RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1964 GeschäftszahlB192/64 Sammlungsnummer4874 RechtssatzEin nach § 45 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes vom Gemeindeausschuß zu fassender Beschluß ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt, an den die Behörde in einem nach diesem Gesetze durchzuführenden Enteignungsverfahren gebunden ist. Diese Verordung bildet in einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH gegen einen Enteignungsbescheid eine Voraussetzung des Erkenntnisses dieses Gerichtshofes. Die Regelung des § 45 leg. cit. ist dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} entsprechend ausreichend bestimmt. Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß der Wirkungsbereich des Gemeindeausschusses auf einen Beschluß über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen beschränkt ist, während über die Notwendigkeit der Enteignung dem Gegenstand und dem Umfang nach im Enteignungsverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist. Für diesen beschränkten Bereich gibt der im § 45 leg. cit. verwendete Ausdruck "über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen" eine inhaltlich ausreichend bestimmte Umschreibung. Gegen einen nach § 45 leg. cit. gefaßten Beschluß kann im Wege von Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die Verordnungsprüfung herbeigeführt werden. Die Parteien sind daher einer solchen Beschlußfassung nicht ohne jede Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen, preisgegeben.Ein nach Paragraph 45, des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes vom Gemeindeausschuß zu fassender Beschluß ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt, an den die Behörde in einem nach diesem Gesetze durchzuführenden Enteignungsverfahren gebunden ist. Diese Verordung bildet in einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH gegen einen Enteignungsbescheid eine Voraussetzung des Erkenntnisses dieses Gerichtshofes. Die Regelung des Paragraph 45, leg. cit. ist dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} entsprechend ausreichend bestimmt. Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß der Wirkungsbereich des Gemeindeausschusses auf einen Beschluß über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen beschränkt ist, während über die Notwendigkeit der Enteignung dem Gegenstand und dem Umfang nach im Enteignungsverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist. Für diesen beschränkten Bereich gibt der im Paragraph 45, leg. cit. verwendete Ausdruck "über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen" eine inhaltlich ausreichend bestimmte Umschreibung. Gegen einen nach Paragraph 45, leg. cit. gefaßten Beschluß kann im Wege von Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die Verordnungsprüfung herbeigeführt werden. Die Parteien sind daher einer solchen Beschlußfassung nicht ohne jede Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen, preisgegeben. Im § 60 Abs. 1 des OÖ LStVG ist ausdrücklich angeordnet, daß im Enteignungsverfahren das Gesetz vom
- Feber 1878, RGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes vom
- Juli 1925, BGBl. Nr. 277 ( Eisenbahnenteigungsgesetz) , sinngemäß anzuwenden ist. Daraus - im § 1 des EisenbEntG wird auf {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} verwiesen - , wie überhaupt aus dem Begriffe der Enteignung selbst, ergibt sich, daß eine Enteignung nach den §§ 58 ff. des OÖ LStVG nur zulässig ist, wenn und insoweit es das allgemeine Beste erheischt, mit anderen Worten, wenn und insoweit der Vollzug der Enteignung im öffentlichen Interesse notwendig ist. Entspricht ein Enteignungserkenntnis dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen i. S. des § 45 leg. cit. ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Notwendigkeit der Enteignung. Der nach § 45 leg. cit. zu fassende Beschluß des Gemeindeausschusses über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen ersetzt lediglich das vor Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten von Landesstraßen, Bezirksstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen oder Gemeindestraßen (§ 8 Abs. 1 P. 1 bis 4 leg. cit.) gemäß § 57 des OÖ LStVG durchzuführende Vorverfahren. Im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren selbst ist nicht die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen zu beurteilen - über die ja der Gemeindeausschuß einen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Beschluß zu fassen hat -, sondern die Notwendigkeit der Enteignung.Im Paragraph 60, Absatz eins, des OÖ LStVG ist ausdrücklich angeordnet, daß im Enteignungsverfahren das Gesetz vom
- Feber 1878, RGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes vom
- Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 277 ( Eisenbahnenteigungsgesetz) , sinngemäß anzuwenden ist. Daraus - im Paragraph eins, des EisenbEntG wird auf {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB} verwiesen - , wie überhaupt aus dem Begriffe der Enteignung selbst, ergibt sich, daß eine Enteignung nach den Paragraphen 58, ff. des OÖ LStVG nur zulässig ist, wenn und insoweit es das allgemeine Beste erheischt, mit anderen Worten, wenn und insoweit der Vollzug der Enteignung im öffentlichen Interesse notwendig ist. Entspricht ein Enteignungserkenntnis dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen i. S. des Paragraph 45, leg. cit. ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Notwendigkeit der Enteignung. Der nach Paragraph 45, leg. cit. zu fassende Beschluß des Gemeindeausschusses über die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen ersetzt lediglich das vor Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten von Landesstraßen, Bezirksstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen oder Gemeindestraßen (Paragraph 8, Absatz eins, P. 1 bis 4 leg. cit.) gemäß Paragraph 57, des OÖ LStVG durchzuführende Vorverfahren. Im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren selbst ist nicht die Notwendigkeit der Neuanlage oder des Umbaues von Ortschaftswegen zu beurteilen - über die ja der Gemeindeausschuß einen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Beschluß zu fassen hat -, sondern die Notwendigkeit der Enteignung. Der Enteignungsantrag hat nach § 50 Abs. 1 des OÖ LStVG in Verbindung mit § 12 des Eisenbahnenteignungsgesetzes u. a. die Grundbuchseinlagen der in Anspruch genommenen Grundstücke planmäßig zu verzeichnen. Nach § 17 Abs. 1 des EisenbEntG bezieht sich der Enteignungsbescheid nur auf solche planmäßig verzeichnete Grundflächen. Wenn daher ein Enteignungsbescheid die Enteignung auf Grundbuchseinlagen erstreckt, die im Enteignungsantrag nicht verzeichnet sind, liegt es nahe, darin einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter der Annahme zu erblicken, daß die Behörde eine Entscheidung gefällt habe, zu der ein Antrag erforderlich gewesen wäre.Der Enteignungsantrag hat nach Paragraph 50, Absatz eins, des OÖ LStVG in Verbindung mit Paragraph 12, des Eisenbahnenteignungsgesetzes u. a. die Grundbuchseinlagen der in Anspruch genommenen Grundstücke planmäßig zu verzeichnen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, des EisenbEntG bezieht sich der Enteignungsbescheid nur auf solche planmäßig verzeichnete Grundflächen. Wenn daher ein Enteignungsbescheid die Enteignung auf Grundbuchseinlagen erstreckt, die im Enteignungsantrag nicht verzeichnet sind, liegt es nahe, darin einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter der Annahme zu erblicken, daß die Behörde eine Entscheidung gefällt habe, zu der ein Antrag erforderlich gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:B192.1964