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{'item': ['G23/64', 'V31/64']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1964 GeschäftszahlG23/64; V31/64 Sammlungsnummer4890 RechtssatzDie in den Worten" ob und in welcher Höhe dem Bezirksvorsteher und seinem Stellvertreter eine Funktionsgebühr und eine Entschädigung für Verdienstentgang zukommt "des § 65 zweiter Absatz (letzter Satz) der Verfassung der Stadt Wien enthaltene Verordnungsermächtigung war bloß formaler Natur; ihr ist mit dem Vollwirksamwerden des B-VG am

  1. Dezember 1945 durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} ebenso wie allen sonstigen in einfachen Gesetzen damals enthaltenen bloß formalen Verordnungsermächtigungen derogiert worden. Nach diesem Zeitpunkt ist § 65 zweiter Absatz letzter Satz der Verfassung der Stadt Wien durch keinen Gesetzgebungsakt wieder in Geltung gesetzt worden.Die in den Worten" ob und in welcher Höhe dem Bezirksvorsteher und seinem Stellvertreter eine Funktionsgebühr und eine Entschädigung für Verdienstentgang zukommt "des Paragraph 65, zweiter Absatz (letzter Satz) der Verfassung der Stadt Wien enthaltene Verordnungsermächtigung war bloß formaler Natur; ihr ist mit dem Vollwirksamwerden des B-VG am
  2. Dezember 1945 durch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} ebenso wie allen sonstigen in einfachen Gesetzen damals enthaltenen bloß formalen Verordnungsermächtigungen derogiert worden. Nach diesem Zeitpunkt ist Paragraph 65, zweiter Absatz letzter Satz der Verfassung der Stadt Wien durch keinen Gesetzgebungsakt wieder in Geltung gesetzt worden. Folgende Stellen des Beschlusses des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom
  3. Mai 1960, Pr. Z 1099 P. 28, mit dem die Gebühren der Mitglieder des Wiener Gemeinderates, des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister sowie der Landeshauptmannstellvertreter und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates, der Bezirksvorsteher und ihrer Stellvertreter geregelt worden sind, werden als gesetzwidrig aufgehoben: 1.) Abschnitt I Z 1 erster Absatz lit. e " Bezirksvorsteher 80 v. H. der jeweiligen Aufwandsentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates ) , 2.) Abschnitt II Z 1 " Für die derzeit in Funktion stehenden Bezirksvorsteher gelten, soweit es für sie günstiger ist, die Bestimmungen der Gemeinderatsbeschlüsse vom
  4. Dezember 1946, Pr. Z. 1200, vom
  5. April 1956, Pr. Z 705, und vom
  6. Februar 1957, Pr. Z 214, bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode weiter ) .Folgende Stellen des Beschlusses des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom
  7. Mai 1960, Pr. Ziffer 1099, P. 28, mit dem die Gebühren der Mitglieder des Wiener Gemeinderates, des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister sowie der Landeshauptmannstellvertreter und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates, der Bezirksvorsteher und ihrer Stellvertreter geregelt worden sind, werden als gesetzwidrig aufgehoben: 1.) Abschnitt römisch eins Ziffer eins, erster Absatz Litera e, " Bezirksvorsteher 80 v. H. der jeweiligen Aufwandsentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates ) , 2.) Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, " Für die derzeit in Funktion stehenden Bezirksvorsteher gelten, soweit es für sie günstiger ist, die Bestimmungen der Gemeinderatsbeschlüsse vom
  8. Dezember 1946, Pr. Ziffer 1200,, vom
  9. April 1956, Pr. Ziffer 705,, und vom
  10. Februar 1957, Pr. Ziffer 214,, bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode weiter ) . Durch eine Regelung der inneren Einrichtung können niemals subjektive Rechte begründet (gestaltet) werden. Rechte zu konstituieren ist keine bloß" innere "Angelegenheit einer Gebietskörperschaft. Ebenso wie die besoldungsrechtlichen Verhältnisse zwischen einer Gebietskörperschaft und ihren Beamten nicht bloß innerdienstlicher Natur sind, sind es auch die öffentlichrechtlichen Gebührenansprüche gegen die Gebietskörperschaft nicht, welche jenen ihrer Organwalter zustehen, die politische Mandatare sind. Die Regelung des § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920 enthält auch i. V. m. Art. V des Reichsgemeindegesetzes keine Ermächtigung zur Erlassung sogenannter selbständiger Verordnungen.Die Regelung des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Übergangsgesetz 1920 enthält auch i. römisch fünf. m. Artikel römisch fünf, des Reichsgemeindegesetzes keine Ermächtigung zur Erlassung sogenannter selbständiger Verordnungen. Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 6 ÜG 1920 besagen nur, daß gewisse Vorschriften betreffend die Bezüge der Landeshauptmänner (ihrer Stellvertreter) und der Landtagsabgeordneten nicht für das Land Wien gelten; die genannten Stellen des ÜG 1920 besagen aber nicht, welche Regelungen diesbezüglich für das Land Wien gelten.Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 33 Absatz 6, ÜG 1920 besagen nur, daß gewisse Vorschriften betreffend die Bezüge der Landeshauptmänner (ihrer Stellvertreter) und der Landtagsabgeordneten nicht für das Land Wien gelten; die genannten Stellen des ÜG 1920 besagen aber nicht, welche Regelungen diesbezüglich für das Land Wien gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1964:G23.1964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.