, § 5 F-VG 1948} enthaltene Vorbehalt zugunsten der Regelung des {
5 F-VG 1948} zum Tragen.Wenn es sich um eine Ermächtigung der Gemeinden im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 handelt, kommt der in {
Paragraph 5,, Paragraph 5, F-VG 1948} enthaltene Vorbehalt zugunsten der Regelung des {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948} zum Tragen. Gemäß {
5 F-VG 1948} muß das ermächtigende Landesgesetz die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.Gemäß {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948} muß das ermächtigende Landesgesetz die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. Wird die Höhe der zu leistenden Abgabe wesentlich durch die Höhe des jährlichen Aufwandes der Gemeinde für gewisse Zwecke bestimmt und wird die Höhe dieses Aufwandes durch das Gesetz in keiner Weise festgelegt, vielmehr dem den Haushaltsplan festsetzenden Organ der Gemeinde überlassen, so ist die zulässige Höhe der Abgabe nicht im Sinne des {
5 F-VG 1948} ausreichend vorherbestimmt.Wird die Höhe der zu leistenden Abgabe wesentlich durch die Höhe des jährlichen Aufwandes der Gemeinde für gewisse Zwecke bestimmt und wird die Höhe dieses Aufwandes durch das Gesetz in keiner Weise festgelegt, vielmehr dem den Haushaltsplan festsetzenden Organ der Gemeinde überlassen, so ist die zulässige Höhe der Abgabe nicht im Sinne des {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948} ausreichend vorherbestimmt. Eine schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen widerspricht weder dem § 8 Abs. 5 noch dem {
, § 5 F-VG 1948}.Eine schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen widerspricht weder dem Paragraph 8, Absatz 5, noch dem {
Paragraph 5,, Paragraph 5, F-VG 1948}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G29.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.