RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1964 GeschäftszahlG15/63; G16/63 Sammlungsnummer4883 RechtssatzEnthält die Verfassung keine Definition eines bestimmten Kompetenztatbestandes (setzt sie den Begriffsinhalt als bekannt voraus) , so ist dem Begriff der Inhalt beizumessen, der ihm nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt der Schaffung des Kompetenztatbestandes zukam. Neuregelungen sind jedoch auch nach dem Inkrafttreten der in Frage kommenden Kompetenzbestimmung zulässig, sofern sie nach ihrem Inhalt dem Kompetenzgrund angehören. Die Regelung des Zwanges, nur bestimmtes Wasser zu benützen und daher die Benützung anderen Wassers zu unterlassen (also die Regelung des Anschlußzwanges) , die Regelung der Benützung des Wassers, die Regelung der Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Wasserversorgungsanlagen, die Regelung der Einschränkung oder Stillegung des Betriebes bestehender Wasserversorgungsanlagen fällt unter den Kompetenzbegriff "Wasserrecht" (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) .Die Regelung des Zwanges, nur bestimmtes Wasser zu benützen und daher die Benützung anderen Wassers zu unterlassen (also die Regelung des Anschlußzwanges) , die Regelung der Benützung des Wassers, die Regelung der Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Wasserversorgungsanlagen, die Regelung der Einschränkung oder Stillegung des Betriebes bestehender Wasserversorgungsanlagen fällt unter den Kompetenzbegriff "Wasserrecht" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) . § 36 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom
- September 1959, BGBl. Nr. 215, mit der das Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht wiederverlautbart wird, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 36, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959, Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom
- September 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, mit der das Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht wiederverlautbart wird, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der II. Abschnitt (§§ 21 - 28) des Gesetzes vom
- Oktober 1929, LGBl. für NÖ Nr. 210, über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden i. d. F. der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
- Oktober 1936, LGBl. Nr. 177, und des Gesetzes vom
- Juni 1961, LGBl. Nr. 319, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der dritte Absatz im § 38 des genannten Gesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der römisch zwei. Abschnitt (Paragraphen 21, - 28) des Gesetzes vom
- Oktober 1929, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 210, über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden i. d. F. der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
- Oktober 1936, Landesgesetzblatt Nr. 177, und des Gesetzes vom
- Juni 1961, Landesgesetzblatt Nr. 319, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der dritte Absatz im Paragraph 38, des genannten Gesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Sitz der im genannten Gesetz liegenden Normen ist ausschließlich das Gesetz vom
- Juni 1961, LGBl. Nr.
- Die gesetzlichen Regelungen, die die frühere Fassung des Gesetzes bestimmten, sind durch diese Novelle aus 1961 ihrer Eigenschaft als selbständige Rechtsquelle entkleidet worden. Ihr Geltungsgrund liegt ausschließlich im Gesetz aus
- Das Verbandsgesetz ist durch das Gesetz vom
- Juni 1961 neu erlassen worden.Sitz der im genannten Gesetz liegenden Normen ist ausschließlich das Gesetz vom
- Juni 1961, Landesgesetzblatt Nr.
- Die gesetzlichen Regelungen, die die frühere Fassung des Gesetzes bestimmten, sind durch diese Novelle aus 1961 ihrer Eigenschaft als selbständige Rechtsquelle entkleidet worden. Ihr Geltungsgrund liegt ausschließlich im Gesetz aus
- Das Verbandsgesetz ist durch das Gesetz vom
- Juni 1961 neu erlassen worden. Ragt die novellierte Bestimmung des Gesetzes in alle übrigen Bestimmungen hinein, so daß die übrigen Bestimmungen des Gesetzes ohne die novellierte Bestimmung nicht vollziehbar sind, so werden auch alle übrigen bestehenden Bestimmungen des Gesetzes durch die Novelle erfaßt. Ein solcher untrennbarer Zusammenhang zwischen dem bestehenden Gesetzestext und dem Text der Novelle bewirkt, daß durch die Novelle das gesamte Gesetz neu erlassen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G15.1964