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{'item': 'WI-3/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1965 GeschäftszahlWI-3/65 Sammlungsnummer4992 RechtssatzGemäß § 67 Abs. 2 VerfGG 1953, i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 18/1958, sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VerfGG 1953, i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,, sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben. Die Berechtigung ist jedenfalls dann, wenn die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages entscheidend für das Ergebnis der Wahlanfechtung ist, nicht überdies davon abhängig, ob der Wahlvorschlag auch rechtswirksam eingebracht wurde. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzung kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Wird also die Anfechtung eingebracht, bevor die Wahl stattgefunden hat, so ist sie zulässig, wenn der Gegenstand der Anfechtung - das Wahlergebnis - im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung des VfGH vorliegt. Der Wahlanfechtung der Wahl des Kärntner Landtages vom 14. März 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wird nicht stattgegeben. (Keine Behebung des Mangels an gültigen Unterstützungsunterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge; Wirkung der Rechtskraft von Wählerverzeichnissen.) Der Landtagswahlordnung - LWO, LGBl. Nr. 207/1963, kann keinesfalls die Anordnung entnommen werden, es sei der Mangel an gültigen Unterstützungsunterschriften auch nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 40 Abs. 1 LWO) zu beheben. Das Gesetz (§ 43 in Verbindung mit § 40 LWO) muß vielmehr dahingehend ausgelegt werden, daß ein solcher Mangel nach Ablauf der Frist nicht mehr verbessert werden kann (vgl. Erk. Slg. 2538/1953, in dem ausgeführt worden ist, daß die Wählergruppe die Folgen ihrer Oberflächlichkeit und Saumseligkeit selbst zu tragen hat, wenn sie den Wahlvorschlag erst so spät vorlegt, daß der Behörde eine wirksame Prüfung bis zum spätesten Vorlagetermin nicht mehr möglich ist) .(Keine Behebung des Mangels an gültigen Unterstützungsunterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge; Wirkung der Rechtskraft von Wählerverzeichnissen.) Der Landtagswahlordnung - LWO, Landesgesetzblatt Nr. 207 aus 1963,, kann keinesfalls die Anordnung entnommen werden, es sei der Mangel an gültigen Unterstützungsunterschriften auch nach Ablauf der Einreichungsfrist (Paragraph 40, Absatz eins, LWO) zu beheben. Das Gesetz (Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 40, LWO) muß vielmehr dahingehend ausgelegt werden, daß ein solcher Mangel nach Ablauf der Frist nicht mehr verbessert werden kann vergleiche Erk. Slg. 2538 aus 1953,, in dem ausgeführt worden ist, daß die Wählergruppe die Folgen ihrer Oberflächlichkeit und Saumseligkeit selbst zu tragen hat, wenn sie den Wahlvorschlag erst so spät vorlegt, daß der Behörde eine wirksame Prüfung bis zum spätesten Vorlagetermin nicht mehr möglich ist) . Im Wahlverfahren gilt als wahlberechtigt, wer im Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist gemäß § 33 LWO der Wahl zugrunde zu legen (vgl. z. B. auch die Ausführungen in den Erk. Slg. 244/1924 und 1994/1950 über die Bedeutung und die Funktion der Wählerverzeichnisse im Wahlverfahren . Sind die maßgeblichen Wählerverzeichnisse den §§ 22 bis 33 LWO entsprechend angelegt, aufgelegt und abgeschlossen worden, so verbietet es die Rechtskraft der Wählerverzeichnisse, die Frage zu prüfen, warum Personen, deren Unterschrift auf dem Wahlvorschlag nicht anerkannt wurde, weil sie im Wählerverzeichnis nicht aufscheinen, nicht verzeichnet worden sind.Im Wahlverfahren gilt als wahlberechtigt, wer im Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist gemäß Paragraph 33, LWO der Wahl zugrunde zu legen vergleiche z. B. auch die Ausführungen in den Erk. Slg. 244 aus 1924, und 1994 aus 1950, über die Bedeutung und die Funktion der Wählerverzeichnisse im Wahlverfahren . Sind die maßgeblichen Wählerverzeichnisse den Paragraphen 22 bis 33 LWO entsprechend angelegt, aufgelegt und abgeschlossen worden, so verbietet es die Rechtskraft der Wählerverzeichnisse, die Frage zu prüfen, warum Personen, deren Unterschrift auf dem Wahlvorschlag nicht anerkannt wurde, weil sie im Wählerverzeichnis nicht aufscheinen, nicht verzeichnet worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:WI_3.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.