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{'item': 'B237/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1965 GeschäftszahlB237/64 Sammlungsnummer5003 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 67 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken

Art 7, Art.

7 Abs. 2 B-VG} ist das aktive und passive Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern zu verstehen und zum passiven Wahlrecht gehört auch das Recht, ungehindert sein Mandat durch die ganze Amtsdauer ausüben zu können.Unter den politischen Rechten des {

Artikel 7

,, Artikel 7, Absatz 2, B-VG} ist das aktive und passive Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern zu verstehen und zum passiven Wahlrecht gehört auch das Recht, ungehindert sein Mandat durch die ganze Amtsdauer ausüben zu können. Die Bundesverfassung enthält aber keine den Art. 59 Abs. 2 B-VG und Art. 95 Abs. 5 vergleichbare Bestimmung für die Mitglieder eines Gemeinderates. Aus {

Art 7, Art.

7 B-VG} läßt sich daher nicht der Schluß ableiten, daß öffentliche Beamte, die ein Gemeinderatsmandat ausüben, nicht an einen anderen Dienstort versetzt werden dürfen. Diese Bestimmung bietet den öffentlichen Angestellten die verfassungsrechtliche Gewähr, daß ihre Stellung nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden kann. Sie gewährt ihnen aber keineswegs einen qualifizierten, von allen sonstigen Voraussetzungen losgelösten Anspruch auf die Ausübung dieser Rechte, rein aus dem Grunde ihrer amtlichen Berufsstellung. Der öffentliche Angestellte darf zwar nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Bundesbürger, er muß aber für die Ausübung politischer Rechte dieselben Voraussetzungen erfüllen wie diese.Die Bundesverfassung enthält aber keine den Artikel 59, Absatz 2, B-VG und Artikel 95, Absatz 5, vergleichbare Bestimmung für die Mitglieder eines Gemeinderates. Aus {

Artikel 7

,, Artikel 7, B-VG} läßt sich daher nicht der Schluß ableiten, daß öffentliche Beamte, die ein Gemeinderatsmandat ausüben, nicht an einen anderen Dienstort versetzt werden dürfen. Diese Bestimmung bietet den öffentlichen Angestellten die verfassungsrechtliche Gewähr, daß ihre Stellung nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden kann. Sie gewährt ihnen aber keineswegs einen qualifizierten, von allen sonstigen Voraussetzungen losgelösten Anspruch auf die Ausübung dieser Rechte, rein aus dem Grunde ihrer amtlichen Berufsstellung. Der öffentliche Angestellte darf zwar nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Bundesbürger, er muß aber für die Ausübung politischer Rechte dieselben Voraussetzungen erfüllen wie diese. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B237.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.