RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1964 GeschäftszahlG21/64 Sammlungsnummer4838 Rechtssatza) Die Worte "die Handhabung der Bauordnung" im § 37 Z 7;
- b)§ 41 Abs. 1 und 2;
- c)§ 84 Abs. 2 Z 1 des stmk. Landesgesetzes vom 29. Jänner 1958, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958) , LGBl. Nr. 19/1958, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Tage des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, LGBl. Nr. 47, betreffend die GO für die Landeshauptstadt Graz in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Wirksamkeit, die durch die vom VfGH als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden waren.
- a)Die Worte "die Handhabung der Bauordnung" im Paragraph 37, Ziffer 7,;
- b)Paragraph 41, Absatz eins und 2;
- c)Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, des stmk. Landesgesetzes vom 29. Jänner 1958, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958) , Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1958,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Tage des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, Landesgesetzblatt Nr. 47, betreffend die GO für die Landeshauptstadt Graz in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Wirksamkeit, die durch die vom VfGH als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden waren. Die Novellierung eines Gesetzes bedeutet nicht ganz allgemein, daß gleichzeitig mit der Kundmachung des Textes der neuen oder geänderten Bestimmungen auch der bisherige Bestand des Gesetzes als neu erlassen und neu kundgemacht zu gelten hat. Nur insoweit zwischen dem bestehenden Gesetzestext und der Novelle ein untrennbarer Zusammenhang besteht, ist der alte Gesetzestext als durch die Novelle neu erlassen anzusehen. Eine bedeutsame Änderung im Verhältnis zu den Zuständigkeitsbestimmungen der alten Bauordnungen trat durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung der Deutschen GO im Lande Österreich vom 15. September 1938 (DRGBl. I S. 1167) und das Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 (DRGBl. I S. 777) ein: Der bisher den Gemeinden auf dem Gebiet des Polizeirechtes gewährleistete selbständige ("eigene") Wirkungsbereich der Gemeinde wurde beseitigt. Damit hatten aber bereits die Zuständigkeitsvorschriften, wie sie in den "in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Bauordnungen und ihren Durchführungsvorschriften" (Wortlaut des § 4 Abs. 1 der in der Folge erlassenen Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. I S. 485) enthalten war, eine Änderung erfahren. Die polizeilichen Aufgaben, darunter die Baupolizei und Feuerpolizei, waren "in Zukunft im übertragenen Wirkungsbereich (§ 2 Abs. 3 DGO) " zu erledigen. Angesichts dieser Rechtslage erging die bereits genannte Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten. Durch die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung wurden die Zuständigkeiten der Baupolizeibehörden sowie der Instanzenzug generell und ausschließlich neu geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung behalten allerdings die in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Bauordnungen mit ihren Durchführungsvorschriften, soweit sie dem eingeführten Reichsrecht und dieser Verordnung nicht widersprechen, ihre Gültigkeit. Gerade auf dem Gebiet des selbständigen Wirkungsbereiches, zu dem die Bauordnungen gehören, war aber, wie ausgeführt, durch die Einführung der Deutschen GO und des OstmarkG eine entscheidende Änderung bereits eingetreten. Überdies sollte durch § 4 Abs. 1 der Verordnung keineswegs zum Ausdruck kommen, daß neben der allgemeinen neuen baupolizeilichen Zuständigkeitsregelung nach den §§ 1 bis 3 ältere, damit nicht in Widerspruch stehende Zuständigkeitsregelungen erhalten bleiben. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, daß alle jene Bestimmungen der Bauordnungen, die sich nicht mit der Zuständigkeit oder mit dem Instanzenzug befassen, demnach die materiellrechtlichen Bestimmungen, ihre Gültigkeit behalten sollen.Eine bedeutsame Änderung im Verhältnis zu den Zuständigkeitsbestimmungen der alten Bauordnungen trat durch Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung über die Einführung der Deutschen GO im Lande Österreich vom 15. September 1938 (DRGBl. römisch eins S. 1167) und das Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 (DRGBl. römisch eins S. 777) ein: Der bisher den Gemeinden auf dem Gebiet des Polizeirechtes gewährleistete selbständige ("eigene") Wirkungsbereich der Gemeinde wurde beseitigt. Damit hatten aber bereits die Zuständigkeitsvorschriften, wie sie in den "in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Bauordnungen und ihren Durchführungsvorschriften" (Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, der in der Folge erlassenen Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 485) enthalten war, eine Änderung erfahren. Die polizeilichen Aufgaben, darunter die Baupolizei und Feuerpolizei, waren "in Zukunft im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 2, Absatz 3, DGO) " zu erledigen. Angesichts dieser Rechtslage erging die bereits genannte Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten. Durch die Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung wurden die Zuständigkeiten der Baupolizeibehörden sowie der Instanzenzug generell und ausschließlich neu geregelt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung behalten allerdings die in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Bauordnungen mit ihren Durchführungsvorschriften, soweit sie dem eingeführten Reichsrecht und dieser Verordnung nicht widersprechen, ihre Gültigkeit. Gerade auf dem Gebiet des selbständigen Wirkungsbereiches, zu dem die Bauordnungen gehören, war aber, wie ausgeführt, durch die Einführung der Deutschen GO und des OstmarkG eine entscheidende Änderung bereits eingetreten. Überdies sollte durch Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung keineswegs zum Ausdruck kommen, daß neben der allgemeinen neuen baupolizeilichen Zuständigkeitsregelung nach den Paragraphen eins bis 3 ältere, damit nicht in Widerspruch stehende Zuständigkeitsregelungen erhalten bleiben. