RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1965 GeschäftszahlWI-1/65 Sammlungsnummer5008 RechtssatzDer Wahlanfechtung der am
- Dezember 1964 stattgefundenen Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Oberndorf wird stattgegeben. Der am
- Dezember 1964 durchgeführte letzte Wahlgang (Stichwahl) wird aufgehoben. (Beschränkung der Stimmabgabe durch rechtswidrige Sichwahl.) Weder in der Salzburger Gemeindeordnung - GemO 1956, LGBl. Nr. 54/1956, noch in der Slbg. Gemeindewahlordnung 1964, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Landesregierung, LGBl. Nr. 68/1964, ist ausdrücklich geregelt, was zu geschehen hat, wenn der zum Bürgermeister Gewählte die Annahme des Mandates berechtigterweise verweigert, bevor es zur Ablegung des Gelöbnisses kommt. Der VfGH ist der Meinung, daß in einem solchen Falle mit der Wahl wieder vollkommen neu zu beginnen ist, sodaß alle Möglichkeiten, auf demokratischem Wege zu einem Ergebnis zu kommen, offenbleiben. Hätte der Gesetzgeber dies ausschließen wollen, so hätte er eine andere Regelung ausdrücklich treffen müssen. Daraus ergibt sich, daß im Zuge eines solchen neuen Wahlverfahrens auch wieder für jenes Mitglied der Gemeindevertretung rechtsgültig gestimmt werden kann, das dieses neue Wahlverfahren durch die Weigerung, die Wahl anzunehmen, herbeigeführt hat. Es fehlt nämlich eine gesetzliche Regelung, daß für dieses Mitglied der Gemeindevertretung nach seiner Weigerung nicht mehr gestimmt werden darf; es können also solche Stimmen gültigerweise abgegeben werden.Der Wahlanfechtung der am
- Dezember 1964 stattgefundenen Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Oberndorf wird stattgegeben. Der am
- Dezember 1964 durchgeführte letzte Wahlgang (Stichwahl) wird aufgehoben. (Beschränkung der Stimmabgabe durch rechtswidrige Sichwahl.) Weder in der Salzburger Gemeindeordnung - GemO 1956, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, noch in der Slbg. Gemeindewahlordnung 1964, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1964,, ist ausdrücklich geregelt, was zu geschehen hat, wenn der zum Bürgermeister Gewählte die Annahme des Mandates berechtigterweise verweigert, bevor es zur Ablegung des Gelöbnisses kommt. Der VfGH ist der Meinung, daß in einem solchen Falle mit der Wahl wieder vollkommen neu zu beginnen ist, sodaß alle Möglichkeiten, auf demokratischem Wege zu einem Ergebnis zu kommen, offenbleiben. Hätte der Gesetzgeber dies ausschließen wollen, so hätte er eine andere Regelung ausdrücklich treffen müssen. Daraus ergibt sich, daß im Zuge eines solchen neuen Wahlverfahrens auch wieder für jenes Mitglied der Gemeindevertretung rechtsgültig gestimmt werden kann, das dieses neue Wahlverfahren durch die Weigerung, die Wahl anzunehmen, herbeigeführt hat. Es fehlt nämlich eine gesetzliche Regelung, daß für dieses Mitglied der Gemeindevertretung nach seiner Weigerung nicht mehr gestimmt werden darf; es können also solche Stimmen gültigerweise abgegeben werden. Als Wahlbehörde i. S. des § 68 Abs. 2 VerfGG 1953 ist, wenn es sich um die Anfechtung einer Wahl in die Gemeindevorstehung einer Gemeinde im Lande Salzburg handelt, die Gemeindevertretung anzusehen.Als Wahlbehörde i. S. des Paragraph 68, Absatz 2, VerfGG 1953 ist, wenn es sich um die Anfechtung einer Wahl in die Gemeindevorstehung einer Gemeinde im Lande Salzburg handelt, die Gemeindevertretung anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:WI_1.1965
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.