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{'item': ['V32/64', 'V33/64']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1965 GeschäftszahlV32/64; V33/64 Sammlungsnummer4920 RechtssatzEs werden als gesetzwidrig aufgehoben,

  1. a)im Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Baierdorf bei Anger vom 12. April 1959 die Worte: "... Für jeden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, jedes unbebaute Grundstück oder Haus werden 100 % der Grundsteuer eingehoben." ,
  2. b)im Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Frauenberg vom 9. April 1961 die Worte: "im Wert von 40.000 S, das sind 100 % des Aufkommens an Grundsteuer ..." . Der nach der Aufhebung durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 3934/1961 verbliebene Inhalt des § 57 Gemeindeordnung 1959 gestattete auch weiterhin die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Handdiensten und Zugdiensten) .Der nach der Aufhebung durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 3934 aus 1961, verbliebene Inhalt des Paragraph 57, Gemeindeordnung 1959 gestattete auch weiterhin die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Handdiensten und Zugdiensten) . Der Novelle vom 21. März 1962, BGBl. Nr. 88, kommt nicht die Bedeutung zu, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung gefaßten Beschlüsse der Gemeinden auf Leistung von Handdiensten und Zugdiensten außer Kraft zu setzen.Der Novelle vom 21. März 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 88, kommt nicht die Bedeutung zu, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung gefaßten Beschlüsse der Gemeinden auf Leistung von Handdiensten und Zugdiensten außer Kraft zu setzen. Aufhebung einiger auf Grund des § 57 (alte Fassung) gefaßter Gemeideratsbeschlüsse.Aufhebung einiger auf Grund des Paragraph 57, (alte Fassung) gefaßter Gemeideratsbeschlüsse. Aus der Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung folgt nicht eine gesetzwidrige Geltung der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen im Zeitraum zwischen der Verlautbarung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Ablauf der vom VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 3 B-VG} bestimmten Frist.Aus der Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung folgt nicht eine gesetzwidrige Geltung der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen im Zeitraum zwischen der Verlautbarung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Ablauf der vom VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG} bestimmten Frist. Die Frage, ob eine Verordnung noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, betrifft keine Prozeßvoraussetzung, sondern ist Gegenstand der Sachentscheidung. Eine Divergenz in der Auffassung des antragstellenden Gerichtes und des VfGH hierüber berührt daher nicht die Zulässigkeit des Antrages. Wird von einem Gericht, in der Annahme, daß die Verordnung bereits außer Kraft getreten sei, die Entscheidung begehrt, daß die Verordnung gesetzwidrig war, so schließt eine solche Formulierung nicht die Aufhebung der Verordnung aus, wenn der VfGH ihre fortdauernde Geltung annimmt. Dementsprechend hat der VfGH auch über den Antrag eines Gerichtes, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, zu erkennen, daß sie gesetzwidrig war, wenn er der Auffassung ist, daß sie bereits außer Kraft getreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:V32.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.