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{'item': 'B151/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1965 GeschäftszahlB151/64 Sammlungsnummer5030 RechtssatzEine gesetzliche Regelung verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn die in ihr liegenden Differenzierungen sachlich nicht begründbar sind. Es ist nicht unsachlich, bei sonst gleichen Voraussetzungen Bewilligungen gemäß § 1 des Campingplatzgesetzes in Gemeinden, in denen ein Flächenwidmungsplan besteht, nur deswegen zu versagen, weil ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, während in Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan besteht und daher auch ein Widerspruch damit nicht auftreten kann, die Bewilligungen erteilt werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, es sei deswegen unsachlich, eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme zu verhindern, weil anderswo ein Flächenwidmungsplan nicht besteht und die gleiche Maßnahme daher dort nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen kann; denn aus der Verschiedenheit der objektiven Verhältnisse (Bestehen eines Flächenwidmungsplanes; Fehlen eines Flächenwidmungsplanes) ergibt sich die sachliche Verschiedenheit in der Beurteilung der Maßnahme.Es ist nicht unsachlich, bei sonst gleichen Voraussetzungen Bewilligungen gemäß Paragraph eins, des Campingplatzgesetzes in Gemeinden, in denen ein Flächenwidmungsplan besteht, nur deswegen zu versagen, weil ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, während in Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan besteht und daher auch ein Widerspruch damit nicht auftreten kann, die Bewilligungen erteilt werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, es sei deswegen unsachlich, eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme zu verhindern, weil anderswo ein Flächenwidmungsplan nicht besteht und die gleiche Maßnahme daher dort nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen kann; denn aus der Verschiedenheit der objektiven Verhältnisse (Bestehen eines Flächenwidmungsplanes; Fehlen eines Flächenwidmungsplanes) ergibt sich die sachliche Verschiedenheit in der Beurteilung der Maßnahme. Es ist keineswegs denkunmöglich, in der Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes und zur Benützung desselben gemäß dem CampingplatzG eine sich auf das Gemeindegebiet auswirkende Maßnahme i. S. des § 13 Abs. 1 lit. b des Landesplanungsgesetzes zu erblicken.Es ist keineswegs denkunmöglich, in der Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes und zur Benützung desselben gemäß dem CampingplatzG eine sich auf das Gemeindegebiet auswirkende Maßnahme i. S. des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, des Landesplanungsgesetzes zu erblicken. Dies allein schon deswegen, weil die Benützung einer Grundfläche als Campingplatz mit der Benützung, die nach dem Flächenwidmungsplan vorgesehen ist (Widmung) , im Widerspruch stehen kann. Es kann nicht behauptet werden, es sei deswegen unsachlich, eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme zu verhindern, weil anderswo ein Flächenwidmungsplan nicht besteht und die gleiche Maßnahme daher dort nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen kann; denn aus der Verschiedenheit der objektiven Verhältnisse (Bestehen eines Flächenwidmungsplanes; Fehlen eines Flächenwidmungsplanes) ergibt sich die sachliche Verschiedenheit in der Beurteilung der Maßnahme. Das Recht "Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen" (Art. 6 StGG) schützt nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten.Das Recht "Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen" (Artikel 6, StGG) schützt nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B151.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.