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{'item': 'B138/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1965 GeschäftszahlB138/64 Sammlungsnummer4939 RechtssatzDas

  1. Verstaatlichungsgesetz ist auf Grund der Kompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG erlassen worden. Es ist demnach auch in der Vollziehung Bundessache. Durch den Wegfall der Kompetenz hat sich nichts daran geändert, daß das
  2. VerstaatlichunG weiterhin vom Bund zu vollziehen ist.Das
  3. Verstaatlichungsgesetz ist auf Grund der Kompetenz des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG erlassen worden. Es ist demnach auch in der Vollziehung Bundessache. Durch den Wegfall der Kompetenz hat sich nichts daran geändert, daß das
  4. VerstaatlichunG weiterhin vom Bund zu vollziehen ist. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, am
  5. Juli 1955 ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kompetenztatbestandes des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} zur Gänze weggefallen. Dies hat aber nur zur Folge, daß der Bundesgesetzgeber auf Grund dieses Kompetenztatbestandes künftig keine Gesetze in verfassungsmäßiger Weise erlassen könnte. Mit dem Wegfall der Kompetenz des Bundes hat sich an dem Charakter der auf Grund dieser Kompetenz erlassenen Gesetze nichts geändert. Sie gehören weiterhin unverändert dem Rechtsbestand an. Sie wurden weder in Grundsatzgesetze umgewandelt, noch weniger wurden sie Landesgesetze oder wären sie vom Land zu vollziehen.Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, am
  6. Juli 1955 ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kompetenztatbestandes des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} zur Gänze weggefallen. Dies hat aber nur zur Folge, daß der Bundesgesetzgeber auf Grund dieses Kompetenztatbestandes künftig keine Gesetze in verfassungsmäßiger Weise erlassen könnte. Mit dem Wegfall der Kompetenz des Bundes hat sich an dem Charakter der auf Grund dieser Kompetenz erlassenen Gesetze nichts geändert. Sie gehören weiterhin unverändert dem Rechtsbestand an. Sie wurden weder in Grundsatzgesetze umgewandelt, noch weniger wurden sie Landesgesetze oder wären sie vom Land zu vollziehen. Feststellungsbescheide sind zulässig, wenn sie Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, das heißt zweckentsprechende Mittel zur Wahrung des Rechtes sind. Unter dieser Voraussetzung können auch von Amts wegen solche Feststellungsbescheide erlassen werden. Es kann aber nur jene Behörde einen Feststellungsbescheid erlassen, die zur Gestaltung des Rechtsverhältnisses zuständig ist. Der Landeshauptmann ist auf Grund des
  7. VerstaatlichungsG weder zuständig, die Stromversorgungsansprüche verschiedener Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu regeln, noch solche Ansprüche festzustellen. Den Landesgesellschaften wurde durch § 3 des Gesetzes die Aufgabe übertragen, die Allgemeinversorgung mit elektrischem Strom in dem Bundeslande, für welches sie bestellt sind, durchzuführen. Das besagt aber nicht, daß einzelne Landesgesellschaften ein Ausschließlichkeitsrecht auf die Stromversorgung für das betreffende Bundesland haben. Diese Gesetzesstelle verbietet also keineswegs, daß sich der Geschäftsbereich der einzelnen Landesgesellschaften über das eigene Bundesland hinaus erstreckt. Die im § 8 des Gesetzes vorgesehenen Verstaatlichungsbescheide grenzen somit den Geschäftsbereich der einzelnen Landesgesellschaften nicht ab, sondern sie entscheiden nur über den Gegenstand der Übertragung und über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Mit diesen Verstaatlichungsbescheiden war daher nicht über irgendwelche Ausschließlichkeitsrechte abzusprechen, es wurden nur bestehende Belieferungsrechte und Pflichten durch die Enteignung des Unternehmens auf die Landesgesellschaften übertragen.Der Landeshauptmann ist auf Grund des
  8. VerstaatlichungsG weder zuständig, die Stromversorgungsansprüche verschiedener Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu regeln, noch solche Ansprüche festzustellen. Den Landesgesellschaften wurde durch Paragraph 3, des Gesetzes die Aufgabe übertragen, die Allgemeinversorgung mit elektrischem Strom in dem Bundeslande, für welches sie bestellt sind, durchzuführen. Das besagt aber nicht, daß einzelne Landesgesellschaften ein Ausschließlichkeitsrecht auf die Stromversorgung für das betreffende Bundesland haben. Diese Gesetzesstelle verbietet also keineswegs, daß sich der Geschäftsbereich der einzelnen Landesgesellschaften über das eigene Bundesland hinaus erstreckt. Die im Paragraph 8, des Gesetzes vorgesehenen Verstaatlichungsbescheide grenzen somit den Geschäftsbereich der einzelnen Landesgesellschaften nicht ab, sondern sie entscheiden nur über den Gegenstand der Übertragung und über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Mit diesen Verstaatlichungsbescheiden war daher nicht über irgendwelche Ausschließlichkeitsrechte abzusprechen, es wurden nur bestehende Belieferungsrechte und Pflichten durch die Enteignung des Unternehmens auf die Landesgesellschaften übertragen. Die im § 11 des Gesetzes vorgesehene Aufsicht trat mit Durchführung der Verstaatlichung außer Kraft. Auf sie kann daher ein Feststellungsbescheid nicht mehr gestützt werden.Die im Paragraph 11, des Gesetzes vorgesehene Aufsicht trat mit Durchführung der Verstaatlichung außer Kraft. Auf sie kann daher ein Feststellungsbescheid nicht mehr gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B138.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.