RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1965 GeschäftszahlV8/65 Sammlungsnummer4995 Rechtssatz§ 5 Abs. 1 der vom Gemeinderat Gerasdorf am
- September 1962 beschlossenen Verbauungsvorschriften für das Gemeindegebiet Gerasdorf wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 5, Absatz eins, der vom Gemeinderat Gerasdorf am
- September 1962 beschlossenen Verbauungsvorschriften für das Gemeindegebiet Gerasdorf wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es ist ausgeschlossen, unter den im § 5 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich genannten Begriff "Verbauungsvorschriften" eine generelle Regelung zu subsumieren, die mit einer Verbauung deswegen nichts zu tun hat, weil ihr ausschließlicher Inhalt darin besteht, die Anlage und den Betrieb von Schottergruben u. dgl. von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Bodenflächen rechtlich für eine Verbauung bestimmt sind oder ob eine Verbauung dieser Flächen sogar rechtlich etwa ausgeschlossen ist. Auch die im § 5 leg. cit. enthaltenen Vorschriften über den Regulierungsplan ermächtigen nicht zur Erlassung einer solchen Verordnung.Es ist ausgeschlossen, unter den im Paragraph 5, Absatz 5, der Bauordnung für Niederösterreich genannten Begriff "Verbauungsvorschriften" eine generelle Regelung zu subsumieren, die mit einer Verbauung deswegen nichts zu tun hat, weil ihr ausschließlicher Inhalt darin besteht, die Anlage und den Betrieb von Schottergruben u. dgl. von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Bodenflächen rechtlich für eine Verbauung bestimmt sind oder ob eine Verbauung dieser Flächen sogar rechtlich etwa ausgeschlossen ist. Auch die im Paragraph 5, leg. cit. enthaltenen Vorschriften über den Regulierungsplan ermächtigen nicht zur Erlassung einer solchen Verordnung. Eine "Baulichkeit" i. S. des § 16 leg. cit. liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nicht um die Errichtung oder Veränderung oder Ausbesserung einer mit Grund und Boden verbundenen, von Menschen unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln und Kenntnissen geschaffenen Anlage handelt. Es ist also der Abbau von Kies und Schotter keine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme, auf die § 16 der Bauordung für Niederösterreich Anwendung zu finden hat.Eine "Baulichkeit" i. S. des Paragraph 16, leg. cit. liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nicht um die Errichtung oder Veränderung oder Ausbesserung einer mit Grund und Boden verbundenen, von Menschen unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln und Kenntnissen geschaffenen Anlage handelt. Es ist also der Abbau von Kies und Schotter keine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme, auf die Paragraph 16, der Bauordung für Niederösterreich Anwendung zu finden hat. Hängt die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung von der Zustimmung einer anderen Behörde ab, so muß die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden, widrigenfalls die Verordnung gesetzwidrig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:V8.1965
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