RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1965 GeschäftszahlB142/63 Sammlungsnummer4947 RechtssatzDie Anordnung der Beschlagnahme oder sonstigen Verwahrung gemäß § 24 des Musterschutzgesetzes muß seit Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze mit Bescheid getroffen werden. Der Inhalt eines solchen Bescheides ist dadurch bestimmt, daß er auf Verlangen des in seinem Musterrecht Verletzten die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der von dem Verletzten als mit Verletzung seines Musterrechtes verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten Werkzeuge und Hilfsmittel anordnet. Es beinhaltet also der Bescheid selbst unmittelbar die Verfügung einer Zwangsmaßnahme.Die Anordnung der Beschlagnahme oder sonstigen Verwahrung gemäß Paragraph 24, des Musterschutzgesetzes muß seit Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze mit Bescheid getroffen werden. Der Inhalt eines solchen Bescheides ist dadurch bestimmt, daß er auf Verlangen des in seinem Musterrecht Verletzten die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der von dem Verletzten als mit Verletzung seines Musterrechtes verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten Werkzeuge und Hilfsmittel anordnet. Es beinhaltet also der Bescheid selbst unmittelbar die Verfügung einer Zwangsmaßnahme. Die von der den Bescheid erlassenden Behörde angeordnete Durchführung der Beschlagnahme durch Exekutivorgane ist keine Vollstreckung im Sinne des VVG
- Die Vollstreckung eines Bescheides im Sinne der Bestimmungen des VVG 1950 besteht nämlich in der zwangsweisen Durchsetzung einer in dem Bescheid auferlegten vollstreckbaren Verpflichtung. Irrt dabei das Exekutivorgan, indem Gegenstände von der Amtshandlung erfaßt werden, die nicht durch den Bescheid erfaßt sind, stellt dies eine Maßnahme dar, die sich im Zuge des Verwaltungsverfahrens nach § 24 des MusterschutzG ereignete und der daher in diesem Verfahren entgegengetreten werden muß.Die von der den Bescheid erlassenden Behörde angeordnete Durchführung der Beschlagnahme durch Exekutivorgane ist keine Vollstreckung im Sinne des VVG
- Die Vollstreckung eines Bescheides im Sinne der Bestimmungen des VVG 1950 besteht nämlich in der zwangsweisen Durchsetzung einer in dem Bescheid auferlegten vollstreckbaren Verpflichtung. Irrt dabei das Exekutivorgan, indem Gegenstände von der Amtshandlung erfaßt werden, die nicht durch den Bescheid erfaßt sind, stellt dies eine Maßnahme dar, die sich im Zuge des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 24, des MusterschutzG ereignete und der daher in diesem Verfahren entgegengetreten werden muß. Wird eine Beschlagnahme durch die Gendarmerie im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft auf Grund eines von dieser Behörde erlassenen Bescheides durchgeführt, so wird die Amtshandlung nicht ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren und nicht ohne Erlassung eines Bescheides vorgenommen. Es liegt keine mit Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} unmittelbar anfechtbare faktische Amtshandlung vor.Wird eine Beschlagnahme durch die Gendarmerie im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft auf Grund eines von dieser Behörde erlassenen Bescheides durchgeführt, so wird die Amtshandlung nicht ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren und nicht ohne Erlassung eines Bescheides vorgenommen. Es liegt keine mit Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} unmittelbar anfechtbare faktische Amtshandlung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B142.1965