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{'item': 'B67/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1965 GeschäftszahlB67/65 Sammlungsnummer5007 RechtssatzDie österreichische Verfassung verbietet nicht, die Entscheidung über öffentlichrechtliche Verhältnisse den Gerichten zu übertragen. Durch das Rechts-Überleitungsgesetz ist im Jahre 1945 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Kirchenbeitragsgesetz Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden die Kirchenbeiträge von den im § 1 genannten Kirchen festgesetzt und erhoben; die Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten wird den Gerichten zugewiesen. § 3 Abs. 1 KBG ist weiterhin geltendes Recht.Durch das Rechts-Überleitungsgesetz ist im Jahre 1945 die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Kirchenbeitragsgesetz Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden die Kirchenbeiträge von den im Paragraph eins, genannten Kirchen festgesetzt und erhoben; die Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten wird den Gerichten zugewiesen. Paragraph 3, Absatz eins, KBG ist weiterhin geltendes Recht. Art. XIV des Konkordates, gemäß dem der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt, wobei die Kirche im Einvernehmen mit der Staatsgewalt vorzugehen hat, und das KBG schließen einander nicht aus.Artikel römisch vierzehn, des Konkordates, gemäß dem der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt, wobei die Kirche im Einvernehmen mit der Staatsgewalt vorzugehen hat, und das KBG schließen einander nicht aus. Die Bestimmung des Zusatzprotokolles zu Art. XIV des Konkordates, enthaltend die Zustimmung der Kirche, daß Streitigkeiten über Verpflichtungen zu Leistungen an Geldwert oder Geldeswert für Kultuszwecke, wenn eine solche Leistung aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Verband in Anspruch genommen wird, "bis zu einer einvernehmlichen Neuregelung" von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung entschieden werden, ist schon zumindest deswegen nicht mehr geltendes Recht, weil durch Art. II Abs. 4 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, die im Zusatzprotokoll vorgesehene einvernehmliche Neuregelung nunmehr jedenfalls erfolgt ist.Die Bestimmung des Zusatzprotokolles zu Artikel römisch vierzehn, des Konkordates, enthaltend die Zustimmung der Kirche, daß Streitigkeiten über Verpflichtungen zu Leistungen an Geldwert oder Geldeswert für Kultuszwecke, wenn eine solche Leistung aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Verband in Anspruch genommen wird, "bis zu einer einvernehmlichen Neuregelung" von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung entschieden werden, ist schon zumindest deswegen nicht mehr geltendes Recht, weil durch Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,, die im Zusatzprotokoll vorgesehene einvernehmliche Neuregelung nunmehr jedenfalls erfolgt ist. Eine gesetzliche Regelung, gemäß der der Staat einer Kirche seinen Beistand bei Einbringung von Kirchenbeiträgen einräumt, greift nicht in die inneren Angelegenheiten der Kirche ein. Es liegt bei der Kirche, von der Möglichkeit, die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen, Gebrauch zu machen oder nicht. Nimmt die Kirche die staatliche Hilfe in Anspruch, so handelt sie nicht in ihrem inneren Bereich, sondern außerhalb desselben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B67.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.