RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1965 GeschäftszahlB210/64; B211/64 Sammlungsnummer4928 RechtssatzÜber die Aufgabe der zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland (Art. 19 des BGBl. Nr. 221/1955) , mit der Französischen Republik (Art. 25 des BGBl. Nr. 246/1961) , mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Art. XIX des BGBl. Nr. 105/1957) und mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 14 des BGBl. Nr. 251/1954) abgeschlossen hat.Über die Aufgabe der zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 19, des Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,) , mit der Französischen Republik (Artikel 25, des Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961,) , mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Artikel römisch neunzehn, des Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1957,) und mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Artikel 14, des Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1954,) abgeschlossen hat. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die unbeschränkte und die beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1) . Es unterwirft die beiden danach einkommensteuerpflichtigen Personengruppen verschiedenartigen Regelungen.Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die unbeschränkte und die beschränkte Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins,) . Es unterwirft die beiden danach einkommensteuerpflichtigen Personengruppen verschiedenartigen Regelungen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ihre für die Einkommensteuerpflicht maßgebenden individuellen Verhältnisse sind durch inländische Behörden erfaßbar. Anders verhält es sich bei Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die für ihre Besteuerung wesentlichen persönlichen und sachlichen Beziehungen sind in der Regel dem Einblicke der inländischen Behörden entzogen. Aus diesen Gründen ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf sämtliche Einkünfte erstreckt, anders regelt als die auf inländische Einkünfte beschränkte Steuerpflicht. Die hier vom Gesetzgeber eingeführte Pauschalierung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß die Erhebung und Feststellung der für eine individuelle Bemessung relevanten Tatbestände in der Regel auf zu große Hindernisse stoßen würde. Ein Haftungsbescheid (§ 92 EStG 1953) greift in die Rechtssphäre desjenigen ein, von dem die Steuer durch diesen Bescheid angefordert wird. Er ist daher legitimiert, gegen den Haftungsbescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} Beschwerde zu führen.Ein Haftungsbescheid (Paragraph 92, EStG 1953) greift in die Rechtssphäre desjenigen ein, von dem die Steuer durch diesen Bescheid angefordert wird. Er ist daher legitimiert, gegen den Haftungsbescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} Beschwerde zu führen. Über § 97 EStG 1953 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Über Paragraph 97, EStG 1953 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Startgeldern und Siegerprämien für ausländische Rennfahrer, die an einem inländischen Autorennen teilnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B210.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.