97 B-VG} entsprechend kundgemacht worden. Die Regelung der Gebührenhöhe entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.Die Paragraphen eins und 5, der Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Litera b bis d und die Paragraphen 9 bis 13 des Gesetzes vom
Die Regelung der Gebührenhöhe entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dem VfGH fehlt die Zuständigkeit zu einer Feststellung, daß ein bestehendes Gesetz während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes verfassungswidrig war. So wie der VfGH das Gesetz ausschließlich in der Fassung prüfen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Art. 140 B-VG vorliegt - er kann nicht eine frühere Fassung des Gesetzes prüfen -, ebenso kann er als Maßstab für diese Prüfung allein jene Verfassungsrechtslage heranziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß {
140 B-VG} gegeben ist (vgl. den Rechtssatz im Erk. Slg. 157/1922: "Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist lediglich zu prüfen, ob es mit einer derzeit geltenden Verfassungsnorm im Widerspruch steht") .So wie der VfGH das Gesetz ausschließlich in der Fassung prüfen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Artikel 140, B-VG vorliegt - er kann nicht eine frühere Fassung des Gesetzes prüfen -, ebenso kann er als Maßstab für diese Prüfung allein jene Verfassungsrechtslage heranziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß {
Slg. 157/1922: "Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist lediglich zu prüfen, ob es mit einer derzeit geltenden Verfassungsnorm im Widerspruch steht") . Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität kann nicht bestimmend für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab sein. Im Begriff "Gebühr" gemäß § 10 Abs. 3 lit. d FAG 1959 liegt das Gebot, daß die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der Gebühr pauschal festgesetzt wird, wenn diese Höhe den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht.Im Begriff "Gebühr" gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959 liegt das Gebot, daß die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der Gebühr pauschal festgesetzt wird, wenn diese Höhe den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht. Die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, damit es zur Kundmachung der Landesgesetze im Landesgesetzblatt kommt, sind - ebenso wie die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, daß die Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen unterbleibt, die noch nicht kundmachungsreif sind - bloß redaktionstechnischer Natur. Ebensowenig, wie etwa die Durchführung jener technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit im Landtag über einen Antrag überhaupt abgestimmt werden kann, als Handhabung einer Zuständigkeit zur Mitwirkung am Zustandekommen eines Gesetzes angesehen werden kann, kann die Durchführung der in Rede stehenden technischen Aufgaben der Redaktion des Landesgesetzblattes als Handhabung einer solchen Zuständigkeit angesehen werden. Diese redaktionstechnischen Maßnahmen sind bloß interner Natur, sie gehören nicht zur Normensetzung. Die Worte "durch den Landeshauptmann" in {
97 B-VG} begründen somit lediglich die Aufgabe des Landeshauptmannes, dafür zu sorgen, daß die umschriebenen Vorkehrungen getroffen werden und jeweils zur Kundmachung des Gesetzes im Landesgesetzblatt führen. Welcher Gehilfen, es handelt sich im Hinblick auf den umschriebenen Charakter der Maßnahmen nicht um Stellvertreter, sich dabei der Landeshauptmann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bedient, ist hier unwesentlich.Die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, damit es zur Kundmachung der Landesgesetze im Landesgesetzblatt kommt, sind - ebenso wie die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, daß die Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen unterbleibt, die noch nicht kundmachungsreif sind - bloß redaktionstechnischer Natur. Ebensowenig, wie etwa die Durchführung jener technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit im Landtag über einen Antrag überhaupt abgestimmt werden kann, als Handhabung einer Zuständigkeit zur Mitwirkung am Zustandekommen eines Gesetzes angesehen werden kann, kann die Durchführung der in Rede stehenden technischen Aufgaben der Redaktion des Landesgesetzblattes als Handhabung einer solchen Zuständigkeit angesehen werden. Diese redaktionstechnischen Maßnahmen sind bloß interner Natur, sie gehören nicht zur Normensetzung. Die Worte "durch den Landeshauptmann" in {
,, Artikel 97, B-VG} begründen somit lediglich die Aufgabe des Landeshauptmannes, dafür zu sorgen, daß die umschriebenen Vorkehrungen getroffen werden und jeweils zur Kundmachung des Gesetzes im Landesgesetzblatt führen. Welcher Gehilfen, es handelt sich im Hinblick auf den umschriebenen Charakter der Maßnahmen nicht um Stellvertreter, sich dabei der Landeshauptmann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bedient, ist hier unwesentlich. Durch das Bundesverfassungsgesetz vom
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