88 Abs. 2 B-VG}) . (Eine Versetzung kommt bei der Organisation des Patentgerichtshofes nicht in Betracht.) Der Umstand, daß die Ernennung der Mitglieder des Patentgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren erfolgt, stellt die Richterqualität der Ernannten nicht in Frage. Aus diesen organisatorischen Bestimmungen ergibt sich die Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes. Der VfGH hält die rechtliche Beurteilung des Patentgerichtshofes als eine kollegiale Verwaltungsbehörde i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG für verfehlt.Sämtliche Mitglieder des Patentgerichtshofes sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zustehenden Geschäfte unabhängig (Artikel 87, Absatz eins und 2 B-VG) und können nur nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes abgesetzt werden ({
(Eine Versetzung kommt bei der Organisation des Patentgerichtshofes nicht in Betracht.) Der Umstand, daß die Ernennung der Mitglieder des Patentgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren erfolgt, stellt die Richterqualität der Ernannten nicht in Frage. Aus diesen organisatorischen Bestimmungen ergibt sich die Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes. Der VfGH hält die rechtliche Beurteilung des Patentgerichtshofes als eine kollegiale Verwaltungsbehörde i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG für verfehlt. Diese Auffassung übersieht, daß durch das Gesetz die Unabhängigkeit und die Unabsetzbarkeit aller Mitglieder des Patentgerichtshofes angeordnet wird. Die Mitglieder eines Kollegialgerichtes können nicht als Mitglieder einer kollegialen Verwaltungsbehörde angesehen werden. Beiden Behördentypen ist die Weisungsungebundenheit (Unabhängigkeit gemeinsam. Darum werden die Behörden, die unter {
133 Z 4 B-VG} fallen, als kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag bezeichnet. Kommt aber unabhängigen Organen noch die Eigenschaft der Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) zu, so werden sie zu Richtern. Der Schlußsatz des § 22 i Abs. 3 Markenschutzgesetz 1953, daß nämlich die Entscheidungen des Patentgerichtshofes in den Angelegenheiten des Markenschutzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, ist nicht geeignet, die bestehende Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes aufzuheben. Die Auffassung, daß der Patentgerichtshof kein Gericht sei, ist im § 22 i Abs. 3 nicht mit Normwirkung zum Ausdruck gekommen. Die Aussage, daß die Entscheidungen des Patentgerichtshofes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, steht mit der Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes in keinem Widerspruch, denn für alle gerichtlichen Entscheidungen gilt, daß sie nicht Gegenstand einer Überprüfung im Verwaltungswege sind. Im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 22 i geht der zweite Satz des Abs. 3 des § 22 i MarkenschutzG 1953 ins Leere.Beiden Behördentypen ist die Weisungsungebundenheit (Unabhängigkeit gemeinsam. Darum werden die Behörden, die unter {
,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} fallen, als kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag bezeichnet. Kommt aber unabhängigen Organen noch die Eigenschaft der Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) zu, so werden sie zu Richtern. Der Schlußsatz des Paragraph 22, i Absatz 3, Markenschutzgesetz 1953, daß nämlich die Entscheidungen des Patentgerichtshofes in den Angelegenheiten des Markenschutzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, ist nicht geeignet, die bestehende Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes aufzuheben. Die Auffassung, daß der Patentgerichtshof kein Gericht sei, ist im Paragraph 22, i Absatz 3, nicht mit Normwirkung zum Ausdruck gekommen. Die Aussage, daß die Entscheidungen des Patentgerichtshofes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, steht mit der Gerichtsqualität des Patentgerichtshofes in keinem Widerspruch, denn für alle gerichtlichen Entscheidungen gilt, daß sie nicht Gegenstand einer Überprüfung im Verwaltungswege sind. Im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Paragraph 22, i geht der zweite Satz des Absatz 3, des Paragraph 22, i MarkenschutzG 1953 ins Leere. Gerichte dürfen nicht durch einfaches Gesetz (Bundesgesetz oder Landesgesetz) als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide von Verwaltungsbehörden berufen werden. Ein solcher Vorgang steht mit der Generalkompetenz des VwGH in Widerspruch, außerdem auch mit dem Grundsatz des {
94 B-VG} über die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen.Gerichte dürfen nicht durch einfaches Gesetz (Bundesgesetz oder Landesgesetz) als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide von Verwaltungsbehörden berufen werden. Ein solcher Vorgang steht mit der Generalkompetenz des VwGH in Widerspruch, außerdem auch mit dem Grundsatz des {
,, Artikel 94, B-VG} über die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen. Eine Einrichtung, die sowohl Gericht als auch Verwaltungsbehörde ist, ist schon für sich allein, ohne Rücksicht auf ihre Stellung in einem Instanzenzug, wegen {
94 B-VG} verfassungswidrig.Eine Einrichtung, die sowohl Gericht als auch Verwaltungsbehörde ist, ist schon für sich allein, ohne Rücksicht auf ihre Stellung in einem Instanzenzug, wegen {
ECLI:AT:VFGH:1964:G18.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.