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, daß alle jene Bestimmungen der Bauordnungen, die sich nicht mit der Zuständigkeit oder mit dem Instanzenzug befassen, demnach die materiellrechtlichen Bestimmungen, ihre Gültigkeit behalten sollen. Es ist offensichtlich, daß mit dieser als Gesetz wirksamen Verordnung an Stelle der bisher bestandenen verschiedenen Regelungen einheitliches, die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Baupolizei und den Rechtsmittelzug ausschließlich regelndes Recht treten sollte. Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten bestandenen Zuständigkeiten haben selbst dann, wenn sie mit der neuen Zuständigkeitsregelung nicht in Widerspruch standen, durch die §§ 1 und 3 der neuen Verordnung ihre Eigenständigkeit verloren. Mit der Wiedereinführung des österreichischen Gemeinderechtes durch die Vorläufige GO sind diese Bestimmungen aufgehoben worden. Damit sind aber die aufgehobenen Bestimmungen der österreichischen Bauordnungen nicht wieder in Kraft getreten. Zur Handhabung der Bauordnungen sind diejenigen Behörden zuständig, welche nach den in Frage kommenden Gemeindeordnungen ( Stadtstatuten) in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden haben.Es ist offensichtlich, daß mit dieser als Gesetz wirksamen Verordnung an Stelle der bisher bestandenen verschiedenen Regelungen einheitliches, die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Baupolizei und den Rechtsmittelzug ausschließlich regelndes Recht treten sollte. Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten bestandenen Zuständigkeiten haben selbst dann, wenn sie mit der neuen Zuständigkeitsregelung nicht in Widerspruch standen, durch die Paragraphen eins und 3 der neuen Verordnung ihre Eigenständigkeit verloren. Mit der Wiedereinführung des österreichischen Gemeinderechtes durch die Vorläufige GO sind diese Bestimmungen aufgehoben worden. Damit sind aber die aufgehobenen Bestimmungen der österreichischen Bauordnungen nicht wieder in Kraft getreten. Zur Handhabung der Bauordnungen sind diejenigen Behörden zuständig, welche nach den in Frage kommenden Gemeindeordnungen ( Stadtstatuten) in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden haben. Zur Handhabung der BauO der Stadt Graz sind diejenigen Behörden zuständig, welche nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden haben. Gemäß § 84 Abs. 2 Z 1 der GO Graz 1958 war dies - mangels einer besonderen Regelung i. S. des § 84 Abs. 1 - der Gemeinderat. Es sind nämlich die Zuständigkeitsbestimmungen der österreichischen Bauordnungen durch die Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. I S. 485, aufgehoben worden. Diese Regelung der Zuständigkeit ist zwar mit Aufhebung dieser Verordnung durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66/1945, wieder beseitigt worden. Damit sind aber die aufgehobenen Bestimmungen der österreichischen Bauordnungen nicht wieder in Kraft getreten. Auch hinsichtlich der Grazer BauO ist die Rechtsentwicklung im wesentlichen nicht anders verlaufen. Durch die Verordnung des Landeshauptmannes für Stmk. vom 19. August 1938, Verordnungsblatt Nr. 4, ist zwar die Einrichtung des Baurates für die Landeshauptstadt Graz aufgehoben und seine Zuständigkeit auf die Landesregierung übertragen worden. Die Verordnung blieb aber für den weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung ohne Einfluß.Zur Handhabung der BauO der Stadt Graz sind diejenigen Behörden zuständig, welche nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden haben. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, der GO Graz 1958 war dies - mangels einer besonderen Regelung i. S. des Paragraph 84, Absatz eins, - der Gemeinderat. Es sind nämlich die Zuständigkeitsbestimmungen der österreichischen Bauordnungen durch die Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 485, aufgehoben worden. Diese Regelung der Zuständigkeit ist zwar mit Aufhebung dieser Verordnung durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66 aus 1945,, wieder beseitigt worden. Damit sind aber die aufgehobenen Bestimmungen der österreichischen Bauordnungen nicht wieder in Kraft getreten. Auch hinsichtlich der Grazer BauO ist die Rechtsentwicklung im wesentlichen nicht anders verlaufen. Durch die Verordnung des Landeshauptmannes für Stmk. vom 19. August 1938, Verordnungsblatt Nr. 4, ist zwar die Einrichtung des Baurates für die Landeshauptstadt Graz aufgehoben und seine Zuständigkeit auf die Landesregierung übertragen worden. Die Verordnung blieb aber für den weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung ohne Einfluß. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G21.1964
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.