12 Abs. 3 B-VG} (Übergang der Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens an das BM für Handel und Verkehr) zu beachten. Die Zuständigkeit des BM für Handel und Wiederaufbau wird außerdem durch § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom
,, Artikel 12, Absatz 3, B-VG} (Übergang der Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens an das BM für Handel und Verkehr) zu beachten. Die Zuständigkeit des BM für Handel und Wiederaufbau wird außerdem durch Paragraph 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,, über die Auflösung von BM und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger BM bestimmt. Das Verfahren beim BM für Handel und Wiederaufbau ist kein Rechtsmittelverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Bescheides der Landesregierung. Es geht vielmehr die Zuständigkeit der Landesregierung, wenn das Verlangen rechtzeitig gestellt wird, auf den BM über, der ein vollständig neues Verfahren durchführt (er kann seine Entscheidung auch auf vollständig neuen Ermittlungsergebnissen aufbauen) Die Bestimmung des {
12 Abs. 3 B-VG} gilt auch hinsichtlich eines Bescheides, mit dem die Landesregierung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 1 bestimmten Frist abgelehnt hat.Die Bestimmung des {
,, Artikel 12, Absatz 3, B-VG} gilt auch hinsichtlich eines Bescheides, mit dem die Landesregierung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph eins, bestimmten Frist abgelehnt hat. Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {
12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu subsumieren sind. {
12 Abs. 3 B-VG} kommt daher in Betracht.Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {
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ECLI:AT:VFGH:1964:B127.1964
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