RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1965 GeschäftszahlB143/64 Sammlungsnummer4950 RechtssatzEin Vorgehen einer Behörde, das auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgestellt ist, kann nicht willkürlich sein. Der Jagdgenossenschaft als der vom Jagdgesetz (§ 18) geschaffenen Gemeinschaft der Grundeigentümer zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet kommt ebenso wie dem gemäß § 19 Abs. 1 des JagdG zur Verwaltung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechtes eingerichteten Jagdausschuß kein behördlicher Charakter zu. Die vom Jagdausschuß zu fassenden Beschlüsse dienen lediglich der Willensbildung der Jagdgenossenschaft. Insoweit nun der Gemeinderat kraft Gesetzes (§ 20 Abs. 6 des JagdG) die Aufgaben eines Jagdausschusses wahrzunehmen hat, kommen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie dem gewählten Jagdausschuß, das ist also die Verwaltung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechtes (§ 19 Abs. 1 des JagdG) . Der Gemeinderat wird in einem solchen Fall in Vollziehung des JagdG tätig, und zwar als Organ der wirtschaftlichen Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft.Der Jagdgenossenschaft als der vom Jagdgesetz (Paragraph 18,) geschaffenen Gemeinschaft der Grundeigentümer zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet kommt ebenso wie dem gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des JagdG zur Verwaltung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechtes eingerichteten Jagdausschuß kein behördlicher Charakter zu. Die vom Jagdausschuß zu fassenden Beschlüsse dienen lediglich der Willensbildung der Jagdgenossenschaft. Insoweit nun der Gemeinderat kraft Gesetzes (Paragraph 20, Absatz 6, des JagdG) die Aufgaben eines Jagdausschusses wahrzunehmen hat, kommen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie dem gewählten Jagdausschuß, das ist also die Verwaltung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechtes (Paragraph 19, Absatz eins, des JagdG) . Der Gemeinderat wird in einem solchen Fall in Vollziehung des JagdG tätig, und zwar als Organ der wirtschaftlichen Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft. Beschlüsse solcher Art sind nur anfechtbar, falls das Gesetz eine solche Anfechtbarkeit zuläßt. Nach dem Burgenländischen JagdG ist die Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Die öffentliche Versteigerung ist demnach der Grundsatz und die Regel. Die Verpachtung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens ist die Ausnahme. Wegen dieser ausnahmsweisen Zulässigkeit ist diese Art der Verpachtung an die Voraussetzung geknüpft, daß sie entweder im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gelegen ist. Sache der Bezirksverwaltungsbehörde ist es demnach, das Zutreffen der für die freihändige Verpachtung ins Treffen geführten Gründe zu prüfen. Bei dieser Situation ist es erforderlich, daß der Jagdausschuß (Gemeinderat) in seiner Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde die Gründe darlegt, die seiner Meinung nach ausnahmsweise für die freihändige Verpachtung sprechen. Die Frage, wer gegen die Genehmigung einer freihändigen Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 37 Abs. 2 des Bgld. JagdG vom 15. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1951) Berufung erheben kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Umstand, daß der Jagdpachtschilling nach der auch auf die freihändige Verpachtung anwendbaren (§ 37 Abs. 4) Bestimmung des § 35 Abs. 1 auf die "Besitzer" der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen ist und aus den daraus resultierenden rechtlichen Interessen aller Mitglieder einer Jagdgenossenschaft an einer möglichst günstigen Jagdverwertung und an den vom Jagdausschuß getroffenen diesbezüglichen Maßnahmen ergibt sich die Parteistellung eines einzelnen Mitgliedes in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer.Die Frage, wer gegen die Genehmigung einer freihändigen Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (Paragraph 37, Absatz 2, des Bgld. JagdG vom 15. Dezember 1949, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1951,) Berufung erheben kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Umstand, daß der Jagdpachtschilling nach der auch auf die freihändige Verpachtung anwendbaren (Paragraph 37, Absatz 4,) Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, auf die "Besitzer" der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen ist und aus den daraus resultierenden rechtlichen Interessen aller Mitglieder einer Jagdgenossenschaft an einer möglichst günstigen Jagdverwertung und an den vom Jagdausschuß getroffenen diesbezüglichen Maßnahmen ergibt sich die Parteistellung eines einzelnen Mitgliedes in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer. Aus dieser Parteistellung im Verwaltungsverfahren erfließt das Berufungsrecht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B143.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.