RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1965 GeschäftszahlB200/64 Sammlungsnummer4927 RechtssatzKeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Landesgesetz vom
- November 1963, LGBl. Nr. 6, über das Verbot von Werbetätigkeiten bei Veranstaltungen. Nach dem Gesetz dürfen Verordnungen zu seiner Durchführung nur erlassen werden, soweit sie der Sicherung des Stattfindens und des würdigen Ablaufes einer Veranstaltung dienen.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Landesgesetz vom
- November 1963, Landesgesetzblatt Nr. 6, über das Verbot von Werbetätigkeiten bei Veranstaltungen. Nach dem Gesetz dürfen Verordnungen zu seiner Durchführung nur erlassen werden, soweit sie der Sicherung des Stattfindens und des würdigen Ablaufes einer Veranstaltung dienen. Jede Verordnung, die nicht diesen Inhalt hat, die sich nicht in diesem Rahmen hält, wäre gesetzwidrig. Hat aber das Gesetz die eben festgestellte Bedeutung, dann ist der Inhalt der Verordnung bereits durch das Gesetz selbst vorausbestimmt. Es bestehen also keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Das allgemeine durch das Gesetz angeordnete Verbot einer Werbetätigkeit, die im Hinblick auf die Art einer Veranstaltung als störend oder unpassend anzusehen ist, im Bereiche der Betriebsanlagen (Betriebsstätten) der Veranstaltung ist eine Maßnahme der Veranstaltungspolizei. Es bestehen daher gegen das Gesetz keine Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Die gesetzliche Regelung ist auch durchaus sachlich, weil sie ausschließlich der Sicherung des Stattfindens und des würdigen Ablaufes von Veranstaltungen dient. Das Gesetz ist daher auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich bedenklich.Es bestehen also keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Das allgemeine durch das Gesetz angeordnete Verbot einer Werbetätigkeit, die im Hinblick auf die Art einer Veranstaltung als störend oder unpassend anzusehen ist, im Bereiche der Betriebsanlagen (Betriebsstätten) der Veranstaltung ist eine Maßnahme der Veranstaltungspolizei. Es bestehen daher gegen das Gesetz keine Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Die gesetzliche Regelung ist auch durchaus sachlich, weil sie ausschließlich der Sicherung des Stattfindens und des würdigen Ablaufes von Veranstaltungen dient. Das Gesetz ist daher auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich bedenklich. Ein allgemeines durch Gesetz angeordnetes Verbot einer Werbetätigkeit, die im Hinblick auf die Art einer Veranstaltung als störend oder unpassend anzusehen ist, im Bereiche der Betriebsanlagen der Veranstaltung macht zwar auch eine Werbung durch Druckschriften unmöglich. Diese Nebenwirkung der gesetzlichen Regelung bewirkt aber noch nicht, daß darin presserechtliche Vorschriften erblickt werden können. Zu solchen Regelungen ist das Land aus dem Gesichtspunkte der Veranstaltungspolizei berechtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B200.1965
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