18 B-VG} verfassungswidrig.Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom
Nach § 6 Abs. 2 G-ÜG werden die Dienstzweige selbst und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Der Verwaltung wird damit ungemessene Vollmacht erteilt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, G-ÜG werden die Dienstzweige selbst und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Der Verwaltung wird damit ungemessene Vollmacht erteilt. Die Verordnung der Bundesregierung vom
18 B-VG} entsprechende Verordnung vorliegt oder eine sogenannte selbständige und damit gesetzwidrige Verordnung, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung der Verordnung zu beurteilen.Ob eine dem {
,, Artikel 18, B-VG} entsprechende Verordnung vorliegt oder eine sogenannte selbständige und damit gesetzwidrige Verordnung, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung der Verordnung zu beurteilen. Ist eine Verordnung ohne gesetzliche Deckung erlassen worden, so kann ein nachfolgendes Gesetz der Verordnung eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage geben. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Stammfassung des Gesetzes eine dem {
18 B-VG} entsprechende gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gebildet hat, sondern darauf, ob die in Geltung stehende Fassung des Gesetzes die in Betracht kommende Materie so weit regelt, daß sich die Regelungen der Verordnungen als eine nähere Ausführung des Gesetzes darstellen. Es trifft zu, daß in der Gesetzessprache der Ausdruck "kann" in der Bedeutung der Einräumung eines Ermessens verwendet wird. Schon Laun hat jedoch gezeigt, daß Wendungen des Gesetzes wie: "die Behörde kann" gleichlautend mit: "sie soll" oder "muß" sein können, daß die gesetzliche Ausdrucksweise sehr oft eine ungenaue ist und daß daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden kann, was für einen Auftrag oder Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift der Behörde erteilt (Rudolf v. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen, 1910, S. 85, 87) .Ist eine Verordnung ohne gesetzliche Deckung erlassen worden, so kann ein nachfolgendes Gesetz der Verordnung eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage geben. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Stammfassung des Gesetzes eine dem {
,, Artikel 18, B-VG} entsprechende gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gebildet hat, sondern darauf, ob die in Geltung stehende Fassung des Gesetzes die in Betracht kommende Materie so weit regelt, daß sich die Regelungen der Verordnungen als eine nähere Ausführung des Gesetzes darstellen. Es trifft zu, daß in der Gesetzessprache der Ausdruck "kann" in der Bedeutung der Einräumung eines Ermessens verwendet wird. Schon Laun hat jedoch gezeigt, daß Wendungen des Gesetzes wie: "die Behörde kann" gleichlautend mit: "sie soll" oder "muß" sein können, daß die gesetzliche Ausdrucksweise sehr oft eine ungenaue ist und daß daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden kann, was für einen Auftrag oder Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift der Behörde erteilt (Rudolf v. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen, 1910, S. 85, 87) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G19.1964
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.