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{'item': 'B96/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1965 GeschäftszahlB96/64 Sammlungsnummer5028 RechtssatzEs liegt im Wesen der Gebühr i. S.

§ 10Abs.

3 lit. d FAG 1959, daß ihre Höhe der Leistung äquivalent sein muß.Es liegt im Wesen der Gebühr i. S.

Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959, daß ihre Höhe der Leistung äquivalent sein muß. Die Kanalbenützungsgebühr gemäß den Vorschriften

Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954 und Nr. 1/1958, ist eine Gebühr i. S.

§ 10Abs.

3 lit. d FAG 1959. Ihre Höhe muß der Leistung äquivalent sein.Die Kanalbenützungsgebühr gemäß den Vorschriften

Niederösterreichischen Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1954, und Nr. 1 aus 1958,, ist eine Gebühr i. S.

Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959. Ihre Höhe muß der Leistung äquivalent sein. Bedenken gegen die Regelung

§ 10Abs.

3 lit d FAG 1959 sind nicht entstanden. Die Meinung, diese Stelle

FAG 1959 widerspreche dem § 7 Abs. 5 F-VG 1948, weil sie alle Gemeinden ermächtige, während die genannte Bestimmung

F-VG 1948 nur die Ermächtigung einzelner Gemeinden zulasse, ist nicht richtig. {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948} gibt der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, entweder alle Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden oder einzelne Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.Bedenken gegen die Regelung

Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959 sind nicht entstanden. Die Meinung, diese Stelle

FAG 1959 widerspreche dem Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948, weil sie alle Gemeinden ermächtige, während die genannte Bestimmung

F-VG 1948 nur die Ermächtigung einzelner Gemeinden zulasse, ist nicht richtig. {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948} gibt der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, entweder alle Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden oder einzelne Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Regelung

§ 5Abs.

2

NÖ KanalG LGBl. Nr. 6/1954 und Nr. 1/1958, gemäß der die Gemeinden die Berechnung der Gebührenhöhe nach einem im Gesetz bestimmten Maßstab vornehmen sollen. Der Meinung, daß eine solche Sollens- Bestimmung der Verfassung

wegen widerspreche, weil das Rechtsstaatsprinzip verbindliche gesetzliche Regelungen und nicht bloß Empfehlungen erfordere, ist entgegenzusetzen, daß der Gesetzgeber hier einen Maßstab für die Gebührenhöhe überhaupt nicht besonders vorzuschreiben brauchte, weil es ohnehin im Wesen der Gebühr i. S.

§ 10Abs.

3 lit. d FAG 1959 liegt, daß ihre Höhe der Leistung äquivalent sein muß. Es können daher keine Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung

§ 5Abs.

2

Gesetzes entstehen, die die Erlaubnis normiert, die äquivalente Gebührenhöhe auch auf Grund der im Gesetz umschriebenen Grundlage zu berechnen. Bedenken, daß diese Berechnungsgrundlagen etwa

wegen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sind, weil der Umfang der verbauten Liegenschaft in Verbindung mit der Anzahl der Stockwerke einer der Berechnungsfaktoren ist, sind auch nicht entstanden. Die diesem Umstand innewohnende Pauschalierung

Ausmaßes der Kanalbenützung liegt nämlich im Interesse der Verwaltungsökonomie und entspricht den Erfahrungen

täglichen Lebens. Sie ist daher nicht unsachlich.Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Regelung

Paragraph 5, Absatz 2,

NÖ KanalG Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1954, und Nr. 1 aus 1958,, gemäß der die Gemeinden die Berechnung der Gebührenhöhe nach einem im Gesetz bestimmten Maßstab vornehmen sollen. Der Meinung, daß eine solche Sollens- Bestimmung der Verfassung

wegen widerspreche, weil das Rechtsstaatsprinzip verbindliche gesetzliche Regelungen und nicht bloß Empfehlungen erfordere, ist entgegenzusetzen, daß der Gesetzgeber hier einen Maßstab für die Gebührenhöhe überhaupt nicht besonders vorzuschreiben brauchte, weil es ohnehin im Wesen der Gebühr i. S.

Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959 liegt, daß ihre Höhe der Leistung äquivalent sein muß. Es können daher keine Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung

Paragraph 5, Absatz 2,

Gesetzes entstehen, die die Erlaubnis normiert, die äquivalente Gebührenhöhe auch auf Grund der im Gesetz umschriebenen Grundlage zu berechnen. Bedenken, daß diese Berechnungsgrundlagen etwa

wegen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sind, weil der Umfang der verbauten Liegenschaft in Verbindung mit der Anzahl der Stockwerke einer der Berechnungsfaktoren ist, sind auch nicht entstanden. Die diesem Umstand innewohnende Pauschalierung

Ausmaßes der Kanalbenützung liegt nämlich im Interesse der Verwaltungsökonomie und entspricht den Erfahrungen

täglichen Lebens. Sie ist daher nicht unsachlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B96.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.