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{'item': 'B133/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1964 GeschäftszahlB133/64 Sammlungsnummer4873 RechtssatzDer in § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien enthaltene Satz " Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, so sind diese Flächen im Ausmaße der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich zurückzustellen" läßt bei Betrachtung der gesamten Regelung des § 58 Abs. 2 der BauO für Wien die Auslegung zu, daß eine Zurückstellung der Grundfläche in natura dann nicht zu erfolgen hat, wenn sie nicht selbständig bebaubar ist und wenn sie nach der im geänderten Bebauungsplan festgesetzten neuen Baulinie nicht in den Baugrund der Einlage einzubeziehen ist, von der die Grundfläche seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde. Bei solcher Auslegung ist die Norm nicht gleichheitssatzwidrig. Denn es entspricht sachlichen Beweggründen, durch gesetzliche Maßnahmen zu verhindern, daß nicht selbständig bebaubare Grundflächen als Bauplätze anerkannt werden müssen, und von Gesetzes wegen anzustreben, daß Mißverhältnisse zwischen Natur und Plan, die einer zweckmäßigen Ordnung des Gemeinderaumes nicht entsprechen, hintangehalten werden können.Der in Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, der Bauordnung für Wien enthaltene Satz " Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, so sind diese Flächen im Ausmaße der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich zurückzustellen" läßt bei Betrachtung der gesamten Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, der BauO für Wien die Auslegung zu, daß eine Zurückstellung der Grundfläche in natura dann nicht zu erfolgen hat, wenn sie nicht selbständig bebaubar ist und wenn sie nach der im geänderten Bebauungsplan festgesetzten neuen Baulinie nicht in den Baugrund der Einlage einzubeziehen ist, von der die Grundfläche seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde. Bei solcher Auslegung ist die Norm nicht gleichheitssatzwidrig. Denn es entspricht sachlichen Beweggründen, durch gesetzliche Maßnahmen zu verhindern, daß nicht selbständig bebaubare Grundflächen als Bauplätze anerkannt werden müssen, und von Gesetzes wegen anzustreben, daß Mißverhältnisse zwischen Natur und Plan, die einer zweckmäßigen Ordnung des Gemeinderaumes nicht entsprechen, hintangehalten werden können. Durch die Verweigerung der Zurückstellung eines Grundstückes nach § 58 Abs. 2 lit. d der BauO für Wien kann - anders als durch eine nach öffentlichrechtlichen Vorschriften angeordnete Grundabtretung - das Eigentumsrecht nicht berührt werden. Bei dem Anspruch auf Zurückstellung i. S. der zitierten Gesetzesstelle handelt es sich um einen hoheitlich begründeten und hoheitlich gestalteten Anspruch aus öffentlichrechtlichen Regelungen. Deshalb kann durch den Spruch eines Bescheides, mit dem über den Anspruch auf Zurückstellung des Grundstreifens entschieden worden ist, nicht in das Eigentum der Partei eingegriffen werden.Durch die Verweigerung der Zurückstellung eines Grundstückes nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, der BauO für Wien kann - anders als durch eine nach öffentlichrechtlichen Vorschriften angeordnete Grundabtretung - das Eigentumsrecht nicht berührt werden. Bei dem Anspruch auf Zurückstellung i. S. der zitierten Gesetzesstelle handelt es sich um einen hoheitlich begründeten und hoheitlich gestalteten Anspruch aus öffentlichrechtlichen Regelungen. Deshalb kann durch den Spruch eines Bescheides, mit dem über den Anspruch auf Zurückstellung des Grundstreifens entschieden worden ist, nicht in das Eigentum der Partei eingegriffen werden. Es entspricht sachlichen Beweggründen, durch gesetzliche Maßnahmen zu verhindern, daß nicht selbständig bebaubare Grundflächen als Bauplätze anerkannt werden müssen, und von Gesetzes wegen anzustreben, daß Mißverhältnisse zwischen Natur und Plan, die einer zweckmäßigen Ordnung des Gemeinderaumes nicht entsprechen, hintangehalten werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B133.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.