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{'item': 'B245/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1965 GeschäftszahlB245/64 Sammlungsnummer5011 RechtssatzDas Salzburger Landesstraßengesetz 1955, LGBl. Nr. 62, unterscheidet bei Straßenbauten, für die eine Enteignung erforderlich ist, zwischen solchen, die auf Grund eines vom Amte der Landesregierung verfaßten Projektes vorgenommen werden, und solchen, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Im zweiten Fall ist gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes eine besondere Genehmigung des Straßenbauprojektes erforderlich. Das besagt aber nicht, daß im ersteren Fall jedes von der Landesregierung verfaßte Projekt von den betroffenen Liegenschaftseigentümern ohne jede Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte hingenommen werden muß. Auch das vom Amte der Landesregierung verfaßte Projekt ist nämlich keine mit Beschluß der Landesregierung zu erlassende Verordnung, sondern, wie sich aus § 17 des Gesetzes ergibt, ein mit den Parteien zu erörterndes technisches Projekt. Mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen wird nur zum Ausdruck gebracht, daß bei einem von der Landesstraßenverwaltung erstellten Projekt ein besonderes Genehmigungsverfahren wie bei einem von einem Dritten erstellten Projekt nicht erforderlich ist. Daß im übrigen in dem einheitlichen Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Liegenschaftseigentümern die gleichen Parteirechte zukommen wie in dem Genehmigungsverfahren gemäß § 17 Abs. 2, ergibt sich auch aus § 18 Abs. 1 des Gesetzes. Gemäß § 18 Abs. 1 hat der Genehmigungsbescheid auszusprechen, ob und unter welchen Bedingungen die beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt der öffentlichen Interessen, darunter ..., und der Interessen der Nachbarn (§ 17 Abs. 1) zulässig sind. Die in den besonderen Verfahren zur Genehmigung eines Projektes gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zu wahrenden Interessen der Nachbarn sind demnach die gleichen wie in dem einheitlichen Verfahren nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes. Die Fassung des § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist sicherlich nicht sehr klar.Das Salzburger Landesstraßengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 62, unterscheidet bei Straßenbauten, für die eine Enteignung erforderlich ist, zwischen solchen, die auf Grund eines vom Amte der Landesregierung verfaßten Projektes vorgenommen werden, und solchen, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Im zweiten Fall ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Gesetzes eine besondere Genehmigung des Straßenbauprojektes erforderlich. Das besagt aber nicht, daß im ersteren Fall jedes von der Landesregierung verfaßte Projekt von den betroffenen Liegenschaftseigentümern ohne jede Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte hingenommen werden muß. Auch das vom Amte der Landesregierung verfaßte Projekt ist nämlich keine mit Beschluß der Landesregierung zu erlassende Verordnung, sondern, wie sich aus Paragraph 17, des Gesetzes ergibt, ein mit den Parteien zu erörterndes technisches Projekt. Mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen wird nur zum Ausdruck gebracht, daß bei einem von der Landesstraßenverwaltung erstellten Projekt ein besonderes Genehmigungsverfahren wie bei einem von einem Dritten erstellten Projekt nicht erforderlich ist. Daß im übrigen in dem einheitlichen Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Gesetzes den Liegenschaftseigentümern die gleichen Parteirechte zukommen wie in dem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, ergibt sich auch aus Paragraph 18, Absatz eins, des Gesetzes. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, hat der Genehmigungsbescheid auszusprechen, ob und unter welchen Bedingungen die beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt der öffentlichen Interessen, darunter ..., und der Interessen der Nachbarn (Paragraph 17, Absatz eins,) zulässig sind. Die in den besonderen Verfahren zur Genehmigung eines Projektes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Gesetzes zu wahrenden Interessen der Nachbarn sind demnach die gleichen wie in dem einheitlichen Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, des Gesetzes. Die Fassung des Paragraph 17, Absatz eins, des Gesetzes ist sicherlich nicht sehr klar. Gemeint ist wohl, daß private Interessen nur insoweit zu wahren sind als sie nicht mit den öffentlichen Interessen in Widerspruch stehen. Das setzt voraus, daß für ein Straßenprojekt, zu dessen Ausführung Enteignungen erforderlich sind, sachlich vertretbare öffentliche Interessen vorliegen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für beide Verfahren. In jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über ein Straßenbauprojekt bereits vorliegt, ist allerdings im Enteignungsverfahren nur mehr darüber abzusprechen, welche Grundabtretungen für das genehmigte Projekt erforderlich sind. In einem solchen Fall kann auf Einwendungen gegen das Projekt selbst mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Genehmigungsbescheid nicht mehr eingegangen werden. Anders in dem einheitlichen Verfahren nach § 17 Abs. 1. In diesem Verfahren können die betroffenen Liegenschaftseigentümer ihre Interessen vertreten und ihre Einwendungen gegen das Bauprojekt vorbringen. Hierüber hat die Behörde sachlich zu entscheiden.Das setzt voraus, daß für ein Straßenprojekt, zu dessen Ausführung Enteignungen erforderlich sind, sachlich vertretbare öffentliche Interessen vorliegen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für beide Verfahren. In jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Gesetzes über ein Straßenbauprojekt bereits vorliegt, ist allerdings im Enteignungsverfahren nur mehr darüber abzusprechen, welche Grundabtretungen für das genehmigte Projekt erforderlich sind. In einem solchen Fall kann auf Einwendungen gegen das Projekt selbst mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Genehmigungsbescheid nicht mehr eingegangen werden. Anders in dem einheitlichen Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, In diesem Verfahren können die betroffenen Liegenschaftseigentümer ihre Interessen vertreten und ihre Einwendungen gegen das Bauprojekt vorbringen. Hierüber hat die Behörde sachlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B245.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.