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{'item': ['G19/64', 'V22/64', 'V23/64']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1964 GeschäftszahlG19/64; V22/64; V23/64 Sammlungsnummer4884 Rechtssatz§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1947, BGBl. Nr.

Art 18, Art.

18 B-VG} verfassungswidrig.Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 22, über das Diensteinkommen und die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz) , i. d. F. von Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
  2. März 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 93, womit das G-ÜG geändert und ergänzt wird und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für ausgeschiedene weibliche Beamte getroffen werden, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Im ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, liegt die Ermächtigung, die Ablegung von Prüfungen als Anstellungserfordernis anzuordnen. Der zweite Satz leg. cit. regelt die Zuständigkeit zur Erlassung der Prüfungsvorschriften ( Voraussetzungen für den Antritt zur Prüfung, Prüfungskommission, Prüfungsgegenstand usw.) . Die in der Gesetzesstelle enthaltene schrankenlose Ermächtigung ist wegen des Widerspruches zu {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} verfassungswidrig.

Nach § 6 Abs. 2 G-ÜG werden die Dienstzweige selbst und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Der Verwaltung wird damit ungemessene Vollmacht erteilt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, G-ÜG werden die Dienstzweige selbst und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Der Verwaltung wird damit ungemessene Vollmacht erteilt. Die Verordnung der Bundesregierung vom

  1. November 1950, BGBl. Nr. 247, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig "Verwaltungsdienst" i. d. F. der Verordnungen der Bundesregierung vom
  2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 165, und vom
  3. März 1958, BGBl. Nr. 58, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung der Bundesregierung vom
  4. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 247, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig "Verwaltungsdienst" i. d. F. der Verordnungen der Bundesregierung vom
  5. Oktober 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 165, und vom
  6. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 58, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Worte "oder für die Erlangung eines höheren Dienstpostens" im § 11 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom
  7. Juni 1948, BGBl. Nr. 164, zur Durchführung der Bestimmungen des G-ÜG über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der allgemeinen Verwaltung (Dienstzweigeverordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Worte "oder für die Erlangung eines höheren Dienstpostens" im Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung vom
  8. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 164, zur Durchführung der Bestimmungen des G-ÜG über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der allgemeinen Verwaltung (Dienstzweigeverordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben. Ob eine dem {

Art 18, Art.

18 B-VG} entsprechende Verordnung vorliegt oder eine sogenannte selbständige und damit gesetzwidrige Verordnung, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung der Verordnung zu beurteilen.Ob eine dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} entsprechende Verordnung vorliegt oder eine sogenannte selbständige und damit gesetzwidrige Verordnung, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung der Verordnung zu beurteilen. Ist eine Verordnung ohne gesetzliche Deckung erlassen worden, so kann ein nachfolgendes Gesetz der Verordnung eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage geben. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Stammfassung des Gesetzes eine dem {

Art 18, Art.

18 B-VG} entsprechende gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gebildet hat, sondern darauf, ob die in Geltung stehende Fassung des Gesetzes die in Betracht kommende Materie so weit regelt, daß sich die Regelungen der Verordnungen als eine nähere Ausführung des Gesetzes darstellen. Es trifft zu, daß in der Gesetzessprache der Ausdruck "kann" in der Bedeutung der Einräumung eines Ermessens verwendet wird. Schon Laun hat jedoch gezeigt, daß Wendungen des Gesetzes wie: "die Behörde kann" gleichlautend mit: "sie soll" oder "muß" sein können, daß die gesetzliche Ausdrucksweise sehr oft eine ungenaue ist und daß daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden kann, was für einen Auftrag oder Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift der Behörde erteilt (Rudolf v. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen, 1910, S. 85, 87) .Ist eine Verordnung ohne gesetzliche Deckung erlassen worden, so kann ein nachfolgendes Gesetz der Verordnung eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage geben. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Stammfassung des Gesetzes eine dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} entsprechende gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gebildet hat, sondern darauf, ob die in Geltung stehende Fassung des Gesetzes die in Betracht kommende Materie so weit regelt, daß sich die Regelungen der Verordnungen als eine nähere Ausführung des Gesetzes darstellen. Es trifft zu, daß in der Gesetzessprache der Ausdruck "kann" in der Bedeutung der Einräumung eines Ermessens verwendet wird. Schon Laun hat jedoch gezeigt, daß Wendungen des Gesetzes wie: "die Behörde kann" gleichlautend mit: "sie soll" oder "muß" sein können, daß die gesetzliche Ausdrucksweise sehr oft eine ungenaue ist und daß daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden kann, was für einen Auftrag oder Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift der Behörde erteilt (Rudolf v. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen, 1910, S. 85, 87) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G19.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.