 des Bgld. Gesetzes vom
- Dezember 1949, LGBl. für das Land Bgld. Nr. 2/1951, betreffend das Jagdrecht im Burgenland (Jagdgesetz) enthaltenen Worte "jedoch kann der Schiedsspruch aus den im § 595 der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen, abgesehen von Pkt. 1, von dem ordentlichen Gericht als unwirksam erklärt werden " werden als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die zitierten Worte werden die ordentlichen Gerichte berufen, die Schiedssprüche der als Verwaltungsbehörden anzusehenden Schiedsgerichte nach §§ 99 ff. des Bgld. JG im Rahmen der Unwirksamkeitsgründe des {Zivilprozeßordnung § 595, § 595 ZPO} ( ausgenommen Pkt. 1) auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist; denn der darin ausgesprochene Grundsatz bedeutet nicht nur ein Verbot an den einfachen Bundesgesetzgeber ein und diesselbe Behörde gleichzeitig als Gerichtsbehörde und als Verwaltungsbehörde einzurichten, sondern auch das Verbot der Heranziehung von Gerichten als Prüfungsinstanz gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden.Die in Paragraph 113, Absatz eins, des Bgld. Gesetzes vom
- Dezember 1949, LGBl. für das Land Bgld. Nr. 2 aus 1951,, betreffend das Jagdrecht im Burgenland (Jagdgesetz) enthaltenen Worte "jedoch kann der Schiedsspruch aus den im Paragraph 595, der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen, abgesehen von Pkt. 1, von dem ordentlichen Gericht als unwirksam erklärt werden " werden als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die zitierten Worte werden die ordentlichen Gerichte berufen, die Schiedssprüche der als Verwaltungsbehörden anzusehenden Schiedsgerichte nach Paragraphen 99, ff. des Bgld. JG im Rahmen der Unwirksamkeitsgründe des {Zivilprozeßordnung Paragraph 595,, Paragraph 595, ZPO} ( ausgenommen Pkt. 1) auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist; denn der darin ausgesprochene Grundsatz bedeutet nicht nur ein Verbot an den einfachen Bundesgesetzgeber ein und diesselbe Behörde gleichzeitig als Gerichtsbehörde und als Verwaltungsbehörde einzurichten, sondern auch das Verbot der Heranziehung von Gerichten als Prüfungsinstanz gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vollziehungsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, ist entscheidend, ob das Organ, um das es sich handelt, mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist. Der VfGH ist dabei der Auffassung, daß sich aus den Bestimmungen des B-VG über die Gerichtsbarkeit ergibt, daß ein in einem Gesetz vorgesehenes Organ nur dann als Gericht anzusehen ist, wenn seine Einrichtung als Gericht aus dem Gesetz deutlich erkennbar ist, wenn also die wesentlichen Eigenschaften jedes Gerichtes, insbesondere seine Unabhängigkeit, dem Gesetz deutlich zu entnehmen sind. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers über die Frage der Weisungsfreiheit oder Weisungsunterworfenheit von Schiedsgerichten ( Jagd) kann für sich allein noch nicht eindeutig auf die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte geschlossen werden. Durch das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage wird dies vielmehr offen gelassen. Auch aus der Bestimmung des JG, daß ein Schiedsrichter aus den gleichen Gründen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§ 19 und 20 JN) , ergibt sich nichts zu dieser Frage. Die Regelung der Gründe zur Ablehnung der Schiedsrichter steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der Frage der Unabhängigkeit oder Weisungsunterworfenheit der Schiedsrichter. Die in der JN enthaltenen Ablehnungsgründe können sowohl für Richter als auch für Verwaltungsorgane normiert werden, ohne daß dies an ihrer Eigenschaft als Richter oder als Verwaltungsorgan etwas ändert. Die Bestimmung, daß gegen einen Schiedsspruch nur die Klage auf Unwirksamerklärung beim ordentlichen Gericht erhoben werden kann, ist gleichfalls sowohl bei Gerichten als auch bei Verwaltungsbehörden denkbar. Die Frage, ob diese Regelung bei Verwaltungsbehörden verfassungsmäßig oder verfassungswidrig wäre, ist nämlich eine andere Frage als jene, ob das Schiedsgericht ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist. Ist aber durch keine Bestimmung des JG eindeutig normiert, daß es sich bei den Schiedsgerichten um unabhängige Organe, somit um Gerichte i. S. des B-VG handelt, so ist anzunehmen, daß diese Schiedsgerichte nicht Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden sind.Aus dem Schweigen des Gesetzgebers über die Frage der Weisungsfreiheit oder Weisungsunterworfenheit von Schiedsgerichten ( Jagd) kann für sich allein noch nicht eindeutig auf die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte geschlossen werden. Durch das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage wird dies vielmehr offen gelassen. Auch aus der Bestimmung des JG, daß ein Schiedsrichter aus den gleichen Gründen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (Paragraphen 19 und 20 JN) , ergibt sich nichts zu dieser Frage. Die Regelung der Gründe zur Ablehnung der Schiedsrichter steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der Frage der Unabhängigkeit oder Weisungsunterworfenheit der Schiedsrichter. Die in der JN enthaltenen Ablehnungsgründe können sowohl für Richter als auch für Verwaltungsorgane normiert werden, ohne daß dies an ihrer Eigenschaft als Richter oder als Verwaltungsorgan etwas ändert. Die Bestimmung, daß gegen einen Schiedsspruch nur die Klage auf Unwirksamerklärung beim ordentlichen Gericht erhoben werden kann, ist gleichfalls sowohl bei Gerichten als auch bei Verwaltungsbehörden denkbar. Die Frage, ob diese Regelung bei Verwaltungsbehörden verfassungsmäßig oder verfassungswidrig wäre, ist nämlich eine andere Frage als jene, ob das Schiedsgericht ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist. Ist aber durch keine Bestimmung des JG eindeutig normiert, daß es sich bei den Schiedsgerichten um unabhängige Organe, somit um Gerichte i. S. des B-VG handelt, so ist anzunehmen, daß diese Schiedsgerichte nicht Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G17.1964
